4. Handhabung und Begleitumstände entsprechen weder juristischen noch biblischen Maßstäben.

 

4.1 Das Verfahren bei Konflikten

Von Kirchengemeinderäten oder Gemeindegliedern werden Vorwürfe gegen einen Pfarrer oder eine Pfarrerin erhoben und gelangen zum Dekan oder zum Prälaten. Jetzt beginnt ein Verfahren, zu dem der Oberkirchenrat 1998 eine Handreichung herausgebracht hat, wie in Konfliktfällen verfahren werden soll.

 

4.1.1 Die Vorwürfe gegen einen Geistlichen – wahr, halbwahr oder aus der Luft gegriffen – werden in einer vom DekanIn anberaumten Sitzung des KGR ohne den Pfarrer, die Pfarrerin erörtert (5.4 Handreichung). Ihr Wahrheitsgehalt wird nicht geprüft und muss nicht nachgeprüft werden. Die Namen derer, die die Kritik äußern, dürfen nicht genannt werden. Das bedeutet: Mögliche Verleumdungen werden durch Anonymität geschützt. Der Dekan, die Dekanin fragt sinngemäß: Wollen Sie weiterhin mit dem Pfarrer, der Pfarrerin zusammen arbeiten? Verneint dies die Mehrheit des Gremiums, wird der Beschluss gefasst, das Besetzungsgremium einzuberufen. Dabei kann es durchaus sein, dass bei vielen Enthaltungen ein Beschluss mit ein oder zwei Stimmen gefällt wird!

 

4.1.2 Im Beisein von zwei Mitgliedern des OKR werden die in der ersten Sitzung erhobenen Vorwürfe wiederholt, vertieft, vermehrt und in Formulierungen der »Handreichung« wieder gegeben. Die Vorwürfe werden in eine angebliche »Mängelliste« umformuliert, bestehend aus willkürlich zusammengestellten Begriffen wie mangelnde Selbstwahrnehmung, mangelnde Konfliktfähigkeit, mangelnde Kommunikationsfähigkeit, mangelnde Kooperationsfähigkeit, mangelnde Organisationsfähigkeit, mangelnde Leitungskompetenz, ungeklärte Identifikationsfragen. Diese Begriffe, unreflektiert aus Psychologie, Soziologie, Verhaltensforschung und anderen nichttheologischen Disziplinen entlehnt, stellen, weil sie nicht definiert sind, so genannte »Leerformeln« dar, die von der Verwaltung willkürlich gefüllt und die Entfernung des Pfarrers von seinem Amt pseudowissenschaftlich rechtfertigen sollen.

 

4.1.3 Aus den so festgestellten, sprich unterstellten »Mängeln«, die auf Behauptungen beruhen, deren Wahrheitsgehalt nicht nachgeprüft wurde, wird der Schluss gezogen, der Pfarrer, die Pfarrerin ist an der alten Stelle nicht mehr tragbar (»Zerrüttung mit der Gemeinde«! – die Gemeinde wird allerdings nicht gefragt), und eine Bewerbung auf eine neue Stelle kommt vorläufig, d.h. in der Praxis 3–5 Jahre nicht in Frage.

 

4.1.4 Daraufhin folgt der Wartestand. Der Pfarrer, die Pfarrerin mit bester Ausbildung und teurer Fortbildung ist im Wartestand. Hier bekommt er oder sie einen »Dienstauftrag«, der jederzeit durch einen anderen ersetzt werden kann. Er besteht meist aus Vertretungsdiensten, fachfremden Hilfsarbeiten, die oft auch von Anlernkräften erledigt werden könnten. Bei der Erteilung des Dienstauftrages wird auf die Familie wird keine Rücksicht genommen. Weigert sich ein Pfarrer jeden beliebigen Dienst an jedem beliebigen Ort anzutreten, erhält er kein Gehalt mehr. (§59a Württ. Pfarrergesetz) Jetzt muss der Pfarrer, die Pfarrerin das so genannte »Begleitprogramm« absolvieren. Damit soll er oder sie mit Einzelsupervision und Gesprächen mit DekanIn seine angeblichen »Mängel« aufarbeiten. Am Schluss muss er oder sie schriftlich Rechenschaft darüber ablegen, was »gelernt wurde«. Der Rechenschaftsbericht soll unter Beweis stellen, dass er, sie – jahrelang mit Hilfs- und Aushilfsarbeiten an wechselnden Orten betraut – wieder (!) als Pfarrer, Pfarrerin verwendbar ist. Andernfalls droht nach fünf Jahren Wartestand der Ruhestand. Wie hoch die Bezüge sind, kann man sich bei jungen Kollegen und Kolleginnen leicht vorstellen.

