I. Problemstellung

Der Wartestand der Evangelischen Kirchen in der Bundesrepublik Deutschland ist ein Produkt der Zeit des Nationalsozialismus, aber nicht nur der Zeit, sondern auch des Geistes dieser Zeit. Er wurde in den meisten Landeskirchen in der Zeit zwischen 1939 und 1942 eingeführt. Als Vorlage des kirchlichen Wartestandsgesetzes dienten entsprechende Verordnungen des Reichsbeamtengesetzes von 1937.1

Dieses Gesetz war nicht einfach ein Gesetz, das sich rechtsstaatlichen Kriterien verpflichtet fühlte. Es diente in erster Linie den Zielen des Nationalsozialismus. Mit der Anlehnung an das staatliche Recht drangen Elemente eines der Kirche fremden Geistes in ihr Pfarrerdienstrecht ein. Eine Gegenüberstellung soll dies verdeutlichen:

Der Kampf gegen die Grundrechte führte in der Kirche zu weiteren Maßnahmen: Bestrafung ohne Schuld, Diskriminierung, Rufschädigung. Durch die Einführung unbestimmter Rechtsbegriffe konnte die kirchliche Rechtsprechung die so genannte Verschuldensunabhängigkeit bei der zwangsweisen Entfernung vom Amt durchsetzen und umging das Disziplinarrecht, in dem es nicht möglich ist, mit anonymen Beschuldigungen und nicht nachgeprüften Behauptungen einen Pfarrer seiner Pfarrstelle zu berauben.

 

Reichsbeamtengesetz 1937

Ausgliederung aus dem Beruf durch die Fünfjahresfrist. Das Ziel war letztlich die politische Gleichschaltung.

Vorrang völkischer Gemeinschaft vor den Interessen des Einzelnen2, Führerprinzip, politische Gleichschaltung.3

Eingeschränkte Rechtsschutzmöglichkeiten.

 

Wartestandsrecht 1942 z.B. in Württemberg

Die Ausgliederung erfolgte durch die Fünfjahresfrist.

Im Landeskirchlichen Interesse, oder im Interesse der Gemeinde; die Interessen wurden per Führerprinzip vom Landesbischof, bzw. von der Kirchenverwaltung definiert.

Das Vorenthalten subjektiver Rechte geschah durch eine eingeschränkte Berufungsmöglichkeit.

 

Die Erkenntnis, dass ein fremder Geist in der Kirche Fuß fasste, ist erschreckend, da die Kirche damit ihr eigenes Selbstverständnis verriet, das sie ein paar Jahre zuvor in der Barmer Theologischen Erklärung von 1934 formuliert hatte:

»Die christliche Kirche ist die Gemeinde von Brüdern, in der Jesus Christus in Wort und Sakrament durch den Heiligen Geist als der Herr gegenwärtig handelt. Sie hat mit ihrem Glauben wie mit ihrem Gehorsam, mit ihrer Botschaft wie mit der Ordnung mitten in der Welt der Sünde als die Kirche der begnadigten Sünder zu bezeugen, dass sie allein sein Eigentum ist, allein von seinem Trost und von seiner Weisung in Erwartung seiner Erscheinung lebt und leben möchte. Wir verwerfen die falsche Lehre, als dürfe die Kirche die Gestalt ihrer Botschaft und ihrer Ordnung ihrem Belieben oder dem Wechsel der jeweils herrschenden weltanschaulichen und politischen Überzeugungen überlassen« (3. These). (Hervorhebung vom Autor)

Noch mehr aber muss es erschrecken, dass die Kirche dieses Dienstrecht nach 1945 nicht nur beibehielt, sondern munter weiter entwickelte und weitere Tatbestände hinzufügte.4 Jetzt gab es keine politischen Bedrängnisse oder gleichlautende Überzeugungen mehr, die wir bei der Einführung vielleicht noch als Erklärung hätten gelten lassen können.

 

Im Folgenden soll die geistige Nähe des Wartestandsrechts der Kirchen zum Reichsbeamtenrecht von 1937 aufgezeigt werden. Dieses Unterfangen ist sicherlich aus dem großen zeitlichen Abstand leichter zu bewerkstelligen, als es den Menschen der Nachkriegszeit möglich war.

II. Das Reichsbeamtengesetz von 1937

Das Reichsbeamtengesetz konnte 1937 vergleichsweise pragmatische Regelungen für den Wartestand treffen, da im öffentlichen Dienst schon 1933 eine rigorose Gleichschaltung stattgefunden hatte, bei der der Beamtenapparat »gesäubert« worden war. Es handelte sich 1937 um Beamte, die bei der ersten Säuberung nicht erfasst worden waren. Bei ihnen handelte es sich nicht um Regimegegner, sondern bestenfalls um Missliebige, die der Staat loswerden wollte, deren Reputation es aber nicht erlaubte, sie ins Nichts zu entlassen.

§ 43 Reichsbeamtengesetz führte den Wartestand für Beamte ein, deren Stelle aus organisatorischen Gründen wegfällt und stellte eine Auffangregelung dar, die den Betroffenen die Zukunft nicht verbauen, sondern ihr Weiterkommen ermöglichen sollte. Man wollte sie nicht in den Ruhestand schicken, das wäre eine zu harte Maßnahme, sondern sie durch den Wartestand finanziell besser stellen als Ruhestandsbeamte, vor allem, wenn es noch junge Beamte waren. Der Wartestand sollte weder zur Verbesserung noch zur Verschlechterung der Stellung des Beamten dienen.5

§ 44 Reichsbeamtengesetz erfasste einen Kreis von Betroffenen in hohen Rängen durch Aufzählung (Enumerationsprinzip). Wollte die Regierung einen von diesen loswerden, brauchte sie dies nicht zu begründen; die Zugehörigkeit zu diesem Kreis genügte, z.B. höhere Beamte wie Landräte, Staatssekretäre, Diplomaten.

