Für Luther gab es nur zwei Gründe, einem Pfarrer das Amt zu entziehen: falsche Lehre und ein unsittlicher Lebenswandel. Hans-Eberhard Dietrich fragt in seinem Beitrag danach, warum Luther sich so strikt gegen eine Zwangsversetzung aussprach, und kommt zu Schlussfolgerungen für die aktuelle Diskussion um Ungedeihlichkeit und Wartestand.


1. Kirchenraub und Kläffer

»Kirchenraub« nannte es Luther, wenn eine Gemeinde, ein Stadtrat oder wer sonst das Recht der Pfarrstellenbesetzung innehatte, einen Pfarrer von seiner Stelle vertrieb. »Kläffer«, im Mittelalter gebraucht für einen Schwätzer oder auch Verleumder, nannte Joachim Mörlin, ein getreuer Schüler Luthers, die Menschen in der Gemeinde, die dabei halfen, einen Geistlichen seiner Stelle zu berauben, obwohl er treu das reine Evangelium predigte. Es gab für die beiden Reformatoren nur zwei Gründe, einem Pfarrer das Amt zu entziehen: wenn er falscher Lehre überführt wurde oder einen unsittlichen Lebenswandel führte.
Mörlin und Luther sollen in diesem Beitrag daraufhin befragt werden, warum sie sich so strikt gegen eine Versetzung aussprechen. Wenn es letztlich um die rechte Lehre und Verkündigung geht, ist es dann nicht gleich-gültig, welche Person das Evangelium predigt, muss dann der Inhaber des Amtes nicht jederzeit auswechselbar sein, wenn es Gemeinde oder Kirchenleitung für opportun halten?


2. Konflikte in der Reformationszeit

Zahlreich waren die Konflikte in den ersten Jahrzehnten nach Beginn der Reformation. Zum einen, weil sich die Gemeinden selbstbewusst auf das Priestertum aller Gläubigen beriefen und Luther ihnen das Recht zugestanden hatte, alle Lehre zu beurteilen und Pfarrer einzusetzen und abzusetzen. Zum anderen entzündeten sich die meisten Konflikte am »Strafamt«, zu dem die Prediger in der neuen Lehre verpflichtet waren. Strafamt bedeutete: Die Geistlichen waren von Amts wegen verpflichtet, die Sünden der Menschen in der Predigt konkret zu benennen. Das führte leicht dazu, dass der Pfarrer seinen Gemeindegliedern unbequem wurde und sie daraufhin seine Ablösung oder Versetzung betrieben.
Konnte man ihnen das vorwerfen? Sie machten doch nur von einem Recht Gebrauch, das ihnen von Luther zugebilligt worden war.


3. Das Recht der Gemeinde, sich einen Pfarrer zu wählen

Zur Wahl des Pfarrers durch die Gemeinde äußerte sich der Reformator 1523 in der Schrift: »Dass eine christliche Versammlung oder Gemeinde Recht und Macht habe, alle Lehre zu beurteilen und Lehrer zu berufen, ein- und abzusetzen.«1
In dieser programmatischen Schrift geht es ihm im Wesentlichen um die Frage der Einsetzung bzw. Wahl des Pfarrers. Stadt und Gemeinde Leisnig in Kursachsen hatten Luther um Rat gefragt und ihn gebeten, das Pfarramt aus der Bibel zu begründen, d.h. darzulegen, dass die Gemeinde das Recht hat, sich einen Pfarrer zu wählen. Das Recht der Pfarrerwahl sieht Luther zusammen mit dem Recht der christlichen Gemeinde, alle Lehre zu beurteilen. Christliche Gemeinde erkennt man daran, dass dort das Evangelium lauter gepredigt wird. Hier ist ein jeder Richter und zugleich wiederum den anderen unterworfen. Diese Anschauung richtet sich gegen die Anschauung, dass allein Bischöfe zusammen mit den Gelehrten und Synoden beurteilen dürfen, was rechte Lehre ist. Dies ist als Menschenlehre abzulehnen.
Schon vor dieser Schrift hatte der Reformator jedem Christen das Recht zugestanden, Gottes Wort zu predigen. Aber wo Gemeindeleben ist, da wird dieses Recht von der Gemeinde an Einzelpersonen d.h. an Pfarrer übertragen. Deshalb stand nach Luther einer Christengemeinde auch ein Doppeltes zu: Die Macht, eigene Lehrer zu berufen, und das Recht, diese, sofern sie Irrlehren verbreiten, auch wieder abzusetzen. Nur – und das ist entscheidend, kein Recht räumte Luther der Christengemeinde ein, ihren Seelsorger auch aus anderen Gründen abzuwählen. Schließlich ahnte er, dass es sie allezeit geben würde, jene »Unchristen, die unter dem Namen der christlichen Gemeinde menschliche Vorhaben treiben.«2 »Denn Ehre und Glimpf (guter Name) ist bald genommen, aber nicht bald wiedergeben«, so Luther in seiner Auslegung zum 8. Gebot im Großen Katechismus.3


4. Die Gemeinde hat kein Recht, den Pfarrer abzuwählen

Die Frage der Absetzung eines Pfarrers behandelte Luther nicht in einer seiner großen, programmatischen Abhandlungen, sondern in »Gelegenheitsschriften«, in Briefen, aus der Praxis heraus, bei konkreten Anlässen, wenn es zum Konflikt zwischen Predigern und Gemeinde oder der weltlichen Obrigkeit gekommen war. In diesem Beitrag sollen zwei Briefe aus den Jahren 1531 und 1543, sowie »Trostbriefe« an davongejagte Pfarrer und das Gutachten der Wittenberger Theologen von 1538 zur Sprache kommen.