 

4.2 Das Recht zur Beschwerde ist mangelhaft ausgeprägt

Gegen die Wartestandsverfügung kann der Geistliche klagen. Schaut man sich die Geschichte dieser Beschwerdemöglichkeiten, bzw. Klagen an, stellt man fest, dass allein innerhalb der letzten drei Jahrzehnte drei Änderungen der Gesetze nötig wurden. Ob die Einführung eines kirchlichen Verwaltungsgerichtes im Jahre 2001 zu mehr Rechtssicherheit für die Pfarrerschaft führt, wird sich erst noch erweisen müssen. Denn das kirchliche Verwaltungsgericht setzt sich im Wesentlichen aus Mitgliedern der Synode zusammen, ist also im rechtsstaatlichen Sinne kein unabhängiges Gericht und bietet wie bei allen seinen Vorläufern deshalb keinen wirksamen Rechtsschutz für Pfarrerinnen und Pfarrer. Die Kirche muss sich fragen lassen, warum sie den im staatlichen Bereich bewährten Grundsatz rechtsstaatlicher Gewaltenteilung nicht einführt. Geht es dabei doch nicht um den Bereich, in dem Lehre und das Bekenntnis der Kirche zur Disposition steht.

 

4.3 Mangelnde Fürsorgepflicht von Seiten der Kirchenverwaltung

Unter Fürsorge versteht man im Beamtenrecht, an das sich auch das Pfarrerdienstrecht aufgrund des Typenzwangs anlehnen muss, die Pflicht zu offenem und vertrauensvollem Verhalten gegenüber dem Mitarbeiter, Pflicht zur Beratung, gerecht und wohlwollend zu entscheiden, insbesondere bei Ermessensentscheidungen die wohlverstandenen Interessen des Mitarbeiters zu berücksichtigen, den Mitarbeiter entsprechend seinen Fähigkeiten zu fördern und sein Fortkommen nicht pflichtwidrig zu behindern, den Mitarbeiter vor Schäden zu bewahren und die Folgen fehlerhafter Entscheidungen zu beseitigen, soweit dies erforderlich und noch möglich ist.

Legt man diesen Maßstab an das Handeln der Kirchenverwaltung an, so ist es fraglich, ob sie ihrer Fürsorgepflicht nachkommt, z.B. wenn sie im Konfliktfall Maßnahmen verhängt, die einer Bestrafung gleichkommen, wenn sie durch die Anonymität des Verfahrens Mobbing Vorschub leistet oder doch zumindest billigend in Kauf nimmt oder wenn Pfarrer im Wartestand keinerlei dienstliche Informationen mehr erhalten. Die Liste der Gravamina ließe sich beliebig verlängern.

 

5. Menetekel – die Tage des Wartestandes sind gezählt

Was bleibt vom Wartestand und seinen vielen Einzelbestimmungen übrig, wenn man biblische, reformatorische und juristische Maßstäbe anlegt? Fassen wir noch einmal zusammen.

 

5.1 Die Enthebung eines Pfarrers von seiner Pfarrstelle ohne Schuldnachweis widerspricht dem von alters her geltenden Grundsatz, dass ein Pfarrer eine Pfarrstelle auf Lebenszeit verliehen bekommt. Nur aus freiem Willen kann er sich auf eine andere Stelle bewerben.

Luther und Spener halten an der Unversetzbarkeit des Pfarrers fest, sofern er keine Irrlehre verbreitet. Sie sehen nur zu deutlich allzu oft menschliche Machenschaften am Werk. Wenn schon ein Wechsel stattfinden muss, aus welchen Gründen auch immer, dann darf der Pfarrer keinen finanziellen Schaden leiden, noch darf sein Ruf geschädigt werden.