Der Wartestand war zeitlich auf fünf Jahre begrenzt und diente letztlich der Ausgliederung aus dem aktiven Dienst. Die im Gesetz genannten Begründungen hören sich freilich recht fürsorglich an: Der Beamte sollte nicht zu lange seiner Verwaltungstätigkeit entfremdet sein. Außerdem sollte auf die Behörde Druck ausgeübt werden, ihn möglichst bald einer Wiederverwendung zuzuführen, namentlich, wenn er noch jung ist.

Die Fünfjahresfrist gilt nicht für jüdische Frontkämpfer! (sc. des 1. Weltkrieges!) Sie beziehen bis zur Erreichung der Altersgrenze Wartegeld, nicht Ruhegeld.6 Die finanziell abgesicherte Übergangszeit soll den Beamten helfen, in einem neuen Beruf Fuß zu fassen.

Rechtsmittel gegen den Wartestand sind nicht möglich, selbst dann nicht, wenn er zu Unrecht ergangen war. »Eine Nachprüfung im Rechtszuge kommt in keinem Fall in Betracht.«7

Im Beamtenrecht der Bundesrepublik Deutschlands wurde der Wartestand 1952 abgeschafft.

III. Das Wartestandsgesetz in der Württembergische Landeskirche 19428

Als ein Beispiel soll hier das Wartestandsrecht der Württembergischen Landeskirche näher dargestellt werden. Die Gesetze der anderen Landeskirchen sind in ihrem Gehalt nicht wesentlich davon unterschieden.

Die Württembergische Landeskirche hat das Institut des Wartestandes vom NS-Beamtenrecht übernommen und es dabei zu Lasten der Betroffenen erheblich verschärft.9

Hier soll auf drei Elemente besonders hingewiesen werden:

1. Die Einführung unbestimmter Rechtsbegriffe wie nichtgedeihliches Wirken, im Interesse der Landeskirche, Stellung in der Gemeinde unhaltbar. Diese Rechtsbegriffe verführen wegen ihrer Unbestimmtheit zu Willkür und Mobbing. Die Handhabung des Wartestands in der Nachkriegszeit bestätigt diese Behauptung.10

2. Eingeschränkte Rechtsmittel: Einspruch ist möglich, jedoch vor einer Kammer, die mit Mitgliedern des Disziplinargerichts besetzt ist; den Verhandlungen durften nur die Erhebungen des Oberkirchenrats zugrunde gelegt werden.

3. Gleichlautend mit dem Beamtengesetz wurde die Einführung damit begründet, dass der Pfarrer gegenüber der sofortigen Versetzung in den Ruhestand finanziell besser gestellt ist. Zum anderen sollte der Pfarrer Gelegenheit haben, sich einen neuen Wirkungskreis zu suchen. Dies war ihm aber kaum möglich, da er verpflichtet war, jede ihm zugewiesene Arbeit anzunehmen und eine Erlaubnis zur Nebentätigkeit einholen musste.

Vergleich beider Verordnungen

Auflösung der Pfarrstelle. Dies spielte 1942 keine Rolle, da wegen des Krieges ein gravierender Pfarrermangel herrschte; sehr viele Pfarrer waren im Krieg, kriegsversehrt oder gefallen.11 Diese Bestimmung wurde vermutlich wegen des Gleichklangs mit dem staatlichen Beamtenrecht hier aufgenommen oder vorbeugend für spätere Zeiten.

Finanzen. Die Absenkung des Gehalts auf 80% trifft alle, nicht nur wie im Beamtenrecht eine kleine Anzahl von hochbezahlten Beamten wie Diplomaten, Landräte, Staatssekretäre, die jederzeit einer Nebenbeschäftigung nachgehen konnten, um ihren Gehaltsverlust auszugleichen.

Rufschädigung. Der Staat vermied es, das Ansehen der Beamtenschaft zu beschädigen. Der Wartestand für Beamte war in keiner Weise diskriminierend oder rufschädigend. Die Rufschädigung für Pfarrer bestand und besteht in der Gleichbehandlung von Geistlichen, die disziplinarisch belangt wurden bzw. werden.

Fünfjahresfrist. Sie wird in der Kirche durch einen Dienstauftrag nicht gehemmt und auch nicht mehr begründet. Sie dient allein der Ausgliederung.

Die Begründung für den Wartestand mit »landeskirchlichen Interessen«. Hier übte schon Ernst Fuchs im Jahre 1943 scharfe Kritik daran, dass dieses landeskirchliche Interesse nicht definiert wird.12

Das Beamtenrecht zählt eindeutig auf, wer zum Kreis der Betroffenen gehört. Das Kirchenrecht führt unbestimmte Rechtsbegriffe ein: Landeskirchliches Interesse, Stellung in der Gemeinde unhaltbar. Sie werden nicht näher bestimmt und geben der Kirchenleitung einen unbestimmt großen Ermessenspielraum. Es kann jeden treffen.

Führen der Amtsbezeichnung i.W. (im Wartestand). Dies wurde im Beamtenrecht 1937 abgeschafft!

Der Pfarrer muss jeden ihm zugewiesenen Dienstauftrag annehmen. Eine Weigerung führt zum Verlust des Wartegeldes.