Wider die Kirchenräuber: Brief an Pfarrer Nikolaus Hausmann (1531)
Am 17. April 1531 schrieb Luther an Pfarrer Hausmann in Zwickau4, den man sich wohl als den ersten Pfarrer der Stadt vorstellen muss, und protestierte scharf gegen die Absetzung des Predigers Laurentius Soranus durch den Rat der Stadt. Dieser hatte sogleich ohne Billigung oder gar Zustimmung Hausmanns einen anderen Prediger eingesetzt. Luther forderte Hausmann auf, zu diesem »Kirchenraub« nicht zu schweigen oder gar einzuwilligen. Er rät, der vertriebene Pfarrer solle zwar die Stadt verlassen, aber nicht auf sein Pfarramt verzichten.
»Nun aber jetzt euer Rat von bösem Geist getrieben den Prediger zu S.N. verstösset fur keinen Richter weder verklagt noch überweiset einiger unthat, als rasende Leute und recht Kirchenreuber (nicht leiblicher Güter, sondern des Ampts und Ehre des heiligen Geistes) furnemen, und in einerley Sache, zugleich part (=Partei) und Richter sind, will sich’s in keinem Weg leiden, das ich darzu solt stille schweigen oder drein bewilligen.«
Wie argumentierte Luther?
Ein rechtmäßig berufener, eingesetzter und von der Gemeinde bestätigter Pfarrer darf vom Rat der Stadt, d.h. von dem Gremium, das zur Einsetzung befugt ist, nicht »aus eigener Gewalt und Frevel«, d.h. ohne Grund abgesetzt und verjagt werden. Sie können nicht nach ihrem Gefallen, d.h. nach ihrem Gutdünken, Prediger ab- und einsetzen. Damit rauben sie dem heiligen Geist Amt und Ehre. Luther nennt das »Kirchenraub«. An dem Verfahren kritisiert Luther:
1.    Der Rat der Stadt hat ohne Grund einen berufenen Pfarrer abgesetzt.
2.    Bei diesem Verfahren war der Rat der Stadt zugleich Partei und Richter.
3.    Die Absetzung wurde verfügt, ohne dass ein ordentliches Gericht dem Pfarrer irgend­welche Verfehlungen nachgewiesen hat.
4.    Der Rat hat sogleich ohne Einwilligung und gegen den Willen des ersten Pfarrers einen neuen Pfarrer eingesetzt.
Der Pfarrer Nikolaus Hermann soll beim Rat der Stadt energisch dagegen protestieren und, wenn dieser nicht auf ihn hört, in der Predigt öffentlich vor dem Volk den »Kirchenraub« anprangern.

»Sie sollen sich hüten, ihren Pfarrer zu vertreiben«: Brief an Amtmann, Bürgermeister und Rat der Stadt zu Creutzbug (1543)5
Etwas schwieriger und nicht ganz so eindeutig lagen die Dinge bei der Vertreibung des Pfarrers Georg Spenlein in Creutzburg in Thüringen. Hier war ein Pfarrer in die Kritik von Amtmann, Bürgermeister und Rat der Stadt geraten, weil er sein »Strafamt« allzu streng ausübte. Offensichtlich hatte er in der sonntäglichen Predigt wiederholt und sehr harsch Verfehlungen, vor allem der Handwerkerschaft, angeprangert. Gespräche darüber waren erfolglos geblieben und führten zu keiner Annäherung. Da wir diese Art der Predigt heute nicht mehr kennen, ist es schwer nachvollziehbar, was damals wirklich geschah.
Amtmann, Bürgermeister und Gemeinderat von Creutzburg baten den Landesherrn, den Pfarrer zu versetzen. Luther hatte einen Wechsel auf eine gerade frei werdende Pfarrstelle gut geheißen, weil er so informiert war, dass sich der Pfarrer »vergriffen hätte«. Da erreichte ihn der Bericht der beiden Visitatoren, die in die Gemeinde geschickt worden waren, um die Sache zu prüfen. Sie stellten fest, »der Pfarrer lehrt das rechte, reine Gotteswort und ist ehrlichen Lebens, er soll auf seiner Stelle bleiben.« Daraufhin änderte Luther seine Meinung und schloss sich den Visitatoren an, den Pfarrer auf der Stelle zu belassen. Er räumte zwar ein, dass die vom Pfarrer Kritisierten einen »Gram auf ihn geworfen hätten, weil er ihre Laster zu hart gestraft habe.« Das aber ist kein Grund, den Pfarrer zu vertreiben.
Luther redete den Kritikern scharf ins Gewissen. Er hoffe, dass sie so viel christlichen Verstand haben zu wissen, dass »ein Predigtamt, Pfarramt und das Evangelium ist nicht unser, noch eines Menschen, sondern allein Gottes, unseres Herrn, der es mit seinem Blut erworben, geschenkt und gestiftet hat zu unserer Seligkeit.« Wenn sie »kein andere Ursach und Schuld haben, denn dass sie einen Gram auf ihn geworfen, ist es Gewalt (Willkür) und Unrecht, ihn mit Dreck zu bewerfen.« Wenn sie ihn vertreiben und ohne Ursache hassen, geben sie der Jugend ein schlechtes Vorbild, weil dann keiner mehr dem Pfarrer glaubt und sein Wort annimmt. Wollen sie aber den Pfarrer nicht hören, dann stehen die Kirchentüren offen. Die Kirche ist gebaut und das Pfarramt eingerichtet für die, die das Wort Gottes hören wollen. Luthers Brief vom 27. Januar 1543 gipfelte in der Warnung: »Sie sollen sich hüten, ihren Pfarrer zu vertreiben«.