 

5.2 Das Grundgesetz erlaubt der Kirche, in ihrem Bereich eigenes Recht zu setzen. Die Autonomie des kirchlichen Gesetzgebers gilt nicht unumschränkt, sondern ist prinzipiell an die vom Staat ausgebildeten Arbeitsrechtverhältnisse gebunden, es sei denn, dass begründete kirchliche Glaubensüberzeugungen dagegen stehen. Den Nachweis, dass Wartestandbestimmungen Ausdruck von Glaubensüberzeugungen sind, bleibt die Kirche bis heute schuldig.

Die Kirche missachtet z.B. den so genannten Typenzwang: Bestrafung ohne Schuldnachweis, Berufsverbot ohne schwerwiegende Gründe zu nennen, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel, Missachtung der Fürsorgepflicht.

 

5.3 Die evangelische Landeskirche weiß sich allein der biblischen Botschaft und dem reformatorischen Bekenntnis verpflichtet. Den biblischen Grundlagen entspricht die reformatorische Zuordnung von Amt und Gemeinde. Die reformatorische Tradition sieht das Verhältnis von Pfarrer und Gemeinde als ein sehr enges gegenseitiges Treueverhältnis, das sich auch im Ordinationsversprechen des Pfarrers und der Amtsverpflichtung der Kirchengemeinderäte niederschlägt. In diesem Treueverhältnis gleicht es anderen Arbeitsverhältnissen und muss in seiner rechtlichen Ausformung diesen entsprechen. Der Auftrag der öffentlichen Verkündigung muss darüber hinaus durch ein hohes Maß an Unabhängigkeit des Prediger abgesichert sein. Die Besonderheit des pfarramtlichen Dienstes »ist von der Ordination her auf Dauer angelegt, so dass eine Ausgestaltung als lebenslanges Dienst- und Treueverhältnis als angemessenste rechtliche Gestaltungsform erscheint.« 30 Wie sollen Pfarrer Gottes Wort verkündigen, wenn sie sich ständig nach irgendwelchen Meinungen der Gemeindeglieder oder des Kirchengemeinderates richten müssen und wenn das Damoklesschwert über ihnen hängt, aus nichtigen Gründen die Stelle zu verlieren.

Prediger und Gemeinde wissen sich dem gleichen Ziel verpflichtet: Glauben weiter zu tragen. Von daher kann es letztlich keine anderen Gründe als Glaubensgründe geben, die eine Trennung rechtfertigen. Völlig unakzeptabel sind Gründe der Abberufung, z.B. wenn ein Geistlicher seiner staatspolitischen Pflicht nachkommt und sich politisch betätigt, oder wenn er nach der Ausübung eines Sonderpfarramtes nicht schnell genug eine neue Stelle bekommt.

 

5.4 Die Handreichung des OKR aus dem Jahre 1998 zum Umgang mit Konflikten zeichnet sich durch Irrationalität aus, insofern im Wartestandsverfahren Urteile aufgrund von Behauptungen, Verleumdungen und Unterstellungen von Seiten von Gemeindegliedern, Kirchengemeinderätinnen und Kirchengemeinderäten oder anderer Personen gefällt werden und nicht aufgrund von Tatbeständen, wie es sonst üblich ist und der Schwere der Konsequenzen angemessen wäre. Die »Handreichung« verstößt, weil die Wahrheitsfrage nicht gestellt wird, gegen das 8. Gebot, wie es Luther ausgelegt hat: »Also heißt falsch Zeugnis alles, was man nicht, wie sich’s gehöret, beweisen kann.« 31 »Wie sich’s gehöret« heißt bei Luther in diesem Zusammenhang vor einem ordentlichen, öffentlichen Gericht.