Würdigung

Die folgenden Kritikpunkte gelten in gleicher Weise auch für den Wartestand heute.

Die Absenkung des Gehalts ohne das Recht auf Nebenverdienst, um den Abmangel aufzubessern und die damit oft verbundenen faktischen Schwierigkeiten, bedeutet eine Bestrafung ohne Schuldnachweis.

Die Rufschädigung ist zumindest billigend in Kauf genommen und entspricht damit einem Diskriminierungselement.

Die Fünfjahresfrist ohne Begründung dient der endgültigen Ausgliederung aus dem aktiven Pfarrdienst und ist mit der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers nicht vereinbar.

Das Kirchenrecht gebraucht unbestimmte Rechtsbegriffe, die nicht näher bestimmt sind. Das gibt der Kirchenleitung einen unbestimmt großen Ermessensspielraum und klingt sehr nach Gleichschaltung mit einer jederzeit sich ändernden Interessenslage der Kirche. Bei der Begründung mit »landeskirchlichem Interesse« liegt eine Ähnlichkeit mit der Ideologie jener Zeit auf der Hand: Das Individuum sollte in die völkische Gemeinschaft eingegliedert bzw. aus ihr ausgegliedert werden. Diese Gemeinschaftsideologie war auf Entrechtung und Ausgrenzung ausgerichtet.13 Nicht Bibel oder Bekenntnis, Wortverkündigung oder Sakramentsverwaltung sind die Maßstäbe, an denen die Arbeit eines Pfarrers gemessen werden. Die Verfassung der Kirche wird damit aus politischen oder anderen Gründen missachtet. Damit droht die Unterwerfung der Verfassung der Opportunität des Staates oder der Ansichten einzelner Gemeindeglieder oder anderer Einflüsse.

Die Kirchen haben mit der Einführung des Wartestandes zwischen 1939 und 1942 ihr Pfarrerdienstrecht der gerade herrschenden politischen Überzeugung angepasst. Damit hat sie gegen ihr Selbstverständnis und die Barmer Theologische Erklärung verstoßen.14 Ob es den führenden Männern damals bewusst war, darf in diesem Zusammenhang offen bleiben. Die damals herrschende politische Überzeugung hatte sich im Reichsbeamtengesetz von 1937 Ausdruck verschafft. Der Staat brauchte ein verschuldensunabhängiges, leicht handhabbares Gesetz, um die politische Gleichschaltung der Beamtenschaft zu sichern. Die Kirche hat genau diese Rechtsfigur übernommen, sie sogar noch mit dem unbestimmten Rechtsbegriff »ungedeihliches Wirken eines Pfarrers in der Gemeinde«, bzw. »Unhaltbarkeit eines Pfarrers in der Gemeinde« versehen und hatte auf diese Weise ein in ihren Augen geradezu ideales Disziplinierungsmittel in der Hand, das noch heute seine Wirkungen zeitigt.15

IV. Anlass und Hintergründe des kirchlichen Wartestandsrechts

Der Vergleich beider Rechtsordnungen zeigt überdeutlich ihre geistige Nähe und Verwandtschaft. Sie kommt unter anderem auch in einer Äußerung des Reichskommissars für kirchliche Angelegenheiten, Kerrl, zum Ausdruck, der im Februar 1937 bei einer Besprechung mit den Vorsitzenden der Kirchenausschüsse und Kirchenregierungen sowohl die Einführung des Arierparagraphen durch sein Ministerium angekündigt als auch ein »Anstellungsgesetz für die Pfarrer, das dem Beamtengesetz entspräche«, in Aussicht gestellt hat.16

Hitler selbst hatte sein Interesse an der Kirche verloren, nachdem 1935 sein Versuch endgültig gescheitert war, eine einheitliche Reichskirche zu schaffen. Die NS-Regierung strebte eine Entkonfessionalisierung des öffentlichen Lebens und eine vollkommene Trennung von Kirche und Staat an. Die innerkirchlichen Auseinandersetzungen zwischen Deutschen Christen und Bekennender Kirche wurden für Hitler zu einem unkalkulierbaren außen- und innenpolitischen Störfall.17 Auch der Versuch, im Jahre 1937 Kirchenwahlen durchzuführen, um der Deutsch-Christlichen Kirchenleitung unter Reichsbischof Ludwig Müller eine demokratische Legitimation zu verschaffen, schlug fehl. Hitler verlor jegliches Interesse an einer von ihm und der NSDAP bestimmten Kirchenpolitik. Als einzelne Landeskirchen nach dem »Anschluss« Österreichs an Deutschland daran gingen, von den Pfarrern und Kirchenbeamten einen Treueid auf Hitler zu verlangen, so z.B. Landesbischof Wurm in Württemberg (Treuegelöbnis auf den Führer) und Koch im Rheinland, erklärte die Staatsführung dies zu einer innerkirchlichen Angelegenheit.18

