Das geltenden Recht der evangelischen Kirchen sieht unterschiedliche Regelungen vor, Pfarrstellen in Kirchengemeinden, funktionalen Diensten und Leitungsfunktionen befristet oder unbefristet zu übertragen. Im folgenden sollen zunächst der Gestaltungsrahmen, den das staatliche Recht den Kirchen in Deutschland vorgibt (I.), und die kirchenrechtlichen Grundlagen für die Gestaltung des Pfarrdienstrechts (II.) dargestellt werden, ehe mögliche Gestaltungsformen abgesteckt (III.) und auf ihre Eignung hin betrachtet werden (IV.). In einem Fazit soll der wesentliche Ertrag festgehalten werden (V.).


I. Staatskirchenrechtlicher Rahmen

1. Privatrechtliche Dienstverhältnisse
Nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV ordnen und verwalten die Religionsgemeinschaften ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Für die Gestaltung ihrer Dienstverhältnisse bietet sich damit zunächst die Möglichkeit, Arbeitsverträge nach den Regelungen des Bürgerlichen Rechts abzuschließen. So sie sich dafür entscheiden, sind sie an die Bestimmungen des staatlichen Rechts gebunden, es sei denn, es handelt sich dabei nicht um ein »für alle geltendes Gesetz« im Sinne von Art. 137 Abs. 3 WRV.1
Was unter einem »für alle geltenden Gesetz« zu verstehen sei, ist seit Bestehen der Norm unterschiedlich beantwortet worden.2 Leitender Gesichtpunkt ist der Gedanke der Allgemeinheit. Ein für alle geltendes Gesetz soll Religionsgemeinschaften nicht als Religionsgemeinschaften in besonderer Weise betreffen. So stellt die Heckelsche Formel auf die besondere Bedeutung des Rechtsgutes ab, das durch ein Gesetz geschützt wird. Die Koordinationslehre suchte einen Bereich abzugrenzen, in dem ausschließlich die kirchliche Selbstordnungskompetenz greift und staatliche Regulierung per se ausgeschlossen sei. Nach der heute vertretenen Abwägungslehre ist einerseits festzustellen, welches Rechtsgut durch ein staatliches Gesetz geschützt werden soll, andererseits in welchem Maß eine Religionsgemeinschaft in ihrem Selbstverständnis durch die Regelung tangiert wird. Letztlich läuft es auf eine Verhältnismäßigkeitsprüfung hinaus. Ein für »alle geltendes Gesetz« dient dem legitimen Schutz eines Rechtsgutes ohne das Selbstverständnis der Religionsgemeinschaft unverhältnismäßig zu beeinträchtigen. Auf dieses Weise kann es zu erheblichen Modifikationen des allgemein geltenden Arbeitsrechts kommen.

2. Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse
Das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften wird durch bestimmte Gestaltungsmöglichkeiten gestärkt, wenn sie den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WRV innehaben. Dazu gehört auch die Dienstherrenfähigkeit. Die Kirchen können öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse begründen, die aus dem Geltungsbereich des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts ausgenommen sind. Sie haben damit die Möglichkeit, ihr Dienstrecht in einer Weise zu gestalten, die ihrem Selbstverständnis und den Anforderungen ihres Dienstes besonders gut entspricht.3 Nach §121 BRRG können sich die Kirchen dabei an das staatliche Beamtenrecht anlehnen. Sie haben aber auch die Möglichkeit, ein ganz eigenes Dienstrecht auszubilden, soweit sie die Mindestanforderungen beachten, die sich aus dem staatlichen Recht ergeben.4
Welches diese Anforderungen sind, wird gerne unter dem (vielleicht nicht ganz glücklichen) Stichwort »Typenzwang« verhandelt.5 Es geht dabei um die Frage, welche Elemente des staatlichen Beamtenrechts von den Kirchen zu übernehmen sind. Dabei ist nach dem Zweck der Regelungen zu unterscheiden. Die durch Art. 33 Abs. 5 GG garantierten Grundsätze des Berufsbeamtentums sichern die Funktionsfähigkeit der staatlichen Verwaltung und korrespondierend die soziale Stellung der Beamten. Für das kirchliche Dienstrecht sind die Anforderungen in der ersten Hinsicht anhand des kirchlichen Selbstverständnisses zu bestimmen. Der Staat hat keine Kompetenz zu beurteilen, welche Anforderungen an Dienstausübung und Lebensführung der kirchliche Auftrag mit sich bringt. Die soziale Sicherung der Beamten andererseits ist letztlich Ausfluss des Sozialstaatsprinzips. Es ist dem Staat und den Kirchen verwehrt, Menschen aus dem System sozialer Sicherung auszuschließen, ohne für hinreichende Äquivalente zu sorgen. Die Kirchen haben darum die soziale Sicherung aus Gründen des Staatskirchenrechts zu gewährleisten. Es handelt sich insofern um eine Ausprägung des »für alle geltenden Gesetzes«.