 

5.5 Eindeutig sind die aus der biblischen Botschaft gewonnenen Einsichten. Der Umgang in der christlichen Gemeinde muss geprägt sein vom Geist des Respekts vor der Würde des anderen und der Achtung vor seinen Rechten, vom Willen zur Versöhnung, von der Achtung der Gottebenbildlichkeit des Menschen und vom Willen zum geschwisterlichen Gespräch. Ein Pfarrerdienstrecht darf keine Elemente von Diskriminierung, Rufschädigung, Disziplinierung, Drohungen oder Sanktionen enthalten.

Die Lösung von Konflikten ist nicht immer ohne Trennung möglich. Auch Lot und Abraham haben sich getrennt. Auch Petrus und Paulus sind getrennte Wege gegangen. Zuvor aber muss es wirkliche und ernsthafte Gespräche gegeben haben, heute Mediation genannt. Und es müssen wirkliche Gründe dargelegt werden. Verdächtigungen und Mutmaßungen oder höchstpersönliche Gründe genügen nicht, um einen Pfarrer, eine Pfarrerin von ihrer Stelle abzulösen. Maßnahmen, die den Ruf eines Pfarrers, einer Pfarrerin schädigen, widersprechen dem biblischen Gebot: Du sollst kein falsch Zeugnis reden wider deinen Nächsten. Meinungen wie die eines leitenden Kirchenmannes: »Ich kann nicht wirken, ohne zu verletzen«, desavouieren sich von selbst.

Was bleibt vom Wartestand und seinen vielen Einzelbestimmungen übrig, wenn man biblische, reformatorische und juristische Maßstäbe anlegt? Mit Worten aus dem Danielbuch muss man sagen: Menetekel – die Tage des Wartestandes sind gezählt. Es wird nicht zum Schaden der Kirche sein, sondern ihr zur Ehre gereichen. Die Kirche wird, nicht nur in Württemberg, ein Stück Glaubwürdigkeit wieder zurück gewinnen, wenn sie das Recht achtet und der biblischen Botschaft folgt.

 

Anmerkungen

1 Zur Diskussion steht der Wartestand außerhalb des Disziplinargesetzes oder des Lehrzuchtverfahrens. Die Ausführungen haben im Wesentlichen das Württembergische Wartestandsrecht im Blick.

2 »Die evangelisch-lutherische Kirche in Württemberg, getreu dem Erbe der Väter, steht auf dem in der Heiligen Schrift gegebenen, in den Bekenntnissen der Reformation bezeugten Evangelium von Jesus Christus, unserem Herrn. Dieses Evangelium ist für die Arbeit und Gemeinschaft der Kirche unantastbare Grundlage.« § 1 der Verfassung der Evangelischen Landeskirche in Württemberg.

3 Siehe dazu: H.-E. Dietrich, Die Einführung des Wartestandes. Deutsches Pfarrerblatt 12/2002, S. 638.

4 a.a.O. S. 639.

5 Einen guten Überblick gibt ein Rechtsgutachten von Wolfgang Bock aus dem Jahre 1999, das im Auftrag der Pfarrvereine erstellt worden ist: Wolfgang Bock, Rechtsprobleme der Versetzung von Pfarrerinnen und Pfarrern in den Warte- und Ruhestand. Frankfurt a.M. 1999. Zu erwähnen ist hier auch, es gibt Landeskirchen, die keinen Wartestand kennen und Landeskirche, die ihn zwar haben, aber nicht anwenden.

6 Rechtssystematisch verwirrend ist, dass die einzelnen Bestimmungen nicht nur in dem mit dem Thema Wartestand überschriebenen Paragraphen 57–60 WPfG abgehandelt werden, sondern verstreut im gesamten Württembergischen Pfarrergesetz anzutreffen sind.

7 »Die Versetzung in den Wartestand ist rechtlich keine Disziplinarmaßnahme«, Synodaler Rieger am 27. November 1997 vor der Landessynode. Protokoll der Landessynode S. 799.