Dreizehn schöne, herrliche Trostschriften: Luthers Trostbriefe
Die beiden Briefe aus den Jahren 1531 und 1543 sind nicht die einzigen, in denen sich Luther zur Frage der Absetzung eines Pfarrers äußert. Aus zahlreichen weiteren Briefen stellten seine Schüler eine Art Sammelband von Trostschriften zusammen. Acht Jahre nach dem Tod Luthers legte Georg Rorarius eine solche Sammlung vor:
»Etliche Trostschriften und Predigten des Ehrwürdigen Herrn D. Mart. Luth…..Durch D. Caspar Creuziger zusammengebracht. Jetzt aber von neuem zugericht und mit vielem schönen herrlichen Trost und anderen Schriften gemehret / durch Georgius Rorarium allen Gottseligen nützlich und tröstlich zu lesen. 1554.«
Die Schrift besteht aus fünf Gruppen von Adressaten, z.B. Briefe an Trauernde oder an Schwangere. Der zweite Teil ist an Pfarrer gerichtet, die aus ihrem Amt entfernt wurden, obwohl sie sich keiner Irrlehre schuldig gemacht hatten und nun von Luther getröstet werden.
Die Trostbriefe an die Pfarrer sind überschrieben:
»Etliche schöne herrliche Trostschrifften / an Christliche trewe Pfarherr und Prediger / so iren Pfarkindern in Stedten und auffm Lande / zu danck und gefallen nicht haben können predigen. Deshalben nicht allein bösen Lohn für iren trewen dienst / sorge und arbeit empfangen haben /Sondern sind von jenen dazu auch verfolgt / ja eins teils ihres Ampts entsetzt worden.«
Dreizehn solcher Briefe aus den Jahren zwischen 1521 und 1544 druckte Rorarius ab. Darin tröstete Luther die vertriebenen Pfarrer, die oft mit dieser Amtsenthebung ihrer Existenzgrundlage beraubt waren, mit dem Hinweis, dass sie ein gutes Gewissen haben können, denn sie haben sich keiner bösen Taten schuldig gemacht, was sogar von ihren Feinden bestätigt wird. Sie haben sich redlich gegen die Obrigkeit und gegen jedermann verhalten, waren unsträflich und friedlich. Allein wegen der Verkündigung des Evangeliums werden sie verfolgt oder weil sie des Volkes Sünden gestraft haben. Aber gerade dies ist ein treuer Prediger seines Amtes schuldig, dass er hier nicht schweigt.

