Wegen Ungedeihlichkeit oder auch aus anderen Gründen werden Pfarrerinnen und Pfarrer in den Wartestand versetzt. Die Kirchen begründen diese Abweichung von den Grundsätzen öffentlich-rechtlicher Dienstverhältnisse mit dem Hinweis auf die Anforderungen des kirchlichen Dienstes der Verkündigung. Doch sie reklamieren den Wartestand zu Unrecht als Ausdruck ihres Selbstverständnisses, wie Hans-Eberhard Dietrich nachzuweisen versucht.


1. Die Problemstellung

Die Kirchen verweisen auf ihr Selbstverständnis, wenn sie von Regelungen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses abweichen. Die rechtliche Grundlage dazu bietet das Grundgesetz Art. 140 in Verbindung mit Art. 137 Abs. 1+3 Weimarer Reichsverfassung. Dieser Artikel garantiert der Kirche Rechtsautonomie für ihre innere Ordnung. Davon macht die Kirche Gebrauch, indem sie bei Veränderungen der Pfarrerdienstverhältnisse von typusprägenden Grundsätzen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses abweicht und z.B. einem Pfarrer wegen Ungedeihlichkeit oder auch anderen Gründen nicht nur seine Stelle entzieht, sondern ihn in den Wartestand versetzt. Der Wartestand ist ein Status minderen Rechts. Er ist eine schuldlose Versetzung mit negativen Rechtsfolgen. Zu ihnen zählt u.a. auch die Beendigung des aktiven Berufslebens ohne Nachweis einer anklagbaren Schuld oder dem Vorliegen einer Krankheit. Theologisch begründen die Kirchen diese Abweichung mit dem Hinweis auf die Anforderungen des kirchlichen Dienstes der Verkündigung.
Der vorliegende Aufsatz wird den Nachweis erbringen, dass sich die Kirche bei dieser rechtlichen Regelung zu Unrecht auf das kirchliche Selbstverständnis beruft. Denn mit der Einführung des Wartestandes ins Pfarrerdienstrecht in der Zeit des Dritten Reiches geriet die das Pfarramt begründende Theologie in eine Schieflage, die die Kirche in Widerspruch zu ihrem Auftrag brachte. Diese »theologische Schieflage« ebnete den Weg für weiter gehende Regelungen, wie sie dann in der Zeit nach 1945 getroffen wurden.
Um diesen Nachweis zu erbringen, wird der Aufsatz analysieren, was juristisch und theologisch mit der Einführung des Wartestandes geschah. Und er wird dem von Vertretern der Kirche behaupteten Selbstverständnis ein Selbstverständnis der Kirche gegenüberstellen, das sich Evangelium, Bekenntnis und reformatorischer Tradition verpflichtet weiß.