3. Vergleich
Privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse weisen eine Reihe von Unterschieden auf. Durch die Ausgestaltung der Dienstverhältnisse können zwar Annäherungen stattfinden und die Unterschiede partiell überspielt werden. Dennoch bleibt die jeweilige Charakteristik erhalten.6
Privatrechtliche Dienstverhältnisse werden durch einen Vertrag begründet, ihr Inhalt ist darum ausgehend von dem zu bestimmen, was die Parteien vereinbart haben. Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse werden durch einen mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt begründet, ihr Inhalt wird durch den zuständigen Gesetzgeber bestimmt und kann auch nachträglich und ohne Mitwirkung des Beamten geändert werden.
Ein Arbeitsverhältnis ist stets für eine Beendigung offen. Diese kann durch Befristung, durch Aufhebungsvertrag oder durch Kündigung eintreten. Ein Beamtenverhältnis wird idealtypisch auf Lebenszeit begründet. Dieses lebenslängliche Dienstverhältnis ist von der konkreten Stellenzuweisung zu unterscheiden. Darum sind Versetzungen aus dienstlichen oder persönlichen Gründen möglich. Dies kann auch an bestimmte Fristen gekoppelt werden.7
Privatrechtlich besteht ein Austauschverhältnis, d.h. für eine Leistung wird ein entsprechendes Entgelt gezahlt. Öffentlich-rechtlich spricht man von einem Treueverhältnis, bei dem Leistung und Gegenleistung entkoppelt sind. Beamte haben sich mit ganzer Hingabe ihrem Dienst zu widmen und auch in ihrer sonstigen Lebensführung den Erwartungen, die mit ihrem Amt verbunden sind, zu entsprechen. Sie werden im Gegenzug ohne Rücksicht auf den Umfang des geleisteten Dienstes alimentiert, d.h. eine auskömmliche Besoldung und Versorgung ist ihnen garantiert.
Die Sicherung bestimmter Risiko- und Bedarfslagen geschieht gemeinhin durch Einbeziehung der Personen in die Sozialversicherungen. Im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis tritt an diese Stelle die Alimentation. Der Dienstherr ist verpflichtet durch ausreichende Gehaltszahlung, Beihilfe und Versorgung für den Lebensunterhalt des Beamten zu sorgen. In welcher Weise er dafür Vorsorge trifft, bleibt seinem Ermessen überlassen.
Werden Arbeitnehmer ihrer Leistungspflicht nicht gerecht, kann der Arbeitgeber mit Abmahnung und Kündigung reagieren. Dem Dienstherrn ist dies bei seinen Beamten verwehrt. Dort müssen Pflichtverletzungen mit den Mitteln des Disziplinarrechts bearbeitet werden, das nur in Extremfällen die Entfernung aus dem Dienst vorsieht.
Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse binden Dienstherrn und Beamte in besonderer Weise aneinander. Diese ermöglicht besondere Anforderungen an den Dienst zu realisieren, begründet aber auch eine entsprechende Fürsorgepflicht.