8 Weitere Gründe sind: Ablauf der Amtszeit bei Pfarrern mit Sonderaufträgen; Beendigung der Beurlaubung; freiwilliger Wartestand, z.B. bei dringendem dienstlichem Interesse (z.B. Ehescheidung oder Krankheit); wenn ein Pfarrer einer Aufforderung zum Stellenwechsel nicht in der vom OKR gesetzten Frist nachkommt; Widerruf eines eingeschränkten Dienstauftrages; Widerruf einer gemeinsam versehenen Pfarrstelle. Vor dem eigentlichen Wartestand ist oft noch ein Jahr Übergangsdienstauftrag vorgeschaltet, die Benachteiligungen sind hier aber die gleichen wie im Wartestand.

In anderen Landeskirchen kommt noch die so genannte Zehnjahresfrist hinzu, d.h. wer nicht nach Ablauf von 10 Jahren die Stelle gewechselt hat, kommt in den Wartestand.

9 Siehe dazu: H.-E. Dietrich, Die Einführung des Wartestandes. Deutsches Pfarrerblatt 12/2000, S. 638ff.

10 M. Luther, An den christlichen Adel deutscher Nation von des christlichen Standes Besserung. Luther Deutsch, hrg. Kurt Aland, S. 161.

11 Evangelisches Gesangbuch für Württemberg, S. 1496.

12 Augsburger Konfession Artikel 14: Vom Amt und Ordination. A.a.O. S. 1499.

13 ursprünglich Kirchenregiment

14 Mit »berufen« wird hier ein umfassender Vorgang bezeichnet, der u.a. die Prüfung, Wahl, Berufung und Ordination des Pfarrers mit einschließt. Berufung, auf lateinisch: rite vocatus.

15 Württembergisches Pfarrergesetz § 3 Abs. 1.

16 Kirchliche Wahlordnung § 34 (1).

17 Otto Clemen, Luthers Werke in Auswahl 2. Band, 1959, S. 395ff.

18 Leider wurde dieser reformatorische Ansatz, dass die Gemeinde das Recht zur Wahl des Pfarrers hat, durch das landesherrliche Kirchenregiment und die Orthodoxie verhindert und kam erst im 20. Jahrhundert zur Geltung.

19 a.a.O. S. 395.

20 Martin Luther, Großer Katechismus 8. Gebot. In: Die Bekenntnisschriften der evang.-lutherischen Kirche S. 629.

21 Zitat bei: Rudolf Smend, Zur Unversetzbarkeit eines Pfarrer . Jus Ecclesiasticum Bd. 14, 1972, S. 162.

22 a.a.O.

23 Mainusch a.a.O. S. 3.

24 Arno Schilberg, Abberufung von Pfarrern nach § 84 Pfarrdienstgesetz der EKU, Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht Band 46, 2001, S. 132.

25 Arno Schilberg, Abberufung von Pfarrern nach § 84 Pfarrdienstgesetz der EKU, Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht Band 46, 2001, S. 132.

26 Peter von Tiling, Die Versetzung von Pfarrern, insbesondere »mangels gedeihlichen Wirkens«. Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht Band 4, 1998 S. 68. Der gleichen Meinung ist auch Mainusch, a.a.O. S. 29f.

27 Mainusch a.a.O. S. 48.

28 Arno Schilberg, Abberufung von Pfarrern nach § 84 Pfarrdienstgesetz der EKU, Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht Band 46, 2001, S. 129.

29 idea Nr. 25/1996 vom 28. Februar.

30 Rainer Mainusch, Aktuelle kirchenrechtliche und kirchenpolitische Fragestellungen im Pfarrerdienstrecht. Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht 47. Band 1. Heft März 2002, S. 4.

31 Martin Luther, Großer Katechismus 8. Gebot. In: Die Bekenntnisschriften der evang.-lutherischen Kirche, S. 628.

 

 

 

 

 

 

Über die Autorin / den Autor:

H.-E. D., Jgg. 1943, Studium der Theologie 1964–1970 in Tübingen, Heidelberg und Zürich. 30 Jahre Gemeindepfarrer. Seit zwei Jahren Pfarrer im Religionsunterricht mit Lehrauftrag in Gymnasium und Realschule. Mitarbeit in der »Interessengemeinschaft Rechtsschutz für Pfarrer und Pfarrerinnen und Gewaltenteilung in der Kirche« in Württemberg.

Aus: Deutsches Pfarrerblatt - Heft 6/2004

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