Magdeburg, 27.9.2004. Die Mitgliederversammlung des Verbandes der Vereine evangelischer Pfarrerinnen und Pfarrer in Deutschland e.V. hat heute in Magdeburg folgende Stellungnahme des Vorstandes zum „Berufsbild der Pfarrerinnen und Pfarrer und die Auswirkungen dienstrechtlicher Entwicklungen in verschiedenen Landeskirchen“ zustimmend zur Kenntnis genommen und unterstützt diese einstimmig.

Wir dokumentieren die Stellungnahme im Wortlaut:  
 
"- Pfarrerinnen und Pfarrer genießen trotz des Vertrauensverlustes, den die Kirchen in den letzten Jahren erfahren haben, nach wie vor in der Öffentlichkeit ein hohes Ansehen. Dies bestätigen die neuesten Umfragen anerkannter Meinungsforschungsinstitute. Auch aus der Sicht der Gemeindeglieder stellt der pfarramtliche Dienst die elementare Form kirchlichen Handelns dar.

- Von Kirchenverwaltungen und Synodalen wird hingegen die Stellung der Pfarrerinnen und Pfarrer immer mehr hinterfragt und deren Dienst zunehmend durch Reglementierungen eingeengt.

- In den Kirchen, in denen in den vergangenen Jahren schon über ein zeitgemäßes Pfarrerbild nachgedacht wurde, ist deutlich geworden, dass der Pfarrberuf ein zentrales und unverzichtbares kirchliches Amt ist und bleiben muss, weil er die Verkündigung des Evangeliums in Wort und Sakrament zum Inhalt hat und damit unmittelbar auf den Existenzgrund der Kirche verweist.

- Aus soziologischer Sicht reiht sich der Pfarrberuf in die Berufe ein, die man als "Professionen" bezeichnet. Er steht dabei neben den Ärzten und Richtern. Professionen zeichnen sich dadurch aus, dass sie unmittelbar mit den Menschen zu tun haben. "Sie sind ... mit der Bewältigung kritischer biographischer Situationen und damit mit zentralen und existentiellen Fragen menschlicher Identität befasst." (Prof. Dr. Isolde Karle, Pfarrerinnen und Pfarrer in der Spannung zwischen Professionalisierung und Professionalität, Deutsches Pfarrerblatt 12/2003)

- Als Grundlage hierfür dient eine vertrauensvolle Beziehung zwischen Pfarrerin bzw. Pfarrer und Gemeinde. Erst dadurch wird der Handlungsspielraum eröffnet, der zur Bewältigung ihrer Aufgaben nötig ist. Um dieses Vertrauensverhältnis zu schützen und zu sichern, gehört zum Beruf auch eine besondere Professionsethik. Verschwiegenheit und Verantwortungs-bereitschaft, Erreichbarkeit und Verlässlichkeit gehören ebenso zum pastoralen Berufsethos wie die enge Verbindung von Person und Beruf.

- Die hohen Anforderungen und Erwartungen an das pastorale Handeln der Pfarrerinnen und Pfarrer erfordern aber Freiräume für Entscheidungen und eine hohe Handlungsautonomie. Letztere gründet sich in allererster Linie in der Bindung an Schrift und Bekenntnis.

- Mit großer Sorge stellen wir fest, dass in einzelnen Landeskirchen dienstrechtliche Regelungen getroffen wurden bzw. vorbereitet werden, die diese nötige Freiheit in der Amtsführung der Pfarrerinnen und Pfarrer immer mehr einschränken und damit die Basis des Pfarrberufs als Profession und die gewachsenen vertrauensvollen Beziehungen in den Gemeinden gefährden.

- Wir nehmen in der geplanten Pfarrergesetznovelle der VELKD eine Verschlechterung der Rechtsposition von Pfarrerinnen und Pfarrern zur Kenntnis. In dieser geplanten Neuregelung führt die Verschärfung des Versetzungsrechtes dazu, dass im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage Pfarrerinnen und Pfarrern das Bewerbungsrecht um freie Pfarrstellen verweigert werden kann. Pfarrerinnen und Pfarrer müssen – im Gegensatz zum bisherigen Recht – bereits nach einem Jahr zwingend in den Wartestand versetzt werden, ohne dass ein Ermessensspielraum für die Kirchenleitung besteht, wenn die Versetzung auf eine andere Stelle nicht durchführbar war. Damit wird der im evangelischen Kirchenrecht zentrale Grundsatz der Unversetzbarkeit aufgehoben, durch den vor allem die Unabhängigkeit der Verkündigung gesichert werden soll.