II. Kirchenrechtliche Grundlagen

1. Reformatorische Ekklesiologie
»Das Kirchenrecht ist die Form in der sich die Gemeinschaft der Getauften auf die Verheißung der Gegenwart Gottes hin darüber verständigt, welches kirchliche Handeln als geistlich angezeigt verantwortet werden soll.«8 Die Kirche steht bei ihrer Ordnung im Koordinatenkreuz von Auftrags- und Bekenntnisbindung einerseits und christlicher Gestaltungsfreiheit andererseits.9 Geistlich angezeigt ist ein kirchliches Handeln, durch das stattfinden kann, was die Kirche zur Kirche macht. Die Kirche als Gemeinschaft der Glaubenden gewinnt dadurch erfahrbare Gestalt, dass die Vollzüge stattfinden, durch die Menschen zu Glaubenden werden. Nach Artikel 5 und 7 der Confessio Augustana sind dies die Predigt des Evangeliums und die Feier der Sakramente, moderner gesprochen geht es um die Kommunikation des Evangeliums.10 Diese Funktion öffentlich, d.h. im Namen der Kirche und gerichtet an viele, wahrzunehmen, werden Personen in einem geordneten Verfahren berufen, das Ordination genannt wird. Die Ordination wird mit einem konkreten Dienstauftrag gekoppelt, der unterschiedlich gestaltet sein kann: haupt-, neben- oder ehrenamtlich und in einem örtlich, funktional oder personal bestimmten Wirkungskreis. In der Kirchengeschichte hat sich das Pfarrdienstverhältnis als der gängigste Typ eines solchen Dienstverhältnisses herausgebildet.11

2. Pfarrdienstrecht
Das Pfarrdienstrecht12 soll dazu beitragen, dass öffentliche Kommunikation des Evangeliums stattfindet und dass die Chance ihres Gelingens besteht. Die Anforderungen dafür sind komplex. Sie betreffen zum einen die Profession der Pfarrer, zum anderen ihr Verhältnis zu den Menschen in den unterschiedlichen Kommunikationszusammenhängen. Es soll hier bei wenigen Bemerkungen bleiben:
(1) Glaube als daseinsbestimmendes Vertrauen betrifft die ganze Existenz eines Menschen. Wer davon anderen etwas mitteilen will, darf sich darum in seiner Lebensführung nicht in Widerspruch zu seiner Botschaft setzen. Daraus resultieren die Lebensführungspflichten für Pfarrer, die dazu bestimmt sind, die Glaubwürdigkeit der Verkündigung zu sichern. Solche Lebensführungspflichten lassen sich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis besonders gut absichern.13
(2) Die Kommunikation des Evangeliums lässt sich als Bildungsgeschehen begreifen, das von dem Reichtum personaler Interaktion lebt. Dieser Reichtum stellt sich nicht von alleine ein; personale Kommunikation ist immer auch gefährdet. Sie ist darum auf ein gewisses Maß an Dauerhaftigkeit und Stabilität der Rahmenbedingungen angewiesen.14
(3) Kommunikation ist ein Geschehen, das zugleich von der Gemeinschaft und der Unterschiedenheit der Partner bestimmt ist. Das Schlagwort »Gegenüber von Amt und Gemeinde« bedarf insofern einer Korrektur, als Amt und Gemeinde sich gemeinsam vor Gott und in die Welt gestellt sehen müssen.
(4) Die Gemeinschaft der Glaubenden konkretisiert sich in der zeitlich und örtlich bestimmten Versammlung. Zugleich ist diese Versammlung Teil der ecclesia universalis. Die Einordnung in den universalkirchlichen Zusammenhang ist nicht akzidentiell, sondern notwendiges Element kirchlicher Existenz.15 Damit darf die Kommunikation zwischen Pfarrer und Gemeinde nicht gegenüber weiteren kirchlichen Zusammenhängen isoliert werden.