Exkurs: »Schutz und Schirm vor Unrecht und Überforderung«. Das Gutachten der Wittenberger Theologen 1538 und der Beginn des landesherrlichen Kirchenregiments
Luther stand mit seiner Auffassung in Übereinstimmung mit den führenden Theologen und Rechtsgelehrten seiner Zeit. Noch zu seinen Lebzeiten verfassten sie ein Gutachten, das sich gerade dieser Problematik widmet. Dieses Gutachten wird hier in einem Exkurs so ausführlich dargestellt, weil es für die Rechtsstellung der Pfarrer bis 1918 richtungsweisend wurde und sodann im 19. Jh. eine entscheidende Rolle spielte, Bedingungen für eine Versetzung eines Pfarrers aus dem Interesse der Gemeinde heraus zu begründen.6
In den Anfängen der Reformation waren die kirchlichen Ordnungen im Bereich der protestantischen Territorien zusammengebrochen. Jetzt fühlte sich die weltliche Obrigkeit – Fürsten, Reichsstädte, Könige – verpflichtet, für die Einheit und Reinheit der kirchlichen Lehre zu sorgen und eine neue Ordnung aufzubauen. Darin wurden sie von den Reformatoren bestärkt, weil sie keinen anderen Weg sahen, wieder geordnete Verhältnisse herzustellen. Die Neuordnung des evangelischen Kirchenwesens vollzog sich zunächst mithilfe der Visitationen durch die Superintendenten, die im Auftrag des Landesherrn als »Notbischöfe« in gewisser Regelmäßigkeit die Gemeinden und Pfarrer besuchten. Es stellte sich mit der Zeit heraus, dass diese Visitationen nicht ausreichten, insbesondere weil die Visitatoren mit Problemen der Ehegerichtsbarkeit überfordert waren.
Im Kurfürstentum Sachsen hatte »im Mai 1537 ein landständischer Ausschuss die Errichtung von vier Konsistorien beantragt, die für Streitfälle zwischen Pfarrer und Gemeinde, vor allem für die Ehesachen, zuständig sein sollten. Von den Landständen war also erkannt worden, dass es einer eigenen oberen kirchlichen Entscheidungsinstanz vor allem in Rechtsfällen bedurfte.«7 Der Wirkungskreis, den man der geforderten Kirchenbehörde bzw. dem Konsistorium zuweisen wollte, umfasste: Erhaltung der reinen Lehre und gleichförmigen Gebrauch der Zeremonien wie Abendmahlausteilung und Kindertaufe, die Aufsicht über die Diener der Kirche, wozu auch das Recht gehörte, sie zu entfernen; Schutz der Kirche gegen Verletzung ihrer Vorrechte (Gerechtsame); Aufsicht über das Kirchenvermögen und Erhaltung der Kirchengebäude; Gerichtsbarkeit in Ehesachen. Diese Aufgabenfülle überforderte die Visitatoren, da sie ja immer nur sporadisch zusammentraten und aktiv wurden. Die neu errichteten Konsistorien sollten, so empfahlen die Theologen, die Visitatoren ergänzen und bildeten zugleich den Anfang des landesherrlichen Kirchenregiments.8
Die Wittenberger Theologen unter Federführung von Justus Jonas wurden aufgefordert, ein Gutachten zu dieser Frage abzufassen. Sie empfahlen dem Landesherrn, Konsistorien einzurichten.9 Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt: Man brauche eine solche Einrichtung in einer Zeit, in dem die Pfarrer von ihren Pfarrkindern oft Undankbarkeit und Mutwillen erfahren, und zum Schutz und Schirm vor Überforderung und Unrecht.10 Im Hinblick auf die Entlassung und Vertreibung von Pfarrern empfahl das Gutachten: Die Mitglieder des Konsistoriums sollen ein Einsehen haben, dass Pfarrer und Kirchendiener nicht leichtfertig verändert werden. Denn das ist dem Volk und den Eingepfarrten schädlich. Auch die Städte, groß und klein, der Adel und die Bauernschaft sollen daran kein Gefallen haben, Pfarrer nach Gutdünken und ohne Ursache zu »enturlauben«.11 Das Gutachten wird einer Reihe von führenden Theologen und Juristen, unter anderem auch Luther zu Begutachtung und Befürwortung übergeben12. Luther stimmte dieser Entwicklung zu den Konsistorien zu, denn sonst hätte er sich zu Wort gemeldet.
Man kann davon ausgehen, dass die Entwicklung der Konsistorien in anderen Kirchengebieten ähnlich verlaufen ist. Das Konsistorium war der Anfang des landesherrlichen Kirchenregiments, d.h., es wird eine besondere kirchliche Behörde gebildet. Sie ist jedoch Ausfluss der Gewalt des Landesherrn über die Kirche13. »In dem neuen evangelischen Staatskirchentum verschwindet zwar nicht jede besondere Organisation der Kirche, es werden vielmehr für die Leitung derselben besondere Behörden, die Konsistorien und unter diesen als Aufsichtsbeamte die Superintendenten ein­gesetzt, indessen sind diese immer landes­herrliche Behörden und Beamte und ihre Befugnisse sind Ausflüsse der Gewalt des Landesherrn über die Kirche.«14


