Hofgeismar. Die Konferenz der Pfarrvertretungen hat auf Ihrer Sitzung am 24.9.2023 in Hofgeismar folgende Beschlüsse zu Art und Umfang des Dienstes sowie zu Versetzungsvoraussetzungen und -verfahren gefasst, die wir im Folgenden dokumentieren.

1. Votum zu der Regel zu Art und Umfang des Dienstes (§ 25 PfDG.EKD)

»Die Dienstrechtliche Kommission der EKD hat in ihrer Klausurtagung am 26.05.2023 vorgeschlagen, in § 25 PfDG.EKD („Wahrnehmung des geordneten kirchlichen Dienstes“) einen neuen Absatz 2 a einzufügen, der lauten soll:

§ 25 Abs. 2a PfDG.EKD ()

1 Der pfarramtliche Dienst muss unter Berücksichtigung des Gesundheitsschutzes und der Vereinbarkeit von Beruf und Familie wahrgenommen werden können. 

2 Dazu erlassen die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse Regelungen zu Ordnung, Umfang und Planbarkeit des Dienstes, der gerechten Arbeitsverteilung im Team und der notwendigen Priorisierung der Aufgaben.

Der Verband evangelischer Pfarrerinnen und Pfarrer in Deutschland e.V. hält diese Änderung nicht für ausreichend und fordert unter Bezugnahme auf das Votum des Verbands zur Arbeitszeit im Pfarrdienst vom 25.09.2022 nachstehende Ergänzung des Änderungsvorschlags für

§ 25 Abs. 2a PfDG.EKD:

1 Der pfarramtliche Dienst muss unter Berücksichtigung des Gesundheitsschutzes und der Vereinbarkeit von Beruf und Familie wahrgenommen werden können. 

2 Dazu erlassen die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse Regelungen zu Ordnung, Umfang und Planbarkeit des Dienstes, der gerechten Arbeitsverteilung im Team und der notwendigen Priorisierung der Aufgaben. 

3 Die Regelungen für die Beamtinnen und Beamten des Bundes oder des jeweiligen Bundeslandes sind zu berücksichtigen.«

2. Votum zu Versetzungsvoraussetzungen und -verfahren (von § 80 PfDG.EKD):

»Ergänzung von § 80 PfDG.EKD (Versetzungsvoraussetzungen und -verfahren)

Die Pfarrvertretungen und Pfarrvereine der Gliedkirchen der EKD begleiten regelmäßig Pfarrerinnen und Pfarrer in Verfahren zur Versetzung aufgrund einer nachhaltigen Störung in der Ausübung des Dienstes nach §§ 79 und 80 PfDG.EKD. Diese Verfahren greifen – unabhängig von der Frage nach der Verantwortung für eine nachhaltige Störung – massiv in das Dienstverhältnis und die Lebensumstände der betroffenen Pfarrperson ein. Die Pfarrvertretungen haben festgestellt, dass die Durchführung dieser Verfahren
in den Landeskirchen sehr unterschiedlich gehandhabt wird.
Aufgrund der Bedeutung von Versetzungsverfahren hält der Verband evangelischer Pfarrerinnen und Pfarrer in Deutschland e.V. es für erforderlich, dass die Gliedkirchen verbindliche Ausführungsbestimmungen für diese Verfahren erlassen. Der Verband evangelischer Pfarrerinnen und Pfarrer in Deutschland fordert daher die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) auf, in § 80 PfDG.EKD einen Absatz 3 (neu) einzufügen:

„Für die erforderliche Erhebung nach Abs. 2 erlassen die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse Ausführungsbestimmungen.“

Der Verband erwartet, dass verbindliche Ausführungsbestimmungen dazu führen, dass die Leitungsorgane sich vor Einleitung eines Versetzungsverfahrens um Konfliktlösungsstrategien bemühen. Sollte ein Versetzungsverfahren unvermeidlich sein, ist es wichtig, dass es transparent und »auf Augenhöhe« durchgeführt wird. Dabei sollen auch eine Analyse der Gründe und Umstände, die zu einem Konflikt geführt haben, durchgeführt und Maßnahmen zur künftigen Verhinderung von ähnlichen Konflikten in den Blick genommen werden. Die Pfarrvertretungen beobachten vielfach, dass Konflikte nicht einfach mit einer Versetzung der Pfarrperson verschwinden.
Daher müssen sie im Sinne einer zumutbaren Wiederbesetzung der Stelle bearbeitet werden.«