Wenn auch die zentrale Staatsführung das Interesse an der Kirche verloren hatte, so waren die Deutschen Christen und lokale Parteikader weiterhin darum bemüht, die Kirche nationalsozialistischem Gedankengut anzupassen wie die Vorgänge in der Rheinischen Kirche zeigten. Es spricht vieles dafür, dass die Kirchenleitung der Deutschen Evangelischen Kirche (DEK) unter ihrem DC-Reichsbischof Ludwig Müller, aber auch der Reichsminister für kirchliche Angelegenheiten Kerrl auf die einzelnen Landeskirchen Druck ausübte, den Wartestand in das Pfarrerdienstrecht einzuführen, um eben auch in der Kirche die Prinzipien des Staates durchzusetzen.19 Sicherlich hat in manchen Landeskirchen die Macht der Finanzausschüsse wesentlich mitgeholfen. So nimmt es nicht Wunder, dass die deutschen Landeskirchen mehr oder weniger rasch dem Vorbild und Druck von Berlin folgten und das Wartestandsrecht einführten. Sie verwendeten dabei auch die Schlagworte wie »ungedeihliches Wirken«, das die Deutschen Christen dazu benutzten, bekenntnistreue Pfarrer aus den Gemeinden zu verdrängen.20

Nachfolgend sollen ein paar Landeskirchen stellvertretend genannt werden, die zwischen 1939 und 1942 den Wartestand einführten. Für die meisten der anderen Kirchen ist Gleiches zu vermuten.

Den Anfang machte die Rheinische Landeskirche. Hier wurde der Wartestand am 18. März 1939 eingeführt. Anlass waren Auseinandersetzungen um bekenntnistreue Pfarrer. Die Partei erklärte sie zu Staatsfeinden und verlangte ihre Ablösung. Das geltende Disziplinarrecht ermöglichte jedoch nicht, gegen die von der Partei zu Staatsfeinden erklärten Persönlichkeiten vorzugehen, weil darin keine Amtsverfehlung lag. Von DC-treuen Männern der Kirchenleitung wurde die Forderung an den Präsidenten des Evangelischen Oberkirchenrats gestellt, eine neue gesetzliche Grundlage zu schaffen, um Pfarrer ohne ein förmliches Disziplinarverfahren aus ihrem Amt zu entfernen. Die rheinische Kirchenleitung erließ am 18. März 1939 die »Verordnung über die Versetzung von Geistlichen aus dienstlichen Gründen«. Nach ihr konnte ein Pfarrer, dem »eine gedeihliche Führung seines Pfarramts nicht mehr möglich ist« in den Wartestand versetzt werden.21 Bekanntestes Opfer war der Pfarrer der Bekennenden Kirche Paul Schneider. Er wurde am 15. Juli 1939 in den Wartestand versetzt. Ehe ihn die Wartestandsverfügung im KZ Buchenwald erreichte, war er schon tot.22

Es folgte am 6. April 1939 die evangelisch-lutherische Landeskirche Sachsens. Sie berief sich auf eine Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Sicherung der Deutschen Evangelischen Kirche vom 10. Dezember 1937.23

Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern rechts des Rheines erließ ihr Wartestandsgesetz am 27. April 1939.24

In der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannover wurde der Wartestand 1942 eingeführt. Die Kirchenleitung sah sich 1942 genötigt, ein eigenes Gesetz zur Zwangspensionierung einzubringen, um einem Gesetz der DEK aus Berlin zuvorzukommen, das der Leiter der Finanzabteilung Dr. Cölle geplant hatte.25 Die wichtigsten Stichworte: »Gedeihliche Fortführung des Pfarramtes in der Gemeinde«, bzw. »ersprießliche Wirksamkeit«. In diesem Gesetz wird in Einzelbestimmungen auf das Deutsche Beamtengesetz von 1937 Bezug genommen.

Die Beratungen der Württembergischen Kirche im Jahre 1942/1943 lassen keine eindeutigen Gründe erkennen.26 Die Erfahrungen im Zusammenhang mit dem Treuegelöbnis auf den Führer 1938 hatte die Kirchenleitung sicherlich in ihrer Annahme bestärkt, dass sie ähnlich wie auch die anderen Kirchen ein solches Gesetz brauchte, um solche zweifelhaften Maßnahmen wie den Eid auf Adolf Hitler, der noch nicht einmal vom Staat gefordert wurde, leichter durchsetzen zu können. Auf alle Fälle stellte das Wartestandsrecht ein für die Kirchenleitung geradezu ideales Disziplinierungsmittel gegenüber der Pfarrerschaft dar, mit dem sie sowohl die Kritiker der bekenntnistreuen Pfarrerschaft als auch DC-Pfarrer in Schach halten konnte, ohne das eigentliche Disziplinarrecht anwenden zu müssen.

V. Die Weitere Entwicklung der Wartestandsgesetzgebung und Handhabung nach 1945

Nach dem Ende des Dritten Reiches stand die Neuordnung der Strukturen des deutschen Protestantismus auf der Tagesordnung der Kirche. Eine allgemeine Aufbruchstimmung bemächtigte sich nicht nur der führenden Köpfe der einzelnen Kirchen. Zu spüren war die Erleichterung, nicht mehr dem Druck des Staates ausgeliefert zu sein. Mit der Erleichterung verbunden war das Gefühl, eine einmalige Chance des Neuanfangs zu haben. Der württembergische Landesbischof Theophil Wurm schrieb am 28. Juni 1945, anderthalb Monate nach der Kapitulation: Die Kirche »hat durch den Gang der Ereignisse etwas wiedergewonnen, was sie in Deutschland nie im vollen Umfang gehabt hat: Die Freiheit, sich eine Ordnung zu geben, die einzig und allein durch den ihr gegebenen Auftrag bestimmt ist.«27 Als Kriterium der Ordnung, nach dem die Kirche neu gestaltet werden sollte, wurde das Bekenntnis genannt: »Die Ordnung der Kirche hat ihrem Bekenntnis zu folgen. Offensichtlich wirkte sich hier der Kirchenkampf im Dritten Reich aus, da jene, die der Vereinnahmung der Kirche durch den Nationalsozialismus widerstanden, dies als »Bekennende Kirche« getan hatten. Das Bekenntnis hatte sich als die Instanz erwiesen, die es erlaubte, falsche Lehre zu identifizieren und zu verwerfen. Und eben dies Bekenntnis hatte gezeigt, dass zur falschen Lehre gehört, die Ordnung der Kirche nicht von ihrem Wesen her bestimmt sein zu lassen, sie als ein neutrales Gebiet zu betrachten, das von anderen Maßstäben her gestaltet werden könne, etwa denen des Staates.«28

