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evangelische Pfarrerinnen und Pfarrer
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Studienhilfe des Verbandes evangelischer Pfarrerinnen und Pfarrer in Deutschland e.V.

 
1. Vorbemerkung

Die Studienhilfe des Verbands will eine Hilfe sein für Mitglieder der Pfarrvereine, die durch das gleichzeitige Studieren von mehreren Kindern oder deren studienähnliche Ausbildungsgänge (bspw. Erzieher/in, Logopädie, Physiotherapie, etc.), die ohne Vergütung erfolgen, finanziell überdurchschnittlich belastet sind. Hierüber ist Nachweis zu führen.


Die Studienhilfe wird in der Regel als zinsloses Darlehen gewährt. Bei mehreren gleichzeitig studierenden Kindern kann zusätzlich ein nicht rückzahlungspflichtiger Zuschuss gewährt werden. Die Bewilligung der Studienhilfe erfolgt durch die Studienhilfekommission. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Nähere Auskünfte sind bei der Geschäftsstelle in Kassel erhältlich, über die auch entsprechende Antragsformulare bezogen werden können.

2. Leistungen

2.1. Darlehen
Studienhilfe wird in Form eines Darlehens gewährt. Die Höhe richtet sich nach dem von der Mitgliederversammlung festgesetzten Satz. Da sie eine subsidiäre Hilfe für Mitglieder eines Pfarrvereins sein soll, findet die Auszahlung grundsätzlich nur an das Mitglied, in besonderen Fällen an dessen Ehepartner/in statt.

Studienhilfe als Darlehen kann gewährt werden:
a) wenn bei drei unversorgten Kindern gleichzeitig mindestens zwei Kinder studieren
b) wenn bei vier oder mehr unversorgten Kindern eines studiert

Dauer und Rückzahlung
Das Darlehen wird bis zum Ende des Studiums, jedoch nicht länger als 6 Jahre gewährt. Das 7. Jahr ist rückzahlungsfrei. Danach ist es in Vierteljahresraten zurückzuzahlen. Es besteht die Möglichkeit, das Darlehen nach Auszahlung der letzten Darlehensrate komplett zu tilgen.
Die Rückzahlung erfolgt durch Abbuchung vom Konto des Darlehensnehmers aufgrund eines SEPA-Lastschrift-Mandats.

Wird die Darlehensschuld nicht wie vereinbart zurückgezahlt, werden die Außenstände eingefordert, soweit die Kommission keinen anders lautenden Beschluss fasst. Kosten und Verzugszinsen gehen dann zu Lasten des Schuldners.

Zuviel erhaltenes Darlehen, das durch falsche Angaben des Antragstellers oder durch Versäumnis der Meldepflicht bei Änderung der persönlichen Verhältnisse (z.B. Aufgabe des Studiums) zustande kam, wird zurückgefordert.

In begründeten Fällen kann die Darlehensrückzahlung auf Antrag gestundet werden. Ein (Teil-)Erlass ist nur bei außergewöhnlichen Situationen (z.B. Tod des Studierenden) möglich. Die Entscheidung hierüber trifft die Studienhilfekommission.

2.2. Geschwisterzuschuss
Studieren mehrere Kinder gleichzeitig, kann zusätzlich zum Darlehen ein nicht rückzahlungspflichtiger Zuschuss gewährt werden. Die Höhe richtet sich nach dem von der Mitgliederversammlung festgesetzten Satz. Der Geschwisterzuschuss kann gewährt werden:

a) wenn gleichzeitig mindestens drei Kinder studieren ab dem dritten studierenden Kind
b) wenn bei mindestens fünf unversorgten Kindern gleichzeitig zwei studieren ab dem zweiten studierenden Kind.

3. Antragstellung und Bewilligung

3.1 Voraussetzungen
Voraussetzung für eine Bewerbung ist, dass für das studierende Kind Kindergeld gezahlt wird. Das Kind darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als 25 Jahre sein. Das Studium eines Kindes wird durch Immatrikulationsbescheinigungen nachgewiesen, die jedes Semester unaufgefordert vorzulegen sind.

Als „unversorgt“ gelten alle Kinder, für die Kindergeld gezahlt wird und deren eigener Verdienst nicht über dem jeweils gültigen steuerfreien Existenzminimum liegt. Bei volljährigen Kindern ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen.