- Bei der Versetzung wegen nicht gedeihlichen Wirkens, die ohnehin schon problematisch ist, sieht der Entwurf vor, dass schon zu Beginn der Erhebungen der Pfarrer bzw. die Pfarrerin seines bzw. ihres Amtes enthoben wird. Eine derart einschneidende Maßnahme, die auf bloßen Verdächtigungen und Vermutungen beruht, ist unverhältnismäßig und deshalb nicht zu akzeptieren. Sie muss selbst dann, wenn dem Pfarrer bzw. der Pfarrerin eine angemessene Aufgabe in oder außerhalb der Gemeinde übertragen wird, zu schweren familiären und gemeindlichen Belastungen führen. Eine solch schwerwiegende Maßnahme kann mit dem Argument der Verfahrensbeschleunigung nicht gerechtfertigt werden.

- Völlig unverständlich ist es in diesem Zusammenhang, wenn ein Pfarrer bzw. eine Pfarrerin für die "geordnete Zusammenarbeit der Gemeinde mit anderen Gemeinden" verantwortlich gemacht und ihm bzw. ihr bei Nichtgelingen eine Versetzung wegen nicht gedeihlichen Wirkens angedroht wird.

- Vor allem im Hinblick darauf, dass ein Verfahren wegen nicht gedeihlichen Wirkens unmittelbar zu einer Versetzung in den Ruhestand führen kann, sollte dieser "unbestimmte Rechtsbegriff" im Sinne des früheren Rechtsdezernenten der hannoverschen Landeskirche, Dr. Peter von Tiling, durch objektivierbare Kriterien ersetzt werden (Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht 1998, Band 43, S. 55 ff).

- Unser weiteres Augenmerk gilt der im Sommer 2003 durch die Kirchenleitung der Ev. Kirche in Berlin-Brandenburg verabschiedeten Musterdienstvereinbarung für Pfarrerinnen und Pfarrer. Solange es nur bei der Empfehlung zum Abschluss einer Musterdienstvereinbarung bleibt, die den Gemeindekirchenräten und den Pfarrerinnen und Pfarrern hilft, Schwerpunkte in der gemeindlichen Arbeit zu setzen und die Anforderungen an die Pfarrerinnen und Pfarrer zu begrenzen, kann das unter anderem für die Gestaltung des Dienstes hilfreich sein.

- Zu einer Vereinbarung gehört es aber unbedingt, dass beide Seiten frei sind, die Vereinbarung abzuschließen oder abzulehnen. Wenn aber der Inhalt der Dienstvereinbarung künftig in Form einer Dienstanweisung verbindlich vorgeschrieben werden sollte, wird in bedenklicher Weise auf die Gestaltung des Pfarrdienstes Einfluss genommen. Vor allem die Bestimmung, die als Orientierungswert eine wöchentliche Arbeitszeit von 54 Stunden festlegt, greift in unzulässiger Weise reglementierend in die Rechte der Pfarrerinnen und Pfarrer ein.

- Wir halten es für rechtswidrig, verbindlich eine Wochenarbeitszeit von 54 Stunden vorzusehen. Eine solche Regelung verstößt in eklatanter Weise gegen die europäische Sozialgesetzgebung, die aus Gründen des Arbeitsschutzes für alle geltendes Recht darstellt und damit der kirchlichen Autonomie entzogen ist.

- Vor Augen haben wir auch ein Kirchengesetz der Evangelischen Landeskirche in Berlin – Brandenburg vom 15. November 2003, in dem die Übertragung einer Gemeindepfarrstelle auf 10 Jahre begrenzt wird.

- Es erscheint uns auf der einen Seite rechtlich sehr bedenklich, dass die Landeskirche den in § 27 und § 72 des Pfarrdienstgesetzes der EKU eröffneten Ermächtigungsspielraum für die Mitgliedskirchen so ausschöpft, dass sie die als Ausnahmefall mögliche Versetzung von einer Pfarrstelle zum Regelfall nach einer Verweildauer von zehn Jahren macht.

- Es entspricht auf der anderen Seite einer langen Tradition in unseren Kirchen, die bis in die Reformationszeit zurückreicht, dass der Pfarrer bzw. die Pfarrerin nicht nur in einem Dienstverhältnis auf Lebenszeit steht, sondern dass ihm bzw. ihr auch die konkrete Pfarrerstelle in aller Regel auf Dauer übertragen wird. Der Pfarrer bzw. die Pfarrerin muss in seiner bzw. ihrer geistlichen Amtsführung, also in Predigt, Sakramentsverwaltung und Seelsorge, unabhängig sein, und das heißt, nicht nur der Gemeinde und ihren Organen, sondern auch den Vorgesetzten gegenüber selbständig sein, um sein bzw. ihr Amt richtig wahrnehmen und frei verkündigen zu können. Dazu reichen Erklärungen in der Kirchenverfassung und im Pfarrerdienstrecht, die eine Bindung der Verkündigung ausschließlich an Schrift und Bekenntnis rechtlich bestätigen, noch nicht aus. Erst durch die grundsätzlich uneingeschränkte Übertragung der konkreten Pfarrstelle wird dies gewährleistet. Wenn man davon abweichen möchte, bedarf es stichhaltiger und überzeugender Gründe.