Die Kirchen konnten sich letztlich nicht darauf einigen, was unter »Bekenntnis« zu verstehen war. Der Maßstab Bekenntnis teilte sich bald die Herrschaft mit einer anderen Orientierungsgröße: Die Erhaltung der landeskirchlichen Struktur.29 Ganz in diesem Sinne war das Gewicht aller Bemühungen darauf gerichtet, die Landeskirche und ihre Zusammenschlüsse, z.B. die VELKD »im langen Schatten des Landeskirchlichen Kirchenregiments« (Wendenbourg) zu ordnen, bzw. zu restaurieren.

Die Gesetze der Kirche, insbesondere solche, die im Dritten Reich erlassen worden waren, sollten nach dem Krieg überprüft werden. Die Kirchen taten dies nicht freiwillig, sondern auf Druck des Alliierten Kontrollrats. Eigens dazu wurde im Sommer 1945 in Göttingen auf Initiative von Professor Rudolf Smend eine juristisch-theologische Untersuchungsstelle zur Überprüfung des gültigen Kirchenrechts gegründet (das Kirchenrechtliche Institut).30 Die Alliierten vertrauten den Kirchenleitungen, dass sie ihre Ordnungen »entnazifizierten«. Gehen wir von dem Ergebnis aus – der Beibehaltung des Wartestandsrechts – so ist festzuhalten, dass hierzu weder das Bewusstsein noch der Wille oder beides nicht vorhanden waren31, obwohl die Kirche selbst die Aufhebung der Verfassung der DEK von 1933 verfügte.

Die Kirchenkonferenz von Treysa am 31. August 1945 kann als die Gründung der Evangelischen Kirche Deutschlands angesehen werden. Als einer der ersten Beschlüsse des Rates setzte dieser die Verfassung der DEK von 1933 außer Kraft. Zwei Jahre später – am 20. März 1947 – wurde durch ein entsprechendes Gesetz der Alliierten dieser Rechtsakt auch formell in Kraft gesetzt. Gesetz Nr. 49: Aufhebung des Reichsgesetzes über die Verfassung der deutschen Evangelischen Kirche vom 14. Juli 1933 einschließlich aller ergänzenden und auslegenden Gesetze, Verordnungen und Erlasse. Mit diesem Gesetz der Alliierten waren auch die Wartestandsgesetze vieler Landeskirchen gemeint. De facto aber hielt sich die Kirche nicht daran, auch nicht an ihren eigenen Beschluss.

Der Arierparagraph wurde zwar aus den Kirchengesetzen gestrichen und einige Disziplinarverordnungen wurden geändert. Ansonsten bemühten sich die Kirchen, einer Entnazifizierung entgegenzuarbeiten. »Die neue evangelische Kirche in Deutschland (EKD) entwickelte eine geradezu hektische Aktivität an Öffentlichkeitsarbeit, wenn es darum ging, die alliierten und deutschen Bemühungen um Entnazifizierung zu diskriminieren. Ihr erbitterter Kampf galt vor allem dem »deutschen Gesetz zur Befreiung von Nationalismus und Militarismus« vom 5. März 1946.«32 Von daher ist es nicht verwunderlich, dass das Wartestandsgesetz nicht nur beibehalten, sondern ohne schlechtes Gewissen munter weiter entwickelt wurde. Gründe dafür sind leicht auszumachen.

Die neu gegründete EKD brauchte den Wartestand für Beamte, um den Personalbestand der DEK zu vermindern und erließ im Dezember 1945 ein entsprechendes Gesetz.33 Sie brauchte ihn auch im Hinblick auf die Pfarrerschaft, um den Alliierten gegenüber ihren Willen zur »Selbstreinigung vom Nationalsozialismus« zu dokumentieren. Am 19. Oktober 1945 erließ der Rat der EKD »Richtlinien für eine Verordnung zur Wiederherstellung eines bekenntnismäßigen Pfarrerstandes.« Diese Richtlinien gingen an die Landeskirchen mit der Bitte, sie zu verwenden. Unter § 1 Absatz 2 wird der Wartestand für Geistliche vorgesehen, »die nach Ablauf einer gewissen Frist die Gewähr dafür bieten, dass sie künftig nach ihrem Ordinationsgelübde Dienst tun werden«.34 Geistliche, die diese Gewähr nicht boten, wurden in den Ruhestand versetzt.

Ganz in diesem Sinne nahm auch die Kirchenleitung in der Württembergischen Landeskirche dieses Instrument dankbar in Gebrauch, um ehemalige DC-Pfarrer aus dem Pfarrdienst zu entfernen.35 Außerdem darf nicht nur für sie vermutet werden, dass dieses Gesetz ein geradezu ideales Disziplinierungsmittel der Kirchenleitung gegenüber ihrer Pfarrerschaft darstellte, jenseits des Disziplinarrechts und auch jenseits der Kirchenverfassung. Sie hatte also kein Interesse, dieses Rechtsinstitut einer Nachprüfung zu unterziehen. Der Wartestand wurde beibehalten, bis heute, nur betrifft es immer wieder andere Personenkreise.