3.2 Verfahren
Bewerbungen um die Studienhilfe sind bis jeweils 15. April bzw. 15. Oktober mit dem entsprechenden Antragsformular und einem Nachweis des Studienganges vorzulegen. Später eingehende Anträge können erst im folgenden Semester berücksichtigt werden. Die Unterlagen für die Bewerbung sind über die Geschäftsstelle erhältlich.

Die Bewerbung ist vom Pfarrvereinsmitglied über den oder die Vorsitzende des jeweiligen Pfarrvereins an die Geschäftsstelle des Verbandes zu richten. Die Bewerbung muss eine kurze Darlegung der Familienverhältnisse unter Angabe von Namen, Alter usw. aller Familienangehörigen enthalten. Mit der Bewerbung erklärt der Antragsteller/die Antragstellerin, dass er/sie diese Richtlinien kennt und die enthaltenen Verpflichtungen rechtsverbindlich anerkennt. Zugleich müssen er/sie und der oder die begünstigte Studierende durch Unterschrift erklären, dass sie dem Verband vor Beginn der Rückzahlungsphase ein SEPA-Lastschrift-Mandat zur Abbuchung von ihrem Konto erteilen.

Die Antragsteller verpflichten sich, Änderungen von Tatsachen, die für die Bewilligung der Studienhilfe wesentlich sind, der Geschäftsstelle des Verbandes unverzüglich mitzuteilen. 

3.3 Bewilligung
Die Bewilligung von Leistungen im Rahmen der Studienhilfe obliegt allein der Studienhilfekommission. Sie entscheidet auch über Ausnahmen (z.B. Hilfe für studierende Kinder von Hinterbliebenen oder Alleinerziehenden ohne Einkommen). Die Kommission hat die Vorgaben des von der Mitgliederversammlung genehmigten Haushaltsplans zu beachten.

3.4 Einstellung der Auszahlung
Bei Nichtvorlage entsprechender Unterlagen (z.B. aktuelle Studienbescheinigungen) wird die Auszahlung der Studienhilfe eingestellt.
 
Erweiterung des Empfängerkreises der Studienhilfe

Die Mitgliederversammlung des Verbandes hat im September 2021 in Bad Salzuflen beschlossen, den Empfängerkreis für die Leistungen der Studienhilfe zu erweitern. Dazu werden ab sofort studienähnliche Ausbildungsgänge (bspw. Erzieher/in, Logopädie, Physiotherapie, etc.), die ohne Vergütung erfolgen, einem Universitätsstudium gleichgestellt. Hierüber ist Nachweis zu führen.

Die neue Regelung hilft Pfarrfamilien mit mehreren Kindern, indem sie nicht vergütete Ausbildungen wie ein Studium behandelt und so Antragsvoraussetzungen für eine finanzielle Unterstützung durch den Verband für diejenigen Familien schafft, in denen nur ein Teil der Kinder studiert, während andere nicht vergütete Ausbildungen absolvieren. 

Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an unsere Sachbearbeiterin Studienhilfe, Frau Imme Kördel unter studienhilfe(at)pfarrerverband.de.
 


Steuertipps für Pfarrerinnen und Pfarrer

Der Pfarrer- und Pfarrerinnenverein in der Evang.-Luth. Kirche in Bayern e.V. hat im November 2005 Steuertipps für Pfarrerinnen und Pfarrer herausgegeben, die von Pfarrer Stefan Thumm mit Unterstützung und Ergänzung durch die Kanzlei Körner & Scherzer, Steuerberater, in Nürnberg zusammengestellt wurden. Diese Tipps sind keine verbindliche Rechtsauskunft und erheben erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie beziehen sich auf Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen. Wir machen diese Tipps auf pfarrverband.de allen Pfarrerinnen und Pfarrern zugänglich und weisen darauf hin, dass sie nicht im Sinne einer Steuerberatung zu verstehen sind, denn diese darf nach geltenden gesetzlichen Bestimmungen nur von Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern oder Rechtsanwälten durchgeführt werden.


Gesund im Pfarramt

Informationen und Angebote zu dem Thema "Gesund im Pfarramt" finden Sie auf den Internetseiten der Evangelischen Kirche von Westfalen.