2. Ein Gesetz ganz besonderer Art

Die Praxis der Kirche kommt nicht ohne eine gewisse Ordnung aus. Wer einen Gottesdienst mitfeiern will, freut sich auf die Predigt, die Lieder und Gebete und den Segen am Schluss. Die Taufe eines Kindes oder eine Hochzeit ist durch eine bestimmte Agende geregelt. Bei der Anstellung von hauptamtlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen oder Teilzeitkräften muss die Kirche sich an arbeitsrechtliche Gesetze halten, die vom Staat vorgegeben sind und die für alle Arbeitgeber verbindlich sind. Die Freiheit der Kirche besteht darin, für diese Mitarbeiter ein privatrechtliches oder ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis in Analogie zum Beamtenrecht einzugehen. Dabei muss die Kirche ein solches Recht nicht eins zu eins übernehmen, sondern hat einen gewissen Gestaltungsspielraum, kann aber nicht beliebig verfahren, sondern muss den typusprägenden Elementen des Beamtenrechts folgen. Allerdings besagt »die Wahl der durch den öffentlich-rechtlichen Körperschaftsstatus ermöglichten öffentlichen-rechtlichen Gestaltungsform ... noch nicht, in welchem Maße für das staatliche Recht entwickelte Grundsätze auch für die Kirche verbindlich sind.«1
Die Abweichung vom Beamtenrecht muss sich aber noch mit der Dienstherrenfähigkeit vereinbaren. Dienstherrenfähigkeit bedeutet das Recht, Geistliche und Kirchenbeamte in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen zu beschäftigen. Diese Dienstherrenfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften wird vom Bundesverfassungsgericht als eine vom Staat übertragene Hoheitsbefugnis angesehen. Eine Religionsgemeinschaft, die den Körperschaftsstatus des öffentlichen Rechts beansprucht, muss die Gewähr dafür bieten, das geltende Recht, insbesondere die ihr übertragene Hoheitsgewalt in Einklang mit den verfassungsrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Bindungen auszuüben.2
Uns sollen hier nur die Regelungen im Pfarrer­dienstrecht im Hinblick auf die »Veränderungen der Pfarrerdienstverhältnisse« interessieren. Hier gibt es die Bestimmung, einem Pfarrer seine Stelle zu entziehen, ohne dass ihm dienstliche Vergehen oder falsche Lehre vorgeworfen und nachgewiesen werden. Die Folgen dieses Entzugs der Stelle ist nicht die Versetzung auf eine andere, gleichwertige, amtsangemessene Stelle, sondern die Versetzung in den Wartestand3 – einen Zustand mit eingeschränkten Rechten. Nach ein paar Jahren erfolgt der Zwangsruhestand.
Ganz verschiedene Gründe führen nach einer Übergangsfrist von meist einem Jahr in den Wartestand, sofern es der Pfarrerin, dem Pfarrer während dieses Zeitraums nicht gelingt, bei einer Stellenbewerbung erfolgreich zu sein. Nach weiteren drei bis fünf Jahren, je nach Landeskirche, folgt der Zwangsruhestand. Mit einer solchen Versetzung auf eine nicht mehr amtsangemessene Stelle, die auch den vorzeitigen Zwangsruhestand vorsieht, weicht die Kirche von einem typusprägenden Grundsatz des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ab, das eine schuldlose Versetzung mit negativen Rechtsfolgen nicht kennt.
Der häufigste und zugleich am meisten umstrittene Grund ist die »nichtgedeihliche Zusammenarbeit zwischen Pfarrer und Kirchengemeinderat«, die so genannte »Ungedeihlichkeit«. Für die Kirchenleitung ist diese Bestimmung ein Instrument zur Lösung von Konflikten zwischen Pfarrer und Kirchengemeinderat, die auf andere Weise nicht beendet werden konnten, z.B. Visitation oder Gemeindeberatung. Der Entzug der Stelle und die Versetzung sind im Gesetz nicht mit einem Schuldvorwurf verbunden. Trotzdem erfolgt keine Ernennung auf eine andere, amtsangemessene Stelle. Darüber hinaus ist die Versetzung in den Wartestand mit dem Verlust fast aller mit Ordination und Berufung auf Lebenszeit erworbenen Rechte verbunden.4
Die Kirchen begründen ihr Abweichen vom Beamtenrecht so: Dem Pfarrer kommt bei der Ausübung seines Dienstes eine besondere Verantwortung für die Einheit der Gemeinde zu. Im Kirchengemeinderat üben Pfarrer und gewählte Vertreter der Gemeinde in gemeinsamer Verantwortung den Dienst der Leitung der Kirchengemeinde aus.5 Er ist deshalb zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Kirchengemeinderat (Kirchenvorstand, Presbyterium) verpflichtet. Wenn sich Umstände ergeben, die einen solchen Dienst gemeinsamer Gemeindeleitung gefährden oder unmöglich machen, muss die Kirchenleitung die Möglichkeit des Entzugs des Amtes haben, weil sie sonst ihrer Verantwortung, eine ordnungsgemäße Verkündigung zu gewährleisten, nicht mehr gerecht werden kann.
Manche Kirchenrechtler ziehen daraus den Schluss: Wegen dieser starken Gemeindebezogenheit des pfarramtlichen Dienstes müssen die subjektiven Rechte des einzelnen Amtsträgers hinter die institutionellen Interessen des Dienstherrn zurücktreten. Das berechtigt die Kirche typusprägende Grundsätze des Beamtenrechts wie Lebenszeitprinzip, Fürsorgepflicht und Alimentation außer Kraft zu setzen.6
Neben der Ungedeihlichkeit gibt es noch weitere Gründe, die in den Wartestand führen können, z.B. Zehnjahresbefristung, Rückkehr aus dem Erziehungsurlaub, Beendigung einer geteilten oder befristeten Pfarrstelle, Abwahl durch 2/3-Mehrheit des zuständigen Wahlgremiums.7 Auch das Disziplinarrecht kennt den Wartestand als Strafmaßnahme.
Wird bei der Ungedeihlichkeit in Literatur und Rechtsprechung noch eine Begründung gegeben, so sucht man sie für die anderen Fälle, die auch in den Wartestand führen, vergeblich. Die Rechtsfolgen sind jedoch die gleichen.
Nicht geklärt ist, wieweit sich die Praxis der Kirche von den typusprägenden Elementen des öffentlich-rechtlichen Dienstrechts entfernen darf, ohne dass die Kirchen ihre Dienstherrenfähigkeit verlieren. Beim Konflikt mit dem KGR stellt der Pfarrer plötzlich fest, dass Grundsätze des Beamtenrechts, die sonst seinen Status prägen, nicht mehr gelten und die Kirche davon abweicht. Er kann zwar innerkirchlich gegen den Wartestand klagen, die Kirchengerichte aber prüfen nur formale Fehler der Verwaltung, nicht den Wahrheitsgehalt der Beschuldigungen, die zur Feststellung der Ungedeihlichkeit führten.
Alle Versuche von Pfarrern, staatlichen Rechtsschutz zu erhalten, sind bisher gescheitert. Das Bundesverfassungsgericht lässt diese Streitfrage zur Enttäuschung der juristischen Fachwelt seit Jahren ungeklärt.
Wenige Fragen des Staatskirchenrechts haben Rechtsprechung und Literatur Jahrzehnte lang so intensiv beschäftigt wie die Frage nach der Pflicht staatlicher Gerichte zur Justizgewährleistung im kirchlichen Amtsrecht und ihren Grenzen; nur zu wenigen Fragen sind aber auch über die Jahrzehnte hin so wenig befriedigende Antworten gegeben worden wie zu ihr. Seit langem wartet die Fachwelt auf eine sorgfältig begründete, Maßstäbe setzende Entscheidung des BVerfG, mit der dem Streit ein allseits befriedigendes Ende gesetzt werden könnte. Diese Erwartung ist durch die soeben ergangene … Entscheidung der 2. Kammer des Zweiten Senats – nicht zum ersten Mal – bitter enttäuscht worden.8
Die Kirchenleitungen sind mit dieser Rechtsprechung zufrieden und warnen vor einer Änderung. Als 1995 die erste Verfassungsbeschwerde eines Pfarrers wegen des Wartestandes erhoben wurde, bat das Bundesverfassungsgericht die EKD um eine Stellungnahme. In ihr heißt es u.a.:
»Für die grundsätzliche Bestimmung des Verhältnisses zwischen Kirche und Staat wäre eine Änderung der bisherigen Judikatur ein gravierender Einschnitt. Bisher hat der Staat nur in Grenzfällen Entscheidungen darüber getroffen, welche Betätigungen dem ›Bereich des Religiösen‹ zuzurechnen sind. Die kirchliche Arbeit kann grundsätzlich nicht in geistliche und weltliche Sphären getrennt werden, sondern juristische, finanzielle und verwaltungspraktische Aspekte sind untrennbar mit den geistlichen Momenten verbunden. Eine Unterstellung eines Teiles der kirchlichen Betätigung unter staatliche Entscheidungen würde sich daher als erheblicher Eingriff in das kirchliche Selbstbestimmungsrecht herausstellen.«9
Als Ausdruck kirchlicher Besorgnis, es könnte sich in der Rechtsprechung etwas bewegen, muss man wohl auch die Intervention der EKD beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Jahre 2008 ansehen, wo in einem Verfahren geklärt werden soll, inwieweit die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet ist, auch Pfarrern staatlichen Rechtsschutz zu gewähren. Die Kirche lässt ihren Standpunkt durch Professor Christian Walter, Münster, vertreten. Dieses Recht bietet innerkirchlich einen, wenn überhaupt, nur dürftigen Rechtsschutz, so dass Pfarrerinnen und Pfarrer beim Staat um Rechtsschutz nachsuchen. Der Staat jedoch verweigert den nach der Verfassung allen Bürgern zustehenden Rechtsschutz. Die juristische Fachwelt sieht diesen Zustand als längst revisionsbedürftig an – trotzdem halten die Kirchen zäh an dieser Regelung fest. Das ist völlig unverständlich und heute nicht mehr nachvollziehbar, wenn man sich vergegenwärtigt, was bei der Einführung des Wartestandes in das Pfarrerdienstrecht juristisch und theologisch geschah. Fangen wir mit der juristischen Seite an.


3. Ein Bruch in der Rechtsgeschichte – was juristisch bei der Einführung des Wartestandes geschah

Welcher Bruch in der Rechtsgeschichte der protestantischen Kirche sich mit der Einführung des Wartestandes ereignete, kann man nur ermessen, wenn man sich die Regelungen in der Zeit davor in Erinnerung ruft.10 Im Konflikt zwischen Gemeinde und Pfarrer wurden Stelleninhaber in der Praxis schon immer gegen ihren Willen versetzt. Dabei erlitten sie aber keine Gehaltsminderung und keine Rufschädigung. Jeder Schein einer Bestrafung wurde sorgfältig vermieden. Es war eine Versetzung außerhalb des Disziplinarverfahrens. Erst in der zweiten Hälfte des 19. Jh. führten einzelne Landeskirchen eine gesetzliche Regelung dafür ein. Aber auch in diesen ersten gesetzlichen Regelungen war eine zwangsweise Versetzung nicht mit negativen Rechtsfolgen oder mit Rufschädigung verbunden. Extra betont wird, dass die Versetzung im Interesse der Gemeinde erfolgt, jedoch auf eine mindestens gleichwertige Stelle. Umzugskosten werden ersetzt.
Nach dem Ende des landesherrlichen Kirchenregiments 1918 schufen 14 Landeskirchen, damals rund die Hälfte, Gesetze, nach denen Pfarrer wegen »Ungedeihlichkeit« oder »Unersprießlichkeit ihres Wirkens« versetzt werden konnten. Von diesen 14 brachen 4 Landeskirchen mit der bisherigen Rechtstradition und verbanden diese Versetzung mit negativen Rechtsfolgen für den Pfarrer, darunter Bayern, Hamburg und Thüringen. Dann aber führten in den Jahren 1939 bis 1942 die fünf Landeskirchen Rheinland, Sachsen, Bayern, Hannover und Württemberg den Wartestand ein. Die wichtigsten Bestimmungen lauteten: Die Kirchenleitung kann einen Pfarrer in den Wartestand versetzen, wenn eine gedeihliche Amtsführung nicht mehr gewährleistet ist und auch in einer neuen Stelle vorläufig nicht zu erwarten ist. Ein Schuldvorwurf ist damit nicht verbunden. Er erhält Wartegeld, d.h. gekürzten Lohn und verminderte Ruhestandsbezüge. Nach fünf Jahren Wartestand wird der Pfarrer, wenn es ihm nicht gelingt, eine neue Stelle anzutreten, in den Ruhestand versetzt.
Historisch betrachtet entstammte der Wartestand ganz verschiedenen Quellen. Es wurden die beiden Rechtstitel »Ungedeihlichkeit« bzw. »im Interesse des Dienstes«, wie sie von etlichen Landeskirchen in der Zeit der Weimarer Republik eingeführt wurden, kombiniert mit dem »Wartestand« des Deutschen Beamtengesetzes von 1937.11 Entgegen einem weit verbreiteten Vorurteil ist festzuhalten, dass der Begriff »Wartestand« im Beamtenrecht erstmals hier eingeführt wurde. Das Reichsbeamtengesetz, das seit 1873 galt, kannte nur den Begriff »Wartegeld« für den einstweiligen Ruhestand. Mit dem Wartegeld war aber nur bei Spitzenverdienern eine Kürzung um 25% verbunden, nicht bei Normalbeamten.
Der Wartestand im Pfarrerdienstrecht besteht heute aus folgenden Elementen:
Versetzung ohne Schuldvorwurf. Diese Rechtsfigur aus der Politik für höhere Beamte hat dort seinen Sinn, weil der Dienstgeber sich gerade auf seine Spitzenbeamten in besonderer Weise politisch verlassen muss. Entsprechen sie nicht mehr den Richtlinien der Politik, muss der Dienstgeber eine Möglichkeit haben, einen Beamten von seinen Aufgaben zu entbinden, wenn das persönliche Vertrauensverhältnis zerbrochen ist.
Gehaltskürzung um 20% und mehr. Sie stammt gleich aus zwei Quellen: Einmal aus dem Deutschen Beamtengesetz von 1937, dort aber traf es nur Spitzenverdiener. Diese Rechtsfolge ist de facto eine Bestrafung ohne Schuldvorwurf, geschweige Schuldnachweis, die oft weit über die des Disziplinarrechts hin­ausgeht. Erhält der Pfarrer im Wartestand vom Dienstherrn keinen Dienstauftrag, werden ihm seine Bezüge gekürzt (meist 20-40%) Da er kein Recht auf Beschäftigung hat, liegt es allein im Ermessen der Verwaltung, ob ihm die Bezüge gekürzt werden oder nicht. Eine solche Gehaltskürzung widerspricht aber seinem Recht auf Alimentation als Ausdruck der Fürsorgepflicht. Die Regelung stellt eine »Teilaufkündigung« der Fürsorgepflicht dar. Die andere Quelle ist das Disziplinarrecht. Dort sind Gehaltskürzungen eine Strafmaßnahme für Beamte. Damit rückt der Pfarrer im Wartestand in die Nähe eines Straftäters und wird diskriminiert.12
Fünfjahresfrist, d.h. Versetzung in den Ruhestand nach fünf Jahren (in manchen Landeskirchen schon nach drei Jahren). Das bedeutet Ausgliederung aus dem Beruf ohne Gründe wie Schuld, Krankheit, falsche Lehre. Sie ist dem Deutschen Beamtengesetz von 1937 entlehnt. Dort sollten unliebsame Beamte entfernt werden, nach der geltenden Doktrin: Wer sich nicht dem neuen Geist verschreiben will, hat letztlich in der Volksgemeinschaft keinen Platz mehr.
Die Kirche begründet diese Pensionierung mit dem Hinweis darauf, dass ein Pfarrer nach fünf Jahren Wartestand keine Aussicht mehr hat, eine Pfarrstelle zu erhalten. Verschwiegen wird dabei, dass allein die Verwaltung darüber entscheidet, ob er überhaupt zu einer Bewerbung zugelassen wird. Außerdem gibt es in den meisten Landeskirchen Stellen, über die allein die Kirchenleitung verfügt. Solange ein Pfarrer die Bereitschaft zeigt, einen Dienst wahrzunehmen, gibt es keinen sich aus dem Auftrag der Kirche ableitenden Grund, ihn aus dem aktiven Dienst auszugliedern. Führende Kirchenrechtler haben dies schon vor mehr als 20 Jahren kritisiert:
»Daß vom Mangel gedeihlichen Wirkens der Weg ohne weiteres in den Ruhestand führen kann, dies überschreitet eine kritische Grenze! Das öffentlich-rechtliche Dienstrecht kennt – von bestimmten politischen und leitenden kommunalen Beamten einmal abgesehen – die Abschiebung in den Ruhestand wider Willen vor Erreichen des Ruhestandsalters eigentlich nur im Rahmen eines Disziplinarverfahrens und bei Vorliegen von Dienstunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen.«13
Diese Zwangspensionierung hat einen krassen finanziellen Abstieg des Pfarrers, der Pfarrerin zur Folge. Die Möglichkeit, seine schmale Pension durch eine neue Berufstätigkeit aufzubessern, ist sehr begrenzt, zum einen durch die hohe Arbeitslosigkeit, zum anderen ist er bis zum 65. Lebensjahr weiterhin verpflichtet, Dienste in der Kirche zu übernehmen. Darüber hinaus ist er an die engen Regeln zur Genehmigung von Nebenbeschäftigungen gebunden.
Nichtgedeihlichkeit ist ein politischer Kampfbegriff aus der Kaiserzeit, mit dem sozial engagierte Pfarrer aus dem Beruf entfernt werden sollten. In der politisch aufgeheizten Atmosphäre der Weimarer Republik wurde dieser Begriff in einigen Landeskirchen ins Dienstrecht eingeführt, um politisch unliebsame Pfarrer jetzt ohne den Umweg über das Disziplinarrecht auf dem Verwaltungsweg zu entfernen. Die »Ungedeihlichkeit« wird dann von nazitreuen Kirchenmännern mit Freuden aufgenommen, um die Kirche auf Linie der NS-Ideologie zu bringen. Aber auch weniger linientreue Landeskirchen wie Württemberg und Hannover übernahmen diese Regelung. In Württemberg z.B. diente der Wartestand als Drohgebärde der Kirchenleitung gegenüber Pfarrern der Bekennenden Kirche und Anhängern der Deutschen Christen.
Sachlich unzutreffend ist es also, den Wartestand der Kirchen lediglich als eine Neubenennung einer alten Sache zu bezeichnen.14 Erst die Bündelung aller dieser Rechtstitel, insbesondere die negativen Rechtsfolgen, macht dieses kirchliche Gesetz zu dem, was es heute noch ist: Es ist ein Bruch mit der Rechtstradition seit der Reformation. Er diskriminiert wegen seiner Nähe zum Disziplinarrecht. Er bestraft durch Gehaltskürzung und beendet die aktive Berufstätigkeit vor Erreichung der Altersgrenze und ohne Vorliegen von Schuld oder Krankheit. Die Kirche verknüpft in ihrer Gesetzgebung ohne erkennbare logische oder theologische Gründe eine verschuldensunabhängige Versetzung mit gravierenden Rechtsfolgen. Beide Größen haben nichts miteinander zu tun.


4. Verhältnis von Amt und Gemeinde in der Schieflage – was theologisch bei der Einführung des Wartestandes geschah

Diese juristische Weichenstellung ist abgesehen vom herrschenden Zeitgeist nur möglich gewesen, weil sich zuvor in der Theologie die Gewichte verschoben hatten, konkret das Verhältnis von Amt und Gemeinde.
Wir erinnern uns: Der Glaube kommt aus dem Hören auf das Wort Gottes, wie es in der Heiligen Schrift bezeugt ist. Dieses Wort muss ausgelegt, gelehrt und gepredigt werden. Das geschieht auf zweierlei Weise: Zum einen durch das Priestertum aller Gläubigen, d.h. jeder Christ ist zur Weitergabe der frohen Botschaft nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet. Zum anderen durch das Predigtamt. Es dient der öffentlichen Verkündigung. Denn das Evangelium richtet sich an alle Welt. Deshalb braucht es eine Institution, die das gewährleistet. Die Besonderheit der geistlichen Dimension des Amtes der Verkündigung besteht darin, Inhaber der öffentlichen Verkündigung zu sein. Der mit der öffentlichen Verkündigung Betraute wird durch Ausbildung dazu befähigt und durch die Ordination von der Kirche in sein Amt berufen und eingesetzt. Nach Martin Luther ist das Besondere dieses Amtes: Gott selbst hat es eingesetzt. »Ein Predigtamt, Pfarramt und das Evangelium ist nicht unser, noch eines Menschen, sondern allein Gottes, unseres Herrn, der es mit seinem Blut erworben, geschenkt und gestiftet hat zu unserer Seligkeit.«15 Damit ist es grundsätzlich der Verfügbarkeit der Menschen, auch der Glaubenden entzogen. Es ist nicht einfach eine Funktion der Kirche oder der Gemeinde. Kirche braucht beides: das öffentliche Predigtamt und das Priestertum aller Gläubigen.
Was heißt das nun bei Konflikten zwischen Pfarrer und Kirchengemeinderat bzw. Gemeinde?16 Die Gemeinde hat zwar das Recht, den Pfarrer zu wählen, nicht jedoch, ihn abzuwählen oder ihn aus anderen denn aus Glaubensgründen wegzuschicken. Das Gegenüber von Gemeinde und Predigtamt fand dann seinen rechtlichen Niederschlag in der grundsätzlichen Unversetzbarkeit des Inhabers der öffentlichen Verkündigung. Eine Absetzung ist nur rechtmäßig, wenn man dem Geistlichen falsche Lehre oder anstößigen Lebenswandel oder Vernachlässigung der Gemeinde nachweisen kann. Einen Pfarrer aus anderen Gründen einfach wegzuschicken ist Willkür, ja Auflehnung gegen Gott. Luther nennt es Kirchenraub. Denn die Gemeinde hat ein Recht auf evangeliumsgemäße Verkündigung durch die Pfarrer. Orthodoxie, Pietismus, Aufklärung, Absolutismus und Neuzeit bis hin zum Ende des landesherrlichen Kirchenregiments blieben dieser Grundentscheidung der Reformation treu.
Das kirchliche Amtsverständnis, wie es die Reformatoren entwickelten, brachte ein Pfarrerdienstrecht hervor, das für den Inhaber des Predigtamtes einen adäquaten Rechtsschutz bot. Mit der Unversetzbarkeit war seine Unabhängigkeit sowohl von der Gemeinde als auch von der Kirchenleitung und Verwaltung gewährleistet.17 In der Praxis der Kirche gab es immer, wie schon erwähnt, eine Versetzung gegen den Willen des Stelleninhabers in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen, ohne dass diese Regelung in den Kirchenordnungen verankert gewesen wäre. Dabei genoss der Geistliche Rechtsschutz in der Weise, dass er eine gleichwertige Stelle erhielt und jeder Anschein einer Bestrafung vermieden wurde. Damit war eine rechtliche Konstruktion gefunden, die dem Inhaber des Predigtamtes gewährleistete, unabhängig von der Gemeinde und der Kirchenleitung das Wort Gottes zu verkündigen. Zugleich aber wurde auch dem Interesse der Gemeinde Rechnung getragen, dass bei Verlust des gegenseitigen Vertrauens eine Versetzung des Stelleninhabers möglich war.
Was aber geschah bei der Einführung des Wartestandes, d.h. also bei der Kombination zwischen Versetzung und Ungedeihlichkeit? Es entfällt der Rechtsschutz. Der Amtsinhaber verliert nicht nur seine konkrete Stelle, z.B. das Gemeindepfarramt, sondern fast alle mit der Ordination und Ernennung auf eine Pfarrstelle verbundenen Rechte. Es wird sogar darüber hinaus die Möglichkeit geschaffen, ihm nach einer Übergangsfrist, sein Amt zu nehmen, das ihm den Broterwerb garantierte. Damit ist die wichtigste Voraussetzung einer allein dem Evangelium verpflichteten Verkündigung im höchsten Maße gefährdet: die Unabhängigkeit von Gemeinde und Kirchenleitung. Der Gemeinde bzw. dem Kirchengemeinderat wird das Recht eingeräumt, mit sachfremden Kriterien den Pfarrer einfach wegzuschicken, um an eine Formulierung von Luther anzuknüpfen. Sachfremd ist es, wenn zufällige politische oder kirchliche Zeitströmungen, zufällige Mehrheitsverhältnisse im Kirchengemeinderat, wenn zwischenmenschliche Beziehungen, höchst persönliche Empfindsamkeiten von Kirchengemeinderäten, die ihren Wählern gegenüber noch nicht einmal verantwortlich sind, zu entscheidenden Gründen einer Zwangsversetzung werden.
Mit der Einführung der Ungedeihlichkeit gerät die theologische Verhältnisbestimmung von Amt und Gemeinde, von Priestertum aller Gläubigen und Amt der öffentlichen Verkündigung in eine Schieflage. Das ausgewogene Verhältnis zwischen Aufgaben des Pfarrers mit seinen Rechten und Pflichten und der Aufgabe der Gemeinde mit ihren Rechten und Pflichten wurde zugunsten der Gemeinde verschoben. Im Unterschied zum Gemeindeglied bedeutet das Amt für den Pfarrer auch Broterwerb. Rechtsschutz genoss der Pfarrer bisher darin, dass er zwar seine konkrete Stelle verlor, nicht jedoch sein Recht, an anderer Stelle sein Amt der Verkündigung auszuüben.
Auch der Begriff der gemeinsamen Gemeindeleitung erhält eine völlig unbiblische Ausrichtung. Gemeindeleitung muss vom Verkündigungsauftrag her begriffen werden. Sie geschieht durch Wort Gottes und Sakrament und nicht durch ungetrübte Harmonie zwischen den Entscheidungsträgern. Wie soll aber das Wort Gottes verkündigt werden, wenn der Verkündiger nicht mehr frei und dem Evangelium gemäß predigen kann, sondern nur auf Harmonie mit den Entscheidungsträgern der Gemeinde bedacht sein muss? Hier nimmt die Theologie eine Richtung ein, die nicht mehr mit Bibel und Bekenntnis vereinbar ist.
Auf diesem Hintergrund ist die Begründung von Kirchenvertretern, die Ungedeihlichkeit gefährde die Verkündung des Amtsträgers für die ganze Gemeinde, weil eine gemeinsame Gemeindeleitung durch den Vertrauensverlust nicht mehr gegeben ist, nicht überzeugend, zumal es den Wartestand wegen Ungedeihlichkeit auch für Kirchenbeamte gibt, die nicht mit Gemeindeleitung beauftragt sind. Auf alle Fälle kann sich die Kirche nicht darauf berufen, mit einer solchen Art des Pfarrerdienstrechts entspreche sie ihrem kirchlichen Selbstverständnis.


5. In verkehrter Richtung munter fort: die Nachkriegszeit und heute

Die Weichen waren falsch gestellt, die Weiterentwicklung des Wartestandes nach dem Zweiten Weltkrieg vorprogrammiert. Mit der Verschiebung der Gewichte vom Amt zu Gunsten der Gemeinde war der Weg geebnet, neben der ursprünglichen Absicht, Konflikte zu beenden, auch andere Fälle, jetzt allerdings im Interesse der Verwaltung, hinzuzufügen. Um welche Tatbestände handelt es sich? Hier eine Zusammenstellung aus den einzelnen Landeskirchen:
Zehnjahresbefristung
In manchen Landeskirchen findet nach 10 Jahren ein Gespräch statt, das zum Ziel hat zu prüfen, ob eine Weiterbeschäftigung an dieser Stelle für den KGR infrage kommt. Der KGR kann ohne weitere Begründungen die Zusammenarbeit für beendet erklären. Der Pfarrer, die Pfarrerin erhält eine Frist zur Wegbewerbung, klappt dies nicht, erfolgt die Versetzung in den Wartestand18 und schließlich in den Ruhestand.
Abwahl durch eine 2/3-Mehrheit
Wiederum ohne Begründung kann in manchen Landeskirchen das den Pfarrer wählende Gremium mit qualifizierter Mehrheit abwählen. Die kirchliche Rechtsprechung geht dann davon aus, dass die Abwahl die Anwendung der Ungedeihlichkeit bedeutet.
Weitere Gründe für den Wartestand19
  • Die sog. Übergänge: Ablauf der Amtszeit bei Pfarrern mit Sonderaufträgen; Beendigung der Beurlaubung; Rückkehr aus der Mission
  • Widerruf eines eingeschränkten Dienstauftrages
  • Widerruf einer gemeinsam versehenen Pfarrstelle
  • Beendigung des Erziehungsurlaubs
  • Übernahme eines politischen Mandats, z.B. Gemeinderat in einem Dorf
  • wenn ein Pfarrer einer Aufforderung zum Stellenwechsel nicht in der vom OKR gesetzten Frist nachkommt
  • freiwilliger Wartestand, z.B. bei dringendem dienstlichem Interesse (z.B. Ehescheidung oder Krankheit)
  • Heirat eines nichtevangelischen Partners ohne Einwilligung des OKR.

Die Vielzahl der Tatbestände, die alle in den Wartestand und letztlich zur Ausgliederung aus dem Beruf führen, lassen den Verdacht aufkommen: Hier hat sich die Kirche ein probates Mittel zur Stellenbewirtschaftung geschaffen. Denn alle diese Fälle kommen z.B. in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen beim Staat auch vor. Dort aber werden sie ohne Wartestand gelöst. Die Kirchenleitung schafft sich ein Gesetz, das weder dem geistlichen Anliegen des Pfarrberufs noch den Zwecken der Kirche diente. Alle diese Einzelbestimmungen haben mit dem Zweck der Kirche und ihrem Selbstverständnis nichts zu tun und dienen einseitig dem Interesse der Verwaltung. Ein fairer Interessenausgleich zwischen Pfarrer, Gemeinde und Kirchenleitung findet auf diese Weise nicht mehr statt. »Die gebotene gemeinsame Erfüllung der Vielfalt kirchlicher Aufgaben ist im Verhältnis zwischen Pfarrer, Gemeinde und Landeskirche auf Gegenseitigkeit angelegt. Dieser allgemeine Rechtsgrundsatz ist als Prinzip des evangelischen Kirchenrechts Erkenntnisgrund für positives Recht.«20
Die Ausweitung der Gründe für den Wartestand ist letztlich die Konsequenz der Verschiebung des Gleichgewichts von Amt und Gemeinde. Unter diesen Prämissen sind die Aussagen von Kirchenrechtlern, die subjektiven Rechte des Pfarrers müssten um der Gemeinde willen hinter den Interessen des Dienstherrn zurücktreten, mehr als fragwürdig geworden.
Der Haupteinwand jedoch besteht darin, dass die Verwaltung ja nicht nur eine Versetzung auf eine andere Stelle verfügt; das wäre mit dem Beamtenrecht durchaus noch vergleichbar. Nein, es findet mit der Versetzung – wenn auch zeitlich verzögert – automatisch die Ausgliederung aus dem aktiven Dienst statt. Denn dass ein Pfarrer, eine Pfarrerin eine echte Chance hat, eine neue Stelle zu erhalten, wird wohl bei Pfarrerüberschuss und anhaltendem Sparkurs der Landeskirchen kaum jemand behaupten, zumal ja auch sein Ruf nachhaltig beschädigt ist.
Warum aber blieb diese Verschiebung der Gewichte zugunsten von Gemeinde und Verwaltung in der Kirche unbemerkt?21 Die Tendenz sowohl im Dritten Reich als auch in der Nachkriegszeit war speziell bei der Frage der Versetzung von Pfarrern eine Theologievermeidung. Peter von Tiling bringt diese Problematik in einem Aufsatz aus dem Jahre 2000 zur Sprache.22 Er schreibt: »Zur Umsetzung des Programms (Barmen ernstnehmen) ist es nur in den verfassungsrechtlichen Grundaussagen gekommen, nicht aber deutlich in den Pfarrergesetzen selbst. Der Grund dafür lag daran, dass man das Pfarrerdienstrecht überwiegend als eine technische Materie sah, dem Beamtenrecht nachgebildet und bestimmt durch Verfahrensvorschriften und rechtsstaatliche Sicherungen. Einen Bezug zum Bekenntnis wollte man nicht wahrhaben, ja alle Theologie wollte man vermeiden.«23
Die Erinnerung an das Bekenntnis hatte von Tiling schon Jahre zuvor vehement eingefordert:
»Es gibt doch auch im kirchlichen Recht selbst Schranken. Wenigstens das Bekenntnis ist eine solche Schranke, aber auch überkommene Grundprinzipien des kirchlichen Rechts, des gemeinen Kirchenrechts, die eine grundrechtsähnliche Wirkung entfalten. Manche Kirchenleitungen und Synoden gerieren sich so, als hätten die Weimarer Artikel die Kirche nicht nur von staatlicher Bevormundung befreit, sondern die zentralkirchlichen Organe auch in die Position eines absoluten Monarchen gebracht, der im Bereich der eigenen Angelegenheiten alles kann, Patronate und Erbbegräbnisse aufheben, ortskirchliche Stiftungsvermögen einziehen und Dienstverhältnisse nach Belieben gestalten. Hat nicht der Grundsatz der Unversetzbarkeit des Pfarrers mit dem lutherischen Bekenntnis zu tun?«24
Die theologische Schieflage wurde auch in der Nachkriegszeit infolge der Theologielosigkeit des Kirchenrechts nicht korrigiert.


6. Schlussfolgerung und Ergebnis

1. Die Kombination aus Zwangsversetzung und Ungedeihlichkeit hat das theologische Gleichgewicht zwischen Amt der Verkündigung und Priestertum aller Gläubigen zugunsten des letzteren verschoben und gefährdet damit eine unabhängige Verkündigung. Die im Kirchengesetz garantierte Unversetzbarkeit wird praktisch außer Kraft gesetzt. Das Kirchengesetz wird zum Papiertiger.
2. Die Begründung der Kirche, warum sie gerade bei der Versetzung vom Beamtenrecht abweicht, erweist sich bei näherer Betrachtung als theologisch nicht ausreichend, weil das Gegenüber von Gemeinde und Verkündigungsamt einseitig zugunsten der Gemeinde verschoben wird. Das Gleichgewicht wird nachhaltig gestört, wenn der Anstellungsträger, d.h. Kirchengemeinderat und Kirchenleitung, der Tätigkeit des Pfarrers aus sachfremden Gründen wie z.B. Ungedeihlichkeit ein Ende bereiten kann.
3. Die jetzigen Wartestandsgesetze gehen einseitig von der Sichtweise und den Interessen der Verwaltung aus und berücksichtigen nicht die Interessen der Gemeinde, die Zielsetzung der Theologie und die Aufgabe der Verkündigung. Es findet kein fairer Interessenausgleich zwischen Pfarrer, Gemeinde und Kirchenleitung statt.
4. Versetzung auf eine andere, amtsangemessene Stelle bei Wegfall der alten Stelle oder bei Verlust des Vertrauensverhältnisses würde dem Amtsverständnis und der Rechtsstaatlichkeit noch entsprechen. Alle anderen Gründe für den Wartestand müssen von der Verwaltung mit anderen Mitteln gelöst werden.
5. Zu kritisieren ist nicht die Tatsache einer Versetzung gegen den Willen des Amtsinhabers. Der Skandal liegt in den Rechtsfolgen. Eine Versetzung ist bei unlösbaren Konflikten zwischen Pfarrer und Gemeinde aus dem Wesen des Pfarramtes und aus dem Interesse der Gemeinde gerade noch ableitbar. Dies steht in Rechtskontinuität seit Luther bis hin zum Ende des Landesherrlichen Kirchenregiments 1918. Eine ganz neue Rechtsqualität stellen jedoch die mit dem Wartestand verbundenen Rechtsfolgen dar. Diese Rechtsfolgen haben mit dem Bekenntnis, dem Wesen und den Erfordernissen des Pfarramtes nichts zu tun und setzten sich dem Verdacht der Willkür aus. Sie ergeben sich nicht aus den Grundprinzipien des Beamtenrechts, nicht aus theologischen Gründen, nicht aus dem Bedürfnis der Gemeinde, nicht aus den Bestimmungen der Kirchenverfassung und nicht aus den Grundsätzen der Gemeindeordnung.
6. Diese negativen Rechtsfolgen sind auch keine Adiaphora, d.h. Dinge, die man so oder so regeln kann, ohne sich in Widerspruch zur Aufgabe und zum Zweck der Kirche zu setzen. Auch die Kirche ist den Prinzipien der Gerechtigkeit verpflichtet. Nach der Logik allen Rechts können negative Rechtsfolgen aus einem Verwaltungsakt nur bei Rechtsverletzungen verhängt werden. Auch die Kirche ist an den Grundsatz allen Rechts gebunden: Keine Strafe ohne Schuld.
7. Wartestand und Ungedeihlichkeit entspringen nicht dem kirchlichen Selbstverständnis.


Anmerkungen:

1    Peter von Tiling, Zum Beurteilungsspielraum bei Entscheidungen über die Eignung für das Pfarramt, ZevKR 1992, 113ff.
2    Urteil des BVG vom 19.12.2000. Kommentar dazu: Neue Juristische Wochenzeitschrift 2001, Heft 6, 429ff. Nach Professor Hermann Weber, Frankfurt, ist die Dienstherrenfähigkeit der Kirchen, wenn man vom sog. »Zeugen-Jehovas-Urteil« von 2001 ausgeht, eine der Kirche ausdrücklich vom Staat übertragene Hoheitsbefugnis und ist ihr nicht schon durch die Organisationsform »Körperschaft öffentlichen Rechts« übertragen. Wenn die Kirchen sich dieser Hoheitsbefugnis bedienen und Pfarrer als Beamte anstellen, dann sind sie unmittelbar an die staatlichen Grundrechte gebunden. (NJW 2003, Heft 29, 2068)
3    In diesem Beitrag wird darauf verzichtet, den Wortlaut der vielen Bestimmungen zu zitieren, sie werden als bekannt vorausgesetzt. Betrachtet man die Wartestandsgesetze der einzelnen Landeskirchen, so fällt ihr Umfang auf. Keine andere Frage des Pfarrerdienstrechts ist so umfassend und bis in alle Einzelheiten geregelt. Die Gesetze variieren von Landeskirche zu Landeskirche, sind aber in einem Kernbestand identisch.
4    Im Einzelnen handelt es sich u.a. um folgende Rechte: Der Pfarrer i.W. hat keinen Rechtsanspruch auf Beschäftigung, d.h. auf die Erteilung eines Dienstauftrages. (Der Beamte hat einen Rechtsanspruch auf Beschäftigung.) Der Dienstauftrag i.W. ist befristet und jederzeit widerrufbar. Er endet einfach; es besteht kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Er ist oft beschränkt auf bestimme Bereiche pastoraler Tätigkeit. Der Pfarrer i.W. muss hinnehmen, dass sein Dienstauftrag mit Besoldungsgruppe P1 eingestuft wird, obwohl er bisher P2 oder P3 hatte. Er muss jede ihm übertragene Aufgabe übernehmen, sonst droht ihm Gehaltsentzug. Dem Entzug des Rechts auf Beschäftigung steht gegenüber die Pflicht des Pfarrers, jeden Dienstauftrag zu übernehmen, ohne dabei ein Mitspracherecht zu haben. Ungeklärt ist, ob die Zumutbarkeit dabei eine Rolle spielt. Er hat oft keine selbständige, eigenverantwortliche Tätigkeit, sondern steht unter besonderer Dienstaufsicht der Kirchenleitung, meist durch Dekan oder Schuldekan ausgeübt. Beim Antritt einer solchen Stelle findet keine Investitur statt. Oft kann man sich nur mit Zustimmung des OKR um eine Stelle bewerben.
5    Jörg Ennuschat, Gedeihliches Wirken und Inamobilität der Pfarrer, ZevKR 2/2008, 132f.
6    Rainer Mainusch, Aktuelle kirchenrechtliche und kirchenpolitische Fragestellungen im Pfarrer­dienstrecht. ZevKR 1/2002, 52.
7    Ausführlich s.u. Teil 5.
8    Hermann Weber, Der Rechtsschutz im kirchlichen Amtsrecht: Unrühmliches Ende einer unendlichen Geschichte?, NJW 2009, Heft 17, 1179ff.
9    Axel von Campenhausen in einem Gutachten des kirchenrechtlichen Instituts an das Verfassungsgericht 1995.
10    Hans-Eberhard Dietrich, Die Versetzung von Pfarrern in der protestantischen Tradition und die Einführung des Wartestandes, ZevKR 2/2008, 141ff.
11    Ders., Der Wartestand der protestantischen Kirchen. Seine Herkunft aus dem nationalsozialistischen Reichsbeamtengesetz von 1937, DPfBl 1/2005.
12    Jetzt gibt es zweierlei Wartestand: den Wartestand im normalen Dienstrecht und den Wartestand im Disziplinarrecht, beide zum Verwechseln ähnlich. Im Bewusstsein der kirchlichen und nichtkirchlichen Öffentlichkeit, für Gemeinde und Kollegen steht fest: Wer sich im Wartestand befindet, hat etwas Schlimmes verbrochen. »Da muss doch was vorgelegen haben. Ohne Schuld keine Strafe«, so sagen sich die Außenstehenden. Der Ruf des Pfarrers ist ruiniert. Christoph Link weist auf den stigmatisierenden Effekt des Wartetandes hin, der dazu führt, dass ein Pfarrer im Wartestand bei Bewerbungen so gut wie keine Chance hat. (Christoph Link, Ruhestandsversetzung von Pfarrern wegen nichtgedeihlichen Zusammenwirkens mit der Gemeinde und kirchliches Selbstbestimmungsrecht. In: Dem Staate, was des Staates – der Kirche, was der Kirche ist. Festschrift für Joseph Listl zum 70. Geburtstag (1999), 503ff).
13    Peter von Tiling, Die Versetzung von Pfarrern, insbesondere »mangels gedeihlichen Wirkens«, ZevKR 4/1998, 67. Der gleichen Meinung ist auch Mainusch, vgl. Anm. 6, 29f).
14    Vgl. Dietrich, wie Anm. 10.
15    Martin Luther, Brief 25. Januar 1543, WABr 10, Nr. 3844.
16    Ausführlich wird dieser Sachverhalt dargestellt: Hans-Eberhard Dietrich, Wider Kirchenraub und Kläffer. Luthers Ablehnung einer Zwangsversetzung von Pfarrern. DPfBl 10/2008.
17    Es hat sich in der Tradition in Anlehnung an das Beamtenrecht herausgebildet. Grundsätzlich ist auch eine andere rechtliche Gestaltung denkbar. Das soll aber hier nicht diskutiert werden.
18    Vor dem eigentlichen Wartestand ist oft noch ein Jahr Übergangsdienstauftrag vorgeschaltet, die Benachteiligungen hier sind aber die gleichen wie im Wartestand.
19    Diese Aufzählung erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit.
20    Wolfgang Bock, Streit um die Prinzipien des Pfarrerdienstrechts. In: Freiheit verantworten. Festschrift Wolfgang Huber (2002), 153ff.
21    S. hierzu den Aufsatz des Autors: Ohne geistlichen Sinn und biblische Weisung. Manuskript 2009.
22    Peter von Tiling, Die Bedeutung des Bekenntnisses für das Pfarrerdienstrecht. Zeitschrift der Savoyen-Stiftung für Rechtsgeschichte, 2000, 517-537.
23    von Tiling, wie Anm. 22, 525.
24    Ders., wie Anm. 13, 67ff.

Über die Autorin / den Autor:

Pfarrer i.R. Hans-Eberhard Dietrich, Jahrgang 1943, Studium der evang. Theologie in Tübingen, Heidelberg und Zürich, 1970–2000 Gemeindepfarrer, von 2000 an Lehrauftrag in Gymnasien und Realschulen in Nürtingen, seit 2007 im Ruhestand.

Aus: Deutsches Pfarrerblatt - Heft 2/2010

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