Hannover, 12.11.2010. Und am Ende ging alles unerwartet schnell: in gut zwanzig Minuten war am 11. November, dem letzten Tag der EKD-Synode, derjenige TO-Punkt, der die 2. und 3. Beratung sowie die Beschlussfassung über ein einheitliches Pfarrerdienstgesetz für die ganze EKD vorsah, abgehakt. Dieses Gesetz löst- allerdings erst nach der jeweiligen Ratifizierung durch die einzelnen Landeskirchen – immerhin elf verschiedene Pfarr(dienst)gesetze, die innerhalb der 22 EKD-Landeskirchen gelten, ab. Die Vereinheitlichung des Dienstrechts war auch vom Pfarrerverband grundsätzlich begrüßt worden, weil dadurch der Wechsel von einer Landeskirche zur anderen für Pastoren vereinfacht wird. Offensichtlich also waren die langen und teilweise zähen Vorarbeiten und Diskussionen, an denen auch der Pfarrverband als offizielle Vertretung der Pfarrerschaft beteiligt war, nun von Erfolg gekrönt. Das Thema ‚Amtszeitbegrenzung` in einer Gemeinde, das vom Verband heftig kritisiert worden war, wurde aus dem Gesetz bewusst ausgeklammert. Es bleibt jedoch eine Öffnungsklausel, die es den Landeskirchen ermöglicht, über eigenen Ergänzungsgesetze hierüber Regelungen zu treffen.

Eingebracht wurde der Gesetzentwurf von Rechtsausschuss-Vorsitzendem Gerhard Eckels (Braunschweig), der bei der Einbringung besonders auf den § 39, der Ehe und Familie bzw. das Zusammenleben im Pfarrhaus regelt, einging, denn dieser sei in Rat und Rechtsausschuss lange und kontrovers diskutiert worden. Schlussendlich sei jedoch eine Formulierung gelungen, mit der alle Landeskirchen in ihrer Unterschiedlichkeit leben könnten, Eckels sprach von einem tragfähigen Kompromiss:. Kriterien für das Zusammenleben im Pfarrhaus seien auch fortan Verbindlichkeit, Verlässlichkeit und gegenseitige Verantwortung. Auch sei in der Frage der Partnerwahl (Konfessionszugehörigkeit des Ehepartners bzw. Lebensgefährten) bewusst keine Reglementierung vorgenommen worden. Eine Synodale aus den östlichen Landeskirchen meinte dennoch in der Formulierung wahlweise einen Taufzwang bzw. Zölibatszwang zu erkennen, dies wurde jedoch von Eckels verneint und sei im übrigen von den Landeskirchen auch nicht angestrebt.
 
Darüber hinaus wurde auf die Begründung zum Gesetz verwiesen, die zwar nicht Teil des Gesetzes selber sei, jedoch in strittigen Fragen stets zur Rechtsfindung beigezogen würde. Im weiteren Verlauf seiner Einbringung ging Eckels auf § 89 ein, in dem der Automatismus des Ausscheidens aus dem pfarramtlichen Dienst bei Verhängung einer (staatlichen) Freiheitsstrafe von über 1 Jahr festgehalten sei. Dieser sei jedoch in begründeten Einzelfällen, z.B. Gewissensentscheidungen, auch aufhebbar. Konkret bedeutet dies, dass die dienstaufsichtführende Stelle (i.d.R. das LKA) auch ein eigenes Disziplinarverfahren einleiten könne, das evtl. zu einem anderen Urteil komme. Als Beispiel wurden Verfahren gegen Geistliche wegen Verstoßes gegen das Ausländergesetz bei Asylverfahren ins Feld geführt, wobei Eckels zugleich äußerte, er können sich keine Strafzumessung eines staatlichen Gerichts gegen einen Geistlichen in dieser Höhe vorstellen. Das Gesetz wurde ohne Gegenstimmen und Enthaltungen angenommen. Es tritt nach der jeweiligen Ratifizierung durch eine landeskirchliche Synode in Kraft. (Andreas Dreyer)