5. Ein früher Erbe des Reformators: Joachim Mörlin (1565)

Neben Luther soll ein weiterer prominenter Theologe zu Worte kommen: Joachim Mörlin, treuer Schüler Luthers und einer der bedeutenden Theologen Norddeutschlands äußert sich zum Problem in einer kleinen Schrift: »Von dem Beruff der Prediger« (1565).15
In zehn Teilen setzt sich Mörlin umfassend mit dem Beruf des Predigers auseinander. Beschrieben wird u.a. die nötige Ausbildung, Verpflichtung auf die Bibel, wer ihn berufen darf, Inhalt und Umfang seiner Amtsführung. Teil 1 und 10 sind die für unser Thema entscheidenden Abschnitte. »Wer das Predig­ampt eingesetzt.« Und: »Wie/ und worumb ein Pfarherr/ widerumb zuentsetzen/ was der Prozeß sey.«
Dieser letzte Teil wird nur verständlich, wenn wir hören, wer der eigentliche Stifter des Predigtamtes ist. Mörlin führt aus: Gott hat zu den Menschen geredet, ursprünglich direkt, dann aber durch Menschen, und er hat dazu ein Amt geschaffen, so wie Mose, die Leviten, die Propheten, die Jünger. Gott selbst ist der Stifter des Predigtamtes. Durch das Amt wirkt Gott den Glauben im Herzen und die ewige Seligkeit der Menschen. Die Prediger soll man ehren, mehr als man Obrigkeit oder Eltern ehrt, weil sie Botschafter an Gottes Statt sind. Man darf sie durchaus kritisch daraufhin prüfen, was sie lehren, wie sie handeln, ob sie treue Hirten sind oder reißende Wölfe.16 Die Kirche, insbesondere die Obrigkeit, soll auf die Lehre der Prediger Acht haben.
Wie aber soll man sich verhalten, fragt Mörlin weiter, wenn einem Prediger Böses nachgesagt wird, soll, ja muss man ihn dann nicht absetzen? Seine Antwort lautet: Man soll ihn mit Rede und Gegenrede überführen, nicht auf das Gerede der Leute hören, und wenn es der Zahl nach noch so viele sind, sondern rechte Zeugen zu Wort kommen lassen. Zeugen jedoch sind keine »Kleffer« (Kläffer), d.h. Schwätzer oder gar Verleumder, sondern Personen, die vor einem ordentlichen Gericht Rede und Antwort stehen können.17
Wenn jedoch ein Prediger Gottes Wort verfälscht, die Leute zu Irrtum, Aufruhr und Aberglaube verführt, die Absolution oder die Handhabung der Sakramente verfälscht, dann soll die Obrigkeit einschreiten, wachsam sein und nicht lange säumen.18 Dann soll die Obrigkeit diesen Prediger im Beisein der Gelehrten und verständiger Leute, die in der reinen Lehre gegründet sind, verhören. Stellt sich heraus, dass die Vorwürfe falscher Lehre stimmen, soll man ihm das Amt nehmen. In gleicher Weise ist mit dem Prediger zu verfahren, wenn er ein ärgerliches, böses und schändliches Leben führt und keiner Ermahnung zugänglich ist.19