Wie es nach dem Krieg weiterging

Die Abberufung von der Stelle wurde in der Nachkriegszeit vor allem mit Belangen und Interessen der Gemeinde begründet, Herstellung des Gemeindefriedens, Erfüllung des Verkündigungsauftrages usw. Demgegenüber müssten die Rechte des Pfarrers zurücktreten. Dieser Argumentation ist nur soweit zu folgen als es um die Abberufung von der Stelle geht. Das muss aber nicht mit Diskriminierungen, Gehaltskürzungen und Pensionskürzungen, Einschränkung der Bewerbungsfähigkeit usw. verbunden sein. Diese Einschränkung der persönlichen Rechte ohne ersichtlichen Gründe oder ohne dass diese Einschränkung durch Glaubensgründe gerechtfertigt wären, atmet noch sehr den Geist des Reichsbeamtengesetzes, das geprägt war vom Kampf gegen die Grundrechte.36 Die Kirche braucht sich auch heute – im Jahr 2004 – nicht an die Grundrechte zu halten.37

Die kirchenrechtliche und theologische Literatur der Nachkriegszeit hat dem Thema der Einführung des Wartestandes und ihren ideologischen Vätern keine Zeile gewidmet Sie folgte im Wesentlichen Rudolf Smend in seinem Aufsatz von 1962: Zur Unversetzbarkeit eines Pfarrers.38 Er zog darin eine historische Linie vom kanonischen Kirchenrecht der katholischen Kirche schon vor der Reformation bis zum Jahre 1932. Dieses Recht betonte die grundsätzliche Unversetzbarkeit eines Pfarrers. Ausnahme bildete allein das Disziplinarrecht.39 Erst zu Beginn des 20. Jahrhunderts gab es in einzelnen Landeskirchen eine Zwangspensionierung, jedoch nur als ganz außerordentliche Maßnahme »im Interesse der Kirche«. Die Zeit des Dritten Reiches klammerte Smend aus seiner Historie aus.40 Er setzte seine historische Linie in der Nachkriegszeit fort und ging dabei stillschweigend von der Tatsache aus, dass der Wartestand jetzt Teil des Pfarrerdienstrechts ist. Diese Art der Darstellung erweckt den Anschein, als stehe der Wartestand in historischer Kontinuität zu einem Kirchenrecht, das zwar die Unversetzbarkeit eines Pfarrers kennt, diesen Grundsatz aber auch bei außerordentlichen Anlässen durchbrechen kann. Smend sah im Wartestandsrecht der Kirche keinerlei rechtlichen, theologischen oder kirchenpolitischen Probleme.41

Einer solchen Auffassung ist aber heftig zu widersprechen. Blicken wir uns sorgfältig in der Tradition der Evangelischen Kirchen um, so stellen wir fest: Schon zur Zeit Luthers war der Pfarrer dem Gerede, nicht nur der sachlichen Kritik durch Gemeindeglieder ausgesetzt. Damals wäre es völlig undenkbar gewesen, dass jedes Gemeindeglied oder eine Gruppe durch ihre Angriffe die Ablösung des Pfarrers hätten betreiben können. Für Luther gab es nur einen Grund, einen Pfarrer von seiner Stelle abzulösen: Wenn er falsche Lehre verkündigte.42

200 Jahre später äußerte sich Spener zu der Frage, ob eine Gemeinde ihren Pfarrer einfach wegschicken kann. Offensichtlich lagen ihm genügend Erfahrungen vor, wo Gemeinden ihren Pfarrer aus nichtigen Gründen – heute würden wir sagen: aus höchstpersönlichen Gründen – los werden wollten. Eindringlich warnte er: »Es sei zu verhüten, dass nicht, welches leichtlich geschehen würde, durch dergleichen Exempel die Zuhörer verwöhnt werden und sich dem Prediger widersetzen und sie auf allerlei Art zu reizen begännen, dass sie ihrer gerne los wären.«43 Er sah jedoch auch realistisch, dass das Verhältnis zwischen Pfarrer und Gemeinde problematisch werden kann, so dass ein Wechsel unumgänglich ist. Ein solcher Wechsel darf ihn aber finanziell nicht benachteiligen und noch nicht einmal den Anschein einer Bestrafung haben.44

Dieser Auffassung schließt sich das evangelische Kirchenrecht für Preußen 1910 an: Das Amt, welches dem Pfarrer stets auf Lebenszeit verliehen wird, kann ihm wider seinen Willen nur als eine ganz außerordentliche Maßregel entzogen werden, wenn eine Entfernung des Geistlichen im Interesse der Gemeinde dringend geboten erscheint. Die Versetzung muss aber, da es eben keine Disziplinarstrafe ist, nur auf eine Stelle mit mindestens gleichem Amtseinkommen erfolgen.45

Die Tradition zeigt, dass der Wartestand nicht in Kontinuität zum evangelischen Kirchenrecht der Vergangenheit steht, wie Smend und seine Schüler nach ihm Glauben machen wollen. Der Wartestand ist nicht einfach eine Abberufung von einer Pfarrstelle. Mit diesem Rechtsinstitut haben die Kirchen einen totalen Bruch mit der Geschichte vollzogen. Bisher wurde der Pfarrer mit der Abberufung zugleich in eine neue gleichwertige Stelle eingewiesen. Er erlitt keine finanziellen Verluste, keine Rufschädigung oder Diskriminierung. Jetzt aber, nach der Einführung des Wartestandes im Dritten Reich, wird er von seiner Stelle abberufen, ohne dass er eine andere erhält. Er bleibt sozusagen auf dem Abstellgleis. Entweder ist er arbeitslos oder ihm wird ein Dienstauftrag erteilt, bei dem er keinerlei Mitspracherecht genießt und der jederzeit durch einen anderen ersetzt werden kann ohne Rücksicht auf seine persönlichen Belange. Nach fünf Jahren, in manchen Landeskirchen schon nach drei Jahren, ist er ohne förmliches Verfahren endgültig ausgegliedert mit gravierenden wirtschaftlichen und negativen persönlichen Folgen für ihn und seine Familie.

