Kirchensteuern, Staatsleistungen, kirchliches Anstellungsrecht – immer wieder ist das Verhältnis von Kirche und Staat im Kreuzfeuer öffentlicher Kritik. Selten werden dabei die historischen Hintergründe und aktuellen Grundlagen des in Deutschland geltenden Staatskirchenrechts erinnert bzw. reflektiert. Hendrik Munsonius gibt einen systematischen Überblick.1


I. Grundlagen des Verhältnisses von Staat und Kirche

Seinen viel zitierten Aufsatz »Staat und Kirche nach dem Bonner Grundgesetz« von 1951 beginnt Rudolf Smend mit der Aussage: »Unwiderruflich und unübersehbar ist das Verhältnis von Staat und Kirche mit dem Dritten Reich in eine neue Phase eingetreten. Nur der Bonner Gesetzgeber hat es nicht bemerkt oder gemeint, in der notgedrungenen Kompromißformel des Bonner Grundgesetzes darüber hinweggehen zu können. Er kehrt zu dem Stande vor 1933 zurück. [...] Aber wenn zwei Grundgesetze dasselbe sagen, so ist es nicht dasselbe.«2

Für die von Smend proklamierte gewandelte Bedeutung der Kirchenartikel, wie sie von der Weimarer Reichsverfassung in das Grundgesetz übernommenen worden sind, ist weniger die Einbettung in eine neue Verfassungsordnung, sondern vielmehr die im Kirchenkampf errungene Erkenntnis leitend, was das Wesen der Kirche im Gegenüber zum Staat ausmacht.3 Das Verhältnis beider Größen lässt sich demnach nur ausgehend von ihrer grundlegenden Unterschiedenheit bestimmen. Um die rechte Unterscheidung von kirchlicher und weltlicher Macht, worauf sie sich beziehen und welche Mittel ihnen zu Gebote stehen, um diese Unterscheidung ist seit dem Investiturstreit über Reformation, Konfessionelles Zeitalter und Aufklärung Jahrhunderte lang gerungen worden.4


1. Staat

Was uns heute als »Staat« begegnet, ist eine Frucht dieser Entwicklung. Seine Definition ist und bleibt umstritten. Darum muss es hier genügen, einige charakteristische Merkmale zu beschreiben. Auf eine Minimalformel gebracht zeichnet sich der Staat dadurch aus, dass durch ihn die Menschen, die in einem bestimmten Gebiet leben, in einen einheitlichen und verbindlichen Ordnungszusammenhang gebracht werden.5 Dieser Ordnungszusammenhang wird durch das Recht hergestellt, über dessen Geltung im Staat entschieden, dessen Durchsetzung durch den Staat gewährleistet wird. Im Staat finden »politische Prozesse und Rechtserzeugung institutionell zusammen.«6 Mit dieser Staatsfunktion sind die Einheit der Staatsgewalt, seine Souveränität und das Gewaltmonopol als Voraussetzungen verbunden: Der durch den Staat gestiftete Ordnungszusammenhang muss kohärent sein, er muss letztlich durch den Staat verantwortet und von ihm durchgesetzt werden. Damit wird der Selbststand der politischen Ordnung gegenüber moralischen oder religiösen Forderungen bezüglich des Inhalts dieser Ordnung begründet.7 Der Staat löst sich von religiösen und weltanschaulichen Fundamenten, wird souverän und säkular.8

Dem Staat kommt jedoch keine originäre Dignität zu. Er ist nicht um seiner selbst, sondern um der Menschen und ihres Zusammenlebens willen da. Im Grundgesetz findet dies seinen Ausdruck darin, dass in Art. 1 Abs. 1 GG die Würde des Menschen als unantastbar aller staatlichen Ordnung vorgegeben wird. Christoph Goos hat herausgearbeitet, dass bei der Auslegung von Art. 1 GG zwischen der inneren und der äußeren Freiheit zu unterscheiden ist.9 An diese Unterscheidung kann übrigens die Kirche ihrerseits mit der Zwei-Regimenten-Lehre anknüpfen. Unantastbar