6. Zusammenfassung und Ausblick: Unversetzbarkeit um des Amtes willen

Der Beitrag ging von der Frage aus: Warum wenden sich Luther und Mörlin so strikt gegen eine Zwangsversetzung eines Geistlichen? Muss der Inhaber des Predigtamtes nicht jederzeit versetzbar sein, wenn die Gemeinde oder Kirchenleitung dies für notwendig und im Interesse der Gemeinde liegend erachtet?
Wir können die Probleme der Reformationszeit im Hinblick auf die Versetzung durchaus vergleichen mit der sogenannten Ungedeihlichkeit im Pfarrerdienstrecht heute, d.h. mit Fällen, in denen das Vertrauen zwischen Pfarrer und Kirchengemeinderat gestört ist. Die Kritik der Gemeindeglieder und der führenden Schichten eines Dorfes oder einer Stadt damals kann mit der Kritik verglichen werden, die man heute an Geistlichen übt und die zum Wartestand und darüber hinaus in den Ruhestand führt.
Luther und Mörlin verneinten eine solche Versetzung und Ausgliederung aus dem Beruf aus theologischen Gründen und um des Predigtamtes willen. Schauen wir uns noch einmal die theologischen Argumente an:
Eine christliche Gemeinde ist dort, wo das lautere Evangelium verkündigt wird. Diese Verkündigung ist jedem Christen aufgetragen. Die ganze Gemeinde hat diese Vollmacht, weil es in ihr keine Herrscher und Untertanen gibt, wie sonst in der Welt, sondern die Lehrer müssen sich dem Urteil der Zuhörer stellen, wobei wiederum jeder dem anderen untertan ist. Ein Lehramt, bestehend aus Bischöfen, Gelehrten und Konzilien, wird abgelehnt. Es gibt nur eine von der ganzen Gemeinde gemeinsam verantwortete Verkündigung. Die öffentliche Verkündigung aber soll nicht jeder »an sich reißen«. Er muss dazu entsprechend ausgebildet, der Gemeinde vorgeschlagen und von ihr in diesem Amt bestätigt werden.
Wenn die Gemeinde einen Prediger gewählt und bestätigt hat, dann darf sie ihn nicht mehr entlassen, sofern er das reine Evangelium predigt oder sich keines unsittlichen Lebenswandels schuldig gemacht hat. Das Predigtamt hat eine von der Gemeinde unabhängige Qualität und Würde. »Ihr seid nicht Herren über die Pfarrer und über das Predigt­amt, ihr habt es nicht gestiftet, sondern allein Gottes Sohn. Ihr sollt ihm auch nicht verbieten, zu strafen. Denn es ist Gottes und nicht der Menschen Strafe.«20 Wir müssen hier also eine gewisse Spannung sehen zwischen göttlich gestiftetem Predigtamt und dem Priestertum aller Gläubigen.
Es fällt auf, dass Luther großen Wert auf die öffentliche Verkündigung und die ordentliche Berufung des Predigers legt. Das ist wohl auf dem Hintergrund der Auseinandersetzung mit dem Täufertum zu verstehen. Als Beispiel sei hier die Schrift herausgegriffen: »Von Schleichern und Winkelpredigern« (1532).21 Die Anhänger des Täufertums seiner Zeit beriefen sich auf das Priestertum aller Gläubigen und beanspruchten für sich das Recht, überall zu predigen und auch die Pfarrer zu kritisieren. Luther betonte dagegen: Zur öffentlichen Verkündigung gehört eine gewisse Ordnung. Sie besteht darin, dass eine bestimmte Person zur Verkündigung berufen, eingesetzt und von der Gemeinde bestätigt wird. Zum Wesen des Amtes gehören Berufung und Beauftragung. Keiner darf in ein fremdes Amt eingreifen. Genau das aber sieht Luther bei den Täufern, sie mischen sich heimlich (»Schleicher, Winkelprediger«) unters Volk, verbreiten ihre Lehre und greifen damit in ein fremdes Amt ein.
Luther erweist sich nicht einfach als wohlfeiler Lobbyist seines Berufsstandes. Wir dürfen nicht übersehen, wie sehr Luther in der Praxis seiner Tätigkeit als Pfarrer, Professor und »Reformator« mit Streitigkeiten zwischen Pfarrern und Gemeinden in dieser frühen Zeit der Reformation um Rat gefragt und um Gutachten gebeten wurde. Trotz aller Parteinahme für die Kollegen war er nicht blind für die übertriebene Sittenstrenge mancher Prediger, die die Ursache vieler Streitigkeiten war. »Möglicherweise bemühte er sich zu wenig um eine überlegene Vermittlung in dem gegebenen Gegenüber von Amt und Gemeinde auf der Grundlage einer gemeinsamen Solidarität.«22