Ohne den Geist des Dritten Reiches wäre ein solch gravierender Eingriff in die Rechtsstellung eines Pfarrers nicht möglich gewesen. Bibel, Bekenntnis und Tradition der protestantischen Kirchen verbieten einen derartigen Umgang mit den Kirchendienern.46 Weil der Wartestand in Geist und Buchstabe dem nationalsozialistischem Gedankengut entspringt, ist er in einem Pfarrerdienstrecht nicht tragbar. Die Frage muss offen bleiben, was die Kirchenleitungen in der Nachkriegszeit veranlasst hat, ein solches Recht zu bestätigen, munter auszubauen und noch heute, im Jahre 2004, festzuhalten.

 

 

Anmerkungen

 

Gekürzter Beitrag des gleichlautenden Manuskripts.

1 Auf diese Zusammenhänge machte mich freundlicherweise Samuel Seidenbarth, Köln, aufmerksam.

2 Oskar Georg Fischbach, Deutsches Beamtengesetz 1937, S. 2ff.

3 »Das Gesetz erweitert den Kreis der sog. politischen Beamten wegen gegenüber früher besonders gesteigerten politischen Verantwortung der leitenden Beamten und der unbedingt notwendigen Übereinstimmung zwischen Führung und Verwaltung«. Fischbach a.a.O. S. 421.

4 Allein in der Württembergischen Landeskirche gibt es 11 Gründe, die zur Versetzung in den Wartestand führen können. Zur Entwicklung des Gesetzes in Württemberg siehe auch: Hans-Eberhard Dietrich, Geschichte des Wartenstands in der Württembergischen Landeskirche. Stuttgart 2004. Manuskript.

5 Fischbach a.a.O. S. 416.

6 Fischbach a.a.O. S. 498.

7 Fischbach a.a.O. S. 421 und 426.

8 Ausführlich siehe hierzu: Hans-Eberhard Dietrich, Die Einführung des Wartestandes in der Nazizeit am Beispiel der Württembergischen Landeskirche. Deutsches Pfarrerblatt Nr. 12/2002.

9 Ähnliche Bestimmungen galten auch für andere Landeskirchen, die zwischen 1939 und 1942 den Wartestand einführten, wie z.B. Evangelisch-lutherische Landeskirche Sachsen, Rheinische Landeskirche, Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannover, Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern rechts des Rheins.

10 Ausführlich dazu: Hans-Eberhard Dietrich, Nichtgedeihlichkeit im Wartestandsrecht. Stuttgart 2004. Manuskript.

11 Der OKR bezifferte am 12.2.1943 die Gesamtzahl der ständigen und unständigen Geistlichen auf 1305, davon einberufen 608, noch im Amt 627, über 60 schon gefallen. Gerhard Schäfer, Die Evangelische Landeskirche in Württemberg und der Nationalsozialismus. Eine Dokumentation zum Kirchenkampf Bd. 6 1939–1945, Stuttgart 1986, S. 1192.

12 »Obwohl heute sogar in Gesetzestexten der Landeskirche von dem Begriff des landeskirchlichen Interesses gesprochen wird, der selber nicht definiert ist, so hat doch auch dieser weit gefasste juristische Oberbegriff gegenüber der eigentlichen Aufgabe der Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung, aus der allein der öffentliche Auftrag und der öffentliche Rechtsanspruch der Kirche Jesu Christi abgeleitet werden kann, dienenden Charakter.« Schäfer a.a.O. S. 1239.

13 Wegener a.a.O. S. 7.

14 Die Frage kann hier offen bleiben, ob und inwieweit die Erklärung von Barmen in den einzelnen Kirchen kirchenrechtlich verbindlich war und verbindlich ist. Hinter die darin sich aussprechenden theologischen Erkenntnisse konnte und kann die Kirchenleitung nicht zurück.

15 Der Wartestand als Tabuthema. Siehe dazu Dietrich, Geschichte …

16 Gerhard Lindemann, Typisch jüdisch. Die Stellung der Ev.-luth. Landeskirche Hannover zu Antijudaismus, Judenfeindschaft und Antisemitismus 1919 – 1949. Berlin 1998, S. 473. Auf dieses Zitat machten mich freundlicherweise Andreas und Marieluce Baudler, Ravensburg, aufmerksam.

17 Simone Rauthe, Scharfe Gegner. Bonn 2003, S. 12.

18 Rauthe a.a.O. S. 48.

19 Diese Zusammenhänge müssten noch näher dargestellt werden. Kerrl starb 1941, das Ministerium wurde von Martin Bormann mitverwaltet.

20 Andreas Siemens, Die Unversetzbarkeit der Inhaber des Pfarramtes. Anmerkungen zur faktischen Aufhebung einer Rechtsgarantie. Referat vor dem Theologischen Konvent im Sprengel Hannover am 15. Mai 2002.