3. Beteiligte Akteure
Damit treten bei der Gestaltung von Pfarrdienstverhältnissen drei Akteure miteinander in Beziehung: Die Gemeinde kann in unterschiedlicher Weise verfasst sein. Die Bandbreite reicht von der bloß kasuellen Versammlung über sog. Paragemeinden mit geringer organisatorischer Verfestigung bis zur Kirchengemeinde als verfasste Körperschaft.16 Der Pfarrer ist dazu berufen, in der Gemeinde das Verkündigungsamt wahrzunehmen, d.h. die Kommunikation des Evangeliums zu befördern. Schließlich wirkt die Landeskirche mit als organisatorische Struktur, in der eine Vielzahl von Gemeinden in einen Wirkungszusammenhang gebracht wird. Sie trifft eine Verantwortung für die pfarramtliche Versorgung aller Gemeinden, der sie durch Begründung von Pfarrdienstverhältnissen Rechnung trägt. Aus diesen folgt wiederum eine Verantwortung für die amtsangemessene Beschäftigung der Pfarrer. Alle Akteure sind letztlich dem gleichen Auftrag verpflichtet. Sie haben dabei die jeweils ihnen zukommende Verantwortung wahrzunehmen.


III. Mögliche Gestaltungsformen

Weder das Staatskirchenrecht noch die Grundlagen des evangelischen Kirchenrechts enthalten Vorgaben darüber, ob Pfarrstellen befristet oder unbefristet zu übertragen sind. Idealtypisch lassen sich fünf Modelle unterscheiden, durch die jeweils bestimmten Zielen Rechnung getragen werden kann, die aber auch je ihre eigene Problematik aufweisen.

1. Unbefristete Übertragung
Pfarrstellen sind in der Vergangenheit unbefristet übertragen worden und eine Versetzbarkeit war regelmäßig nicht vorgesehen. Gründe für dieses Modell waren einerseits die Unabhängigkeit des Pfarrers in seinem Verkündigungsdienst, andererseits die vermögensrechtliche Besitzstandswahrung des Pfarrers durch die ihm jeweils zustehende Pfründe. Auch heute wird zumindest für Gemeindepfarrstellen oft die unbefristete Übertragung vorgesehen. Eine Versetzung ist dann nur auf Initiative des Pfarrers oder durch Sondertatbestände wie die Versetzung aus besonderem kirchlichen Interesse oder wegen nichtgedeihlichem Wirken möglich. Kirchenvorstand oder Episkopen können darum allenfalls in Gestalt einer Bitte oder eines Rates auf einen dann freiwilligen Stellenwechsel eines Pfarrers hinwirken.17

2. Unbefristete Übertragung mit Überprüfung
Einen ersten Schritt zur Formalisierung des Stellenwechsels stellt es dar, wenn zu bestimmten Zeiten eine Bestandsaufnahme über das Wirken eines Pfarrers in seiner Pfarrstelle vorgeschrieben ist, die in eine förmliche Empfehlung oder Bitte zum Stellenwechsel mündet. Damit sind jedoch auf dieser Stufe noch keine Konsequenzen verbunden, falls ein Stellenwechsel nicht erfolgt. Rechtspositionen des Pfarrers werden durch diese Gestaltung noch nicht betroffen. Es kann allenfalls an eine Pflicht zur Bewerbung um eine andere Pfarrstelle gedacht werden, durch die aber letztlich kein Wechsel erzwungen werden kann. Darum ist zu fragen, inwiefern für ein solches Verfahren ein Regelungsbedarf bestehen kann. Denn Bitten und Empfehlungen können – und müssen bei Vorliegen gravierender Umstände – jederzeit durch die Verantwortlichen ausgesprochen werden. Die Frage ist, ob dies auch passiert. Der Ort für solche Bestandsaufnahmen und Empfehlungen sind ursprünglich die regelmäßig stattfindenden Visitationen der Gemeinden.18