Die Gründe, die in der Reformationszeit die Konflikte auslösten und häufig den Pfarrer seine Stelle kosteten, waren vielfach durch das »Strafamt« ausgelöst. Für Luther und Mörlin war deshalb die einzige Konsequenz, dem Pfarrer einen umfassenden Rechtsschutz einzuräumen. Deshalb haben die Pfarrkinder bzw. der Anstellungsträger (Lehensherr, Patron) kein Recht, den Pfarrer zu vertreiben, selbst wenn er sich ungeschickt benimmt oder wegen der zu harten Kritik an den Gemeindegliedern deren Zorn auf sich zieht. Er darf nicht entlassen werden, solange er die reine Lehre verkündigt und einen tadellosen Lebenswandel führt.
Der Gemeinde wurde das Recht der Pfarrerwahl zugestanden.23 Warum aber darf sie ihn dann nicht absetzen? Ist es nicht egal, welche Person das Evangelium verkündigt, also das Amt der Verkündigung innehat?
Luther sieht Amt und Gemeinde gleichwertig nebeneinander oder auch einander gegen­überstehend, jedoch mit je ihren besonderen Aufgaben betraut. Aufgabe der Gemeinde ist das Priestertum aller Gläubigen, Aufgabe des Amtes ist die öffentliche Wortverkündigung. Der mit der öffentlichen Verkündigung Betraute wird durch Ausbildung dazu befähigt und durch die Ordination von der Kirche in sein Amt berufen und eingesetzt. Das soll aber nicht gegen ihren Willen geschehen, wie es z.B. die Große Württembergische Kirchenordnung von 1556 bestimmt.24 Das Amt ist nicht einfach eine Funktion der Gemeinde oder Kirche. Es ist von Gott selbst gestiftet. Deshalb darf weder die Gemeinde noch der Lehensherr, der das Pfarrstellenbesetzungsrecht innehat, willkürlich darüber verfügen.25
Luther geht sogar soweit, dass er einen Pfarrer auffordert, sich gegen die Absetzung durch den Rat der Stadt gerichtlich zu wehren; er soll ja nicht auf die Pfarrstelle verzichten. Der Pfarrer hat nicht nur das Recht, sondern geradezu die Pflicht, diese Maßnahme durch ein ordentliches Gericht nachprüfen zu lassen. Diese rigorose Verneinung der Versetzung eines Pfarrers hat ihren Grund unter anderem auch in der Autorität des Amtes. Wird der Inhaber willkürlich versetzt, leidet die Autorität der Verkündigung.26 Wer wird dann noch auf den Pfarrer hören, wenn er ohne sich etwas zuschulden kommen zu lassen, vertrieben werden kann? Ist ein Pfarrer ordnungsgemäß ausgebildet, berufen, eingesetzt und von der Gemeinde bestätigt, kann er nur noch wegen disziplinarischer Vergehen entfernt werden. Dies jedoch auch dann nur nach einem ordentlichen Prozess, bei dem die Kläger nicht zugleich die Richter sein dürfen. Ehe der Prozess rechtskräftig beendet ist, darf die Stelle nicht neu besetzt werden. Eine Absetzung ist nur rechtmäßig, wenn man dem Geistlichen falsche Lehre oder anstößigen Lebenswandel oder Vernachlässigung der Gemeinde nachweisen kann. Einen Pfarrer aus anderen Gründen einfach wegzuschicken ist Willkür, ja Auflehnung gegen Gott. Luther nannte es »Kirchenraub«. Und Mörlin nannte die Menschen, die dabei halfen, »Kläffer«, »Verleumder«.
Ein Blick in Kirchenordnungen des 16. Jh. – z.B. Ulm 1531, Braunschweig 1528, Liegnitz 1542 oder Württemberg 1556 – zeigt, dass diese reformatorische Entscheidung aufgenommen und bestätigt wurde. Darüber hinaus blieben Orthodoxie, Pietismus, Absolutismus, Aufklärung und Neuzeit bis hin zum Ende des landesherrlichen Kirchenregiments dieser Grundentscheidung der Reformation treu.
Luthers radikale Lösung ließ sich in der Praxis nicht durchhalten. Deshalb wurde eine Versetzung auch gegen den Willen des Stellen­inhabers durchaus praktiziert. Der Rechtsschutz bestand darin, dass ein Geistlicher zwar von der Kirchenleitung auch gegen seinen Willen versetzt werden konnte, wenn die Spannungen in der Gemeinde zu groß wurden. Eine solche Versetzung war aber nicht mit negativen Rechtsfolgen verbunden.27
Das sind Maßstäbe, an denen sich jede Theologie und die Praxis der Kirche messen lassen muss. Über die in der Reformation formulierten und ausgestalteten Grundentscheidungen können wir heute nicht hinweggehen. Jedes Pfarrerdienstrecht muss daraufhin geprüft werden, ob es dem Träger des Predigtamtes einen den reformatorischen Erkenntnissen gerecht werdenden Rechtsschutz gewährt.