21 Rauthe a.a.O. S. 89. Abdruck des Gesetzes S. 424ff. Dieses Gesetz nimmt Bezug auf eine Verordnung des Reichsministers von 1937, die sich wiederum auf ein Gesetz von Adolf Hitler von 1935 gründet: Gesetz zur Sicherung der Deutschen Evangelischen Kirche. Vom 24. September 1935. Reichsgesetzblatt 1935 S. 1178.

22 Rauthe a.a.O. S. 89.

23 Kirchliches Gesetz- und Verordnungsblatt der evangelisch-lutherischen Landeskirche Sachsens Nr. 9, 1939, S. 59f.

24 Amtsblatt für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern rechts des Rheins Nr. 15, S. 73ff.

25 So zumindest stellte es Oberlandeskirchenrat Stalmann 1952 vor der Synode in Hannover im Rückblick dar. Für diese Notiz bin ich Andreas Siemens, Bad Essen, dankbar.

26 siehe dazu Dietrich, Geschichte des Wartestandes und Einführung des Wartestandes.

27 Dorothea Wendenbourg, Der lange Schatten des Landesherrlichen Kirchenregiments, Zeitschrift für Theologie und Kirche 2003, S. 422ff.

28 Wendenbourg a. a. O. S. 424.

29 Wendenbourg a. a. O. S. 424.

30 Axel Freiherr von Campenhausen . »Dem Staate, was des Staates ist.« Festschrift für Josef Listl 1999, S. 1088. Siehe auch: Nicolaisen / Schulze, Die Protokolle des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland Band 1: 1945/46. Berlin 1995, S. 122 und 125.

31 Ein positives Beispiel bietet die Kirche der altpreußischen Union. Sie hatte ein Gespür dafür, dass viele Kirchengesetze in der Zeit des 3. Reiches aufgrund kirchenfremder Ordnungen erlassen worden waren. So z.B. Teile der Disziplinarordnung, die durch eine Verordnung vom 2. Mai 1946 aufgehoben wurden. Amtl. Mitteilungen aus der Evangelischen Kirche der altpreußischen Union 1945 Nr. 1.

32 Hans Prolingheuer, Kleine politische Kirchengeschichte. 50 Jahre evangelischer Kirchenkampf von 1919 bis 1969, Köln 1984, S. 96.

33 Nicolaisen / Schulze a.a.O. S. 218.

34 Nicolaisen /Schulze a.a.O. S. 63.

35 siehe hierzu Dietrich, Die Einführung des Wartestandes a.a.O.

36 Kommentatoren konnten stolz verkündigen: »Die Grundrechte gehören auf den Müll der Geschichte«. Wegener a.a.O.

37 »Deshalb sind die Kirchen, solange sie nur kraft ihrer nicht vom Staat verliehenen Kirchengewalt tätig werden, an Grundrechte nicht gebunden.« Axel von Campenhausen, Staatskirchenrecht, 3. Auflage, München 1996, S. 19.

38 Rudolf Smend, Zur Unversetzbarkeit eines Pfarrers, Gutachten vom 19. Juni 1962. In: Jus Ecclesiasticum Band 14, München 1972 S. 159ff.

39 Smend a.a.O. S. 161.

40 Smend erwähnt einzig das »Bayerische Kirchengesetz über das Dienstverhältnis der Pfarrer vom 27. April 1939« (KABl 1939 S. 78ff), ohne jedoch zu sagen, dass gerade darin der Wartestand für Bayern eingeführt wurde. Welches Interesse hat Smend wohl geleitet, dies zu verschweigen?

41 Wir könnten Smend unerwähnt lassen, wenn ihm nicht andere in dieser Meinung gefolgt wäre z.B. Wolfgang Bock; Peter von Tiling.

42 Er äußerte sich zu diesem Thema in einer Schrift aus dem Jahre 1523. »Dass eine christliche Versammlung oder Gemeinde Recht und Macht habe, alle Lehre zu beurteilen und Lehrer zu berufen, ein- und abzusetzen.« Otto Clemen, Luthers Werke in Auswahl. 2. Band, Berlin 1959 S. 395ff.

43 Iustus Henning Boehmer, Ius Ecclesiasticum Protestantium, Halle 1714, S. 344f.

44 a.a.O.

45 Paul Schoen, Das evangelische Kirchenrecht in Preußen, Band 2. Neudruck der Ausgabe Berlin 1906–10, Scientia Verlag Aalen, 1967 S. 127.

46 Maßstäbe für ein Kirchenrecht, das sich Bibel, Tradition und Bekenntnis verpflichtet weiß, werden im Beitrag entwickelt: Hans-Eberhard Dietrich: »Menetekel überm Wartestand«, Deutsches Pfarrerblatt 6/2004.

 

 

Über die Autorin / den Autor:

H.-E. D., Jgg. 1943, Studium der Theologie 1964–1970 in Tübingen, Heidelberg und Zürich. 30 Jahre Gemeindepfarrer. Seit zwei Jahren Pfarrer im Religionsunterricht mit Lehrauftrag in Gymnasium und Realschule. Mitarbeit in der »Interessengemeinschaft Rechtsschutz für Pfarrer und Pfarrerinnen und Gewaltenteilung in der Kirche« in Württemnberg.

Aus: Deutsches Pfarrerblatt - Heft 1/2005

Kommentieren Sie diesen Artikel
Pflichtfelder sind mit * markiert.
Ihre E-Mail Adresse wird nicht veröffentlicht.
Spamschutz: dieses Feld bitte nicht ausfüllen.