- Zwei Effekte meint man mit der genannten Bestimmung im Kirchengesetz erzielen zu können: Die Lösung von Konfliktfällen in der Gemeinde und ein effizienteres Handeln der Pfarrerinnen und Pfarrer, wenn sie öfter die Stelle wechseln und sich somit neuen Herausforderungen stellen müssen.

- Konfliktfälle dürfen aber nicht zehn Jahre hingezogen, sondern müssen zum Wohl der Gemeinden und der Betroffenen schnell gelöst werden. In solchen Situationen hilft nur ein professionelles Krisenmanagement, das frühzeitig tätig wird und Konflikte vermeiden oder lösen hilft.

- Nicht eine zeitliche Befristung, sondern ein Konzept moderner Personalführung fördert in sinnvoller Weise die Mobilität der Pfarrerinnen und Pfarrer. Hilfreich dafür sind die in einer Reihe von Landeskirchen praktizierten Jahresgespräche, vor allem dann, wenn sie mit dem Ziel geführt werden, die Arbeit der Pfarrerinnen und Pfarrer wahrzunehmen und zu würdigen, Potentiale zu erkennen und zu fördern und Perspektiven für die Zukunft aufzuzeigen.

- Ein Verbleib auf der Gemeindepfarrstelle ist in der Kirche in Berlin Brandenburg über 10 Jahre hinaus nur möglich, wenn der Gemeindekirchenrat einen entsprechenden Antrag stellt. Dadurch gerät der Pfarrer bzw. die Pfarrerin aber in eine totale Abhängigkeit von dem Gremium, das mit ihm bzw. mit ihr zusammen Verantwortung für die Arbeit in der Kirchengemeinde haben soll. Pfarrerinnen und Pfarrer werden dabei möglicherweise dazu angeregt, nach dem Mund derer zu reden, die über ihr weiteres Schicksal in der Gemeinde entscheiden können.

- Es darf auch nicht sein, dass die Arbeit in unseren Kirchen nur noch unter ökonomischen Gesichtspunkten gesehen wird. Man geht davon aus, dass ein Pfarrer oder eine Pfarrerin seine bzw. ihre Kraft nach 10 Jahren in der Gemeinde verbraucht hat. Nach dem Motto "Neue Besen kehren gut!" muss deshalb ein Wechsel erfolgen. Dass ein gewachsenes Vertrauensverhältnis und die Kontinuität der Arbeit und der Beziehungen zumindest gleichwertige und ebenso erhaltenswerte Güter sind, bleibt dabei außer Acht.

- Verwundert sind wir über die in diesen Regelungen vorausgesetzte Pfarrerzentriertheit der Gemeindearbeit, die wir inzwischen überwunden glaubten. Die Lebendigkeit einer Gemeinde hängt nicht von der Häufigkeit des Wechsels auf der Pfarrstelle ab. Lebendig wird eine Gemeinde durch das Engagement vieler Christen und durch die Vielfalt der Gaben, die eingebracht werden.

- Besorgt nehmen wir in diesen Regelungen auch eine Familienfeindlichkeit zur Kenntnis. Die Zehn - Jahres – Frist lässt außer Acht, welche Probleme ein Stellenwechsel für Kinder und berufstätige Ehepartner bewirkt. Es werden vor allem wieder die Frauen sein, die überdurchschnittlich häufig den Stellenwechsel des Ehemannes mit dem Verlust der eigenen Arbeitsstelle bezahlen müssen.

- Es widerspricht auch der Fürsorgepflicht der Landeskirche, wenn sie sich selbst nicht in die Verantwortung nimmt, einem Pfarrer oder einer Pfarrerin eine neue Stelle zu vermitteln, dessen bzw. deren Bewerbung nicht zum Erfolg führt. Pfarrerinnen und Pfarrer werden dabei mit dem Wartestand und - damit verbunden – mit geringerem Einkommen bestraft und können schließlich zwangsweise in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werden.

- In einer Reihe von Landeskirchen zeichnet sich schon jetzt ein erheblicher   Nachwuchsmangel für den Pfarrberuf ab. Die dort eingeleiteten Bemühungen, junge Menschen für ein Theologiestudium zu gewinnen, werden durch Maßnahmen, die die Freiheit und Eigenverantwortung der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Amtsführung einschränken, gefährdet, wenn nicht gar zerstört."