Anmerkungen:

1    Otto Clemen, Luthers Werke in Auswahl, 2. Band, 1959, S. 395ff.
2    Clemen, S. 395.
3    Martin Luther, Großer Katechismus 8. Gebot. In: Die Bekenntnisschriften der evang.-lutherischen Kirche, Göttingen 1957, S. 629.
4    »Treue Vermahnung Doctor Luthers an einen Pfarrherrn, dass er zu unbilligen absetzung eines predigers nicht still schweige« 1531. WA Br 6 Nr. 1804, Wittenberg 17. April 1531.
5    Martin Luther, Brief 25. Januar 1543, WA Br 10, Nr. 3844. Die Schrift wird mit dem ausführlichen Titel bei Joachim Mörlin »Vom Beruff des Predigers« (1565) abgedruckt. Sie lautet dort: »Ernste Schrifft D. Martini Lutheri / das ein Seelsorger / so Gottes Wort rein leret / und ein Erbar unstrefflich Leben führet / Darumb seines Ampts nicht sol entsetzet werden / wenn etliche Gewaltige einen gram auff ihn werffen /das er offentlich Laster wie er von Amtswegen schuldig hart straffet. Anno M.D. Xliiij«.
6    Die Eisenacher Kirchenkonferenz 1853 stellte dazu die Weichen, wenn sie empfiehlt: Der Pfarrgeistliche ist zwar nicht unversetzbar, aber er soll auch nicht leicht versetzbar sein. Wenn das Kirchenregiment ihn jedoch versetzt, dann in dem Gedanken, den einzelnen Gemeinden etwas Gutes zu tun, sie darf aber niemals die Kirche im ganzen beschädigen. Eine Versetzung wider Willen darf jedoch keinen Strafcharakter haben, mithin keine Verschlechterung der Einnahmen. (Allgemeines Kirchenblatt für das evangelische Deutschland 1853, S. 529ff)
7    Martin Brecht, Martin Luther, 3. Band: Die Erhaltung der Kirche 1532–1546, Calwer Verlag 1987, S. 276.
8    Beim landesherrlichen Kirchenregiment unterschied man: Innere Kirchengewalt (ius in sacra): Predigt, Verwaltung der Sakramente, Hirtenamt. Sie wird durchs Pfarramt (und seine hierarchische Gliederung nach oben) ausgeübt. Äußere Kirchengewalt (ius circa sacra): d.h. die ganze Verwaltung der Kirche, Kirchensteuer, Anstellung der Pfarrer. Diese äußere Ordnung der Kirche war Aufgabe der weltlichen Obrigkeit. Der Landesherr war zugleich oberster Bischof. Inhalt des landesherrlichen Kirchenregiments umfasste: Berufung, Ausbildung und Visitation der Geistlichen, kirchliche Gesetzgebung, geistliche Gerichtsbarkeit (heute abgeschafft), Leitung der Synoden, Vermögensverwaltung und das Recht des Landesherrn, in seinem Territorium den Glauben für die Bewohner festzulegen.
9    Auf den Fundort dieser Quelle machte mich freundlicherweise Professor Martin Brecht, Münster, aufmerksam: »Bedencken der Consistorien halben«. In: Ämilius Ludwig Richter, Geschichte der evangelischen Kirchenverfassung in Deutschland, Leipzig 1851, Editions RDOPI Amsterdam 1970.
10    Gutachten bei Richter, S. 88.
11    Gutachten bei Richter, S. 95.
12    Bedencken, S. 96 (bei Rieker).
13    Karl Rieker, Die rechtliche Stellung der evangelischen Kirche Deutschlands, 1893, S. 167.
14    Hinschius, Zitat bei Rieker, S. 167.
15    »Von dem Beruff der Prediger. Und wiefern weltliche Oberkeit macht hat/dieselbigen ihres Amptes zuentsetzen/ Nötiger Christlicher bericht aus Gottes Wort/. Joachimus Wörlin D. sampt zweien Brieffen D. Doctoris Martini Lutheri. Anno 1565« (Zitiert: Mörlin, Vom Beruff) Auf diese Schrift machte mich freundlicherweise Dr. Werner Führer aufmerksam.
16    Mörlin, Vom Beruff, S. 33.
17    Mörlin, Vom Beruff, S. 36.
18    Mörlin, Vom Beruff, S. 40.
19    Mörlin, Vom Beruff, S. 41.
20    Luther, Martin, »Ernste Schrifft« (s. Anm. 5).
21    WA 30,3,518–527.
22    Brecht, S. 275.
23    Unter den zeitgeschichtlichen Bedingungen war dies aber nicht realisierbar. Luther akzeptierte dann später, dass die weltliche Obrigkeit das Recht der Berufung an sich zieht und ausübt.
24    Sie bestimmt Ausbildung, Prüfung, Einsetzung und die damit verbundene Gottesdienstform. Von einer Absetzung der Geistlichen wird nicht gesprochen. Er soll ihr aber nicht gegen ihren Willen aufgezwungen werden: »So ist auch ferner unser Will und Meinung/ das keiner Kirchen/ wider iren willen/ one sonderlich billich und beweglich Ursach/ ein Kirchendiener auff­gedrungen werde.« Um das sicherzustellen, muss der Kandidat vor seiner Einsetzung vor der Gemeinde, dem Superattendenten und dem Amtmann eine Probepredigt halten. Der Superattendent muss vermerken »das die Kirche desselben orts/ ab dem fürgestellten Kirchendiener kein abscheuen tregt/ sondern jene im Kirchenampt wol leiden mag.« (Große Württembergische Kirchenordnung, Faksimile Ausgabe 1983 S. 102f) Prof. Hermann Ehmer teilte mir auf eine entsprechende Anfrage mit, dass ihm keine Fälle bekannt sind, in denen eine Gemeinde ein »Abscheuen« vor einem Pfarrer artikuliert hat (Schreiben vom 3.1.2008).
25    Neben der theologischen Linie müssen wir noch einen anderen Aspekt berücksichtigen. Der Pfarrer war zugleich Inhaber einer Pfründe, d.h. eines Rechtstitels, der sich von alters her herausgebildet hatte. Mit der Präsentation auf einer Pfarrstelle war er zugleich lebenslang Inhaber dieser Pfründe. Wollte der Landesherr einem Pfarrer diese Pfründe nehmen, ging es eigentlich nur durch einen »Tausch«, dass er eine andere, gleichwertige Pfründe dafür erhielt, nicht aber, dass er ohne Pfründe dastand. Eine Versorgung eines Pfarrers außerhalb des Pfründesystems gab es damals nicht.
26    Die Ulmer Kirchenordnung von 1531 drückt dies so aus: »Wenn sich ordentlich eingesetzte Diener recht verhalten, sollen sie nicht unverdientermaßen ihres Amtes entsetzt werden. Man soll bedenken, dass, wo die Diener des Gotteswortes verächtlich gemacht werden, leidet auch das Ansehen der christlichen Lehre.« (»Ordnung ain Ersamer Rath der Statt Ulm….« 1534, St. A Ulm, A 8983 I, S. 29)
27    S. hierzu: Hans-Eberhard Dietrich, Die Versetzung von Pfarrern in der protestantischen Tradition und die Einführung des Wartestandes, ZevKR 2/2008,
S. 141–159.  

Über die Autorin / den Autor:

Hans-Eberhard Dietrich, Jahrgang 1943, Studium der evang. Theologie in Tübingen, Heidelberg und Zürich, Gemeindepfarrer von 1970–2000, von 2000 an Lehrauftrag in Gymnasium und Realschule Nürtingen, seit 2007 im Ruhestand in Stutt­gart.

Aus: Deutsches Pfarrerblatt - Heft 10/2008

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