3. Befristete Übertragung mit Verlängerungsautomatismus
Ein mittlerweile in unterschiedlichen Spielarten verbreitetes Modell ist die befristete Übertragung einer Pfarrstelle, die sich automatisch verlängert, wenn nicht durch Kirchenvorstände oder Aufsichtsstellen ein Beendigungstatbestand geschaffen wird, indem beispielsweise nach einer Auswertung ein Antrag auf Versetzung gestellt wird.19
Da in einem solchen Verfahren auch gegen den Willen eines Pfarrers sein Weggang aus einer Pfarrstelle erzwungen werden kann, sind seine Rechtspositionen betroffen. Außerdem hat eine solche Entscheidung erhebliche Auswirkungen auf das Gemeindeleben, das zunächst eine Stellenvakanz verkraften muss. Die bestehenden Regelungen sehen darum einige Verfahrenssicherungen vor. So sind regelmäßig nur der Kirchenvorstand und bestimmte Episkopen zu einem Versetzungsantrag berechtigt. In den Kirchenvorständen sind qualifizierte Mehrheiten oder mehrfache Beratung und Beschlussfassung erforderlich. Zudem sind Fristen zu beachten, damit sich alle Beteiligten darauf einstellen können, wann eine solche Entscheidung fallen kann.20
Schließlich sind die Folgen zu regeln. Das mildere Mittel ist die Pflicht des Pfarrers, sich innerhalb einer bestimmten Frist zu bewerben. Die Kirchenleitung steht dann in der Fürsorgepflicht, den Pfarrer bei seinen Bemühungen zu unterstützen. Führt dies zu keinem Erfolg, kommt die Versetzung in eine andere Pfarrstelle durch die Kirchenleitung in Betracht. Wenn keine Verwendung des Pfarrers möglich ist, kann er in den Wartestand versetzt werden. Dies darf aus persönlichen und kirchlichen Interessen nur ultima ratio sein. Schließlich ist daran zu denken, für die finanziellen Folgen eines Stellenwechsels, insbesondere Umzugskosten, Vorsorge zu treffen.

4. Befristete Übertragung mit Verlängerungsmöglichkeit
Eine ganz ähnliche Konstellation wie die vorige nur mit umgekehrtem Vorzeichen ist die befristete Übertragung einer Pfarrstelle mit der Option der Verlängerung. In diesem Fall muss eine positive Entscheidung zugunsten der Verlängerung fallen, anderenfalls verliert der Pfarrer die Stelle. Die Anforderungen an die Beschlussfassung können dem Verfahren für die erstmalige Besetzung entsprechen oder weniger anspruchsvoll gefasst werden. Die materiellen Erwägungen, die bei einer solchen Entscheidung anzustellen sind, entsprechen denen bei der Entscheidung über die Beendigungsoption im vorigen Modell. Auch hinsichtlich der notwendigen Folgeregelungen ergeben sich keine nenneswerten Unterschiede. Letztlich kommt dieser Ausgestaltung des Verfahrens die Funktion zu, die Tendenz für einen Wechsel zu stärken.21

5. Befristete Übertragung ohne Verlängerungsmöglichkeit
Als Modell am äußeren Ende der Skala kommt die Übertragung von Pfarrstellen in Betracht, bei denen keine oder nur eine begrenzte Verlängerungsmöglichkeit besteht. In diesen Fällen steht von vornherein fest, dass nach einer bestimmten Zeit die Pfarrstelle zu wechseln ist – auch dann, wenn alle Beteiligten in einem konkreten Fall eine längere Besetzung befürworten würden. Dies macht bereits deutlich, dass es besondere Gründe geben muss, eine strikte Befristung vorzusehen. Dies kann bei bestimmten, herausgehobenen Stellen der Fall sein, deren Wirkungskreis über die Entscheidungsbeteiligten erkennbar hinaus­reicht. Oder man misst einem allgemeinen Mobilitätsprinzip so hohe Bedeutung bei, dass die strikte Befristung generell für Pfarrstellen vorgesehen wird.


IV. Eignung der Gestaltungsformen

Die verschiedenen Gestaltungsformen finden schon heute in unterschiedlicher Weise Anwendung für Pfarrstellen in Kirchengemeinden, in funktionalen Diensten und in Leitungsämtern. Ihre Eignung ist von den jeweils bestehenden Konstellationen abhängig.

1. Gemeindepfarrdienst
Ob die Übertragung von Gemeindepfarrstellen sinnvollerweise zu befristen ist, hängt davon ab, wie das Verhältnis von Pfarramt und Gemeinde zu bestimmen ist. Mit einer Befristung erhält die Gemeinde, vertreten durch den Kirchenvorstand, die Möglichkeit, sich zu bestimmten Zeiten ohne besonderen Aufwand von einem Pfarrer zu trennen.22 Damit würde eine strukturelle Angleichung gegenüber dem Pfarrer hergestellt, der sich jederzeit auf eine andere Stelle bewerben kann. Andererseits kann die Unabhängigkeit des Pfarramtes beeinträchtigt werden, wenn Pfarrer meinen, sich an Mehrheitserwartungen im Kirchenvorstand anpassen zu müssen.23 Allerdings ist auch diese Unabhängigkeit wiederum kein Selbstzweck, sondern dient der wahrhaftigen Verkündigung des Evangeliums. Deren Gelingen kann aber eben nicht nur durch Anpassung an Mehrheitserwartungen, sondern auch durch Erosion des Vertrauens oder Erlahmen des Kommunikationsgeschehens beeinträchtigt werden.24 Das Miteinander und Gegenüber von Pfarramt und Gemeinde ist also von vielerlei Faktoren abhängig, die unterschiedlich bewertet werden können.
Neben der Verhältnisbestimmung von Amt und Gemeinde scheint es weniger bedeutsam, dass durch die Befristung von Gemeindepfarrstellen eine Angleichung an andere befristete Ämter stattfinden oder die Mobilität im Pfarrdienst gesteigert werden kann.25 Diesen Gesichtspunkten kann neben der Grundfrage nach dem Verhältnis von Pfarramt und Gemeinde keine entscheidende Bedeutung zukommen. Denn Gleichbehandlung ist nur dann geboten, wenn sich keine sachlichen Gesichtpunkte finden lassen, die eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Und Mobilität stellt für sich genommen noch keinen Wert dar.

2. Funktionale Dienste
Bei den funktionalen Pfarrdiensten ist die Befristung schon länger verbreitet. Sie wirkt sich hier auch regelmäßig weniger auf das Verhältnis von Amt und Gemeinde aus, weil die Gemeinden, die sich bei solchen Stellen bilden können, eine zuweilen extreme Fluktuation aufweisen. Die Verlängerung von Stellenzuweisungen geschieht meist auch ohne besonderen Aufwand. Als Begründung für die Befristung kommen hier in Betracht, dass die Möglichkeit bestehen soll, einer zu starken Spezialisierung der Pfarrer zu wehren. Weiterhin soll die Kirchenleitung die Möglichkeit haben Stellenbesetzung und Stellenpläne stärker zu beeinflussen. Funktionale Pfarrstellen können u.U. auch leichter einmal eingespart werden. Bei manchen dieser Stellen kommt es auch auf Refinanzierungsmöglichkeiten an. Schließlich ist im Unterschied zum Gemeindepfarrdienst das Aufgabenspektrum besser einzugrenzen; die Amtsrolle ist nicht in gleichem Maß von Ganzheitlichkeit geprägt, so dass größere Flexibilität möglich erscheint. Insgesamt sind die Konstellationen hier besonders vielfältig. Möglicherweise wird die Befristung von Funktionspfarrstellen auch deswegen eher akzeptiert, weil diese Stellen als privilegiert wahrgenommen werden.26

3. Leitungsämter
Die lebhafte Diskussion, die einmal um die Befristung von Leitungsämtern geführt worden ist, hat sich mittlerweile ziemlich beruhigt.27 In neueren Verfassungstexten werden Superintendenten, Pröpste und Bischöfe regelmäßig auf Zeit gewählt; Wiederwahl ist möglich.28 Die früher oft angenommene Gefahr für die Unabhängigkeit der Amtsträger wird offensichtlich nicht mehr befürchtet. Stattdessen wird die gegenseitige Verantwortlichkeit aller Leitungsorgane wahrgenommen. Die in Kurhessen-Waldeck geprägt Formel vom »Miteinander und Gegenüber«29 ist ein guter Ausdruck für diese Verhältnisbestimmung – wenn der Bischof hier auch (noch) auf Lebenszeit gewählt wird.


V. Fazit

Das Fazit dieser Überlegungen will ich in fünf thesenartige Bemerkungen fassen:
1. Das staatliche Recht räumt den öffentlich-rechtlich verfassten Religionsgemeinschaften einen weiten Spielraum für die Ausgestaltung ihrer Dienstverhältnisse ein.30
2. Kirchliches Dienstrecht muss so gestaltet werden, dass dadurch die Verwirklichung des kirchlichen Auftrags optimal befördert wird. Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis auf Lebenszeit ist eine besonders geeignete Form für die Wahrnehmung des Pfarrdienstes.
3. Bei der Zuweisung von Stellen sind rigoristische Lösungen zu vermeiden. Allen beteiligten Akteuren (Pfarrer, Kirchenvorstände, Kirchenleitungen) muss ermöglicht werden, in einer bestimmten Situation zu jeweils angemessenen Lösungen zu kommen.
4. Es kann dem kirchlichen Auftrag dienlich sein, wenn die Zuweisung konkreter Stellen und Dienstaufträge für Pfarrer und Dienstherren veränderbar ist. In diesem Fall ist für die weitere dienstliche Verwendung des Pfarrers und eine Wiederbesetzung der Stelle Sorge zu tragen.
5. Es lassen sich Gründe und Gegengründe für eine Befristung von Pfarrstellenbesetzungen finden. Es sind die zu kirchlicher Normsetzung berufenen Organe, namentlich die Synoden, die in der Pflicht stehen, diese Gesichtspunkte abzuwägen und innerhalb der aufgezeigten Grenzen eine Gestaltung zu suchen, die dem Auftrag der Kirche dient und somit geistlich zu verantworten ist.


Anmerkungen:

1    Richardi, Arbeitsrecht in der Kirche, 5. Auflage, 2009, S. 17ff; Weber, Die Rechtsstellung des Pfarrers, insbesondere des Gemeindepfarrers – Grundprobleme einer Reform der Kirchenverfassung und des Pfarrerdienstrechts in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche), in: ZevKR 28 (1983), S. 1 (14).
2    Dazu von Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht, 4. Auflage, 2006, S. 107ff; Heinig, Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften, 2003, S. 156ff.
3    Heinig, (Anm. 2), S. 291ff; Richardi, (Anm. 1), S. 7ff.
4    Weber, (Anm. 1), S. 14ff; dazu Pirson, Das kircheneigene Dienstrecht der Geistlichen und Kirchenbeamten, in: HdbStKirchR, Bd. 2, 2. Auflage, 1995, S. 845ff.
5    Dazu Mainusch, Aktuelle kirchenrechtliche und kirchenpolitische Fragestellungen im Pfarrerdienstrecht, in: ZevKR 47 (2002), S. 1 (26ff); de Wall, Der »Typenzwang« im kirchlichen Dienstrecht und die Teildienstverhältnisse bei Pfarrern, in: ZevKR 49 (2004), S. 369ff.
6    Vgl. Weber, (Anm. 1), S. 40f.
7    Weber, (Anm. 1), S. 31f.
8    Germann, Kriterien für die Gestaltung einer evangelischen Kirchenverfassung, in: Kirche(n) in guter Verfassung, epd-Dokumentation Nr. 49/2006, S. 24 (26).
9    Link, Rechtstheologische Grundlagen des evangelischen Kirchenrechts, in: ZevKR 45 (2000), S. 73 (84).
10    Härle, Dogmatik, 3. Auflage, 2007, S. 569ff; Preul, Kirchentheorie, 1997, S. 72ff; vgl. Weber, (Anm. 1), S. 11.
11    Weber, (Anm. 1), S. 33f.
12    Dazu Muckel / de Wall, Kirchenrecht, 2009, S. 265ff.
13    Dinkel, Facetime – Chancen direkter Begegnung. Die Unverzichtbarkeit der Pfarrerin und des Pfarrers vor Ort, in: DPfBl 2007, S. 76 (78);vgl. §§31ff Pfarrergesetz der Vereinigten Ev.-Luth. Kirche Deutschlands, §§32 ff. Pfarrdienstgesetz der Ev. Kirche der Union.
14    Dinkel, (Anm. 13) S. 78.
15    Pirson, Die protestantischen Kirchen im universalkirchlichen Zusammenhang, in: Essener Gespräche 37 (2003), S. 23 (25).
16    Munsonius, Das undeutliche Wort »Gemeinde«, in: ZevKR 53 (2008), S. 61 (63ff).
17    Vgl. §27 Pfarrdienstgesetz der Ev. Kirche der Union; §1 Abs. 3 Pfarrerdienstgesetz der Ev.-ref. Kirche; §2 Abs. 1 S. 2 Pfarrdienstgesetz der Lippischen Landeskirche.
18    Weber, (Anm. 1), S. 27.
19    Vgl. §83 Pfarrergesetz der Vereinigten Ev.-Luth. Kirche Deutschlands.
20    S. dazu die landeskirchlichen Ausführungsgesetze zu §83 Pfarrergesetz der Vereinigten Ev.-Luth. Kirche Deutschlands.
21    Vgl. §8b Pfarrdienstausführungsgesetz der Ev. Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz; §1 Abs. 3 S. 2 Pfarrerdienstgesetz der Ev.-ref. Kirche für Pfarrstellen mit besonderen Aufgabengebieten.
22    Reuter, Das Pfarrerbild in der Kirchenverfassung. Theologisches Gutachten zur Revision der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, in: ders., Botschaft und Ordnung. Beiträge zur Kirchentheorie, 2009, S. 111 (146).
23    Vgl. Weber, (Anm. 1), S. 24ff.
24    Vgl. Dinkel, (Anm. 13), S. 80f.
25    Vgl. Weber, (Anm. 1), S. 29f.
26    Vgl. Dinkel, (Anm. 13), S. 81.
27    Vgl. z.B. Heckel, Kirchenreformfragen im Verfassungssystem. Zur Befristung von Leitungsämtern in einer lutherischen Landeskirche, in: ZevKR 40 (1995) S. 280ff.
28    Vgl. Art. 49 Abs. 1, 66 Abs. 1 Verfassung der Ev. Kirche in Mitteldeutschland.
29    Art. 89 Abs. 1 Grundordnung der Ev. Kirche von Kurhessen-Waldeck.
30    S. auch das Gutachten des Kirchenrechtlichen Instituts der Ev. Kirche in Deutschland: Zur zeitlichen Befristung der Übertragung von Pfarrstellen, in: von Campenhausen / Thiele, Göttinger Gutachten II, 2002, S. 33ff.

Über die Autorin / den Autor:

Dr. Hendrik Munsonius, Studium der Rechtswissenschaften in Göttingen und Marburg, 2001-2006 Referent für Gemeinde- und Verfassungsrecht in der Kirchenverwaltung der Ev. Kirche in Hessen und Nassau, Darmstadt, seit 2006 Referent am Kirchenrechtlichen Institut der EKD, Göttingen.

Aus: Deutsches Pfarrerblatt - Heft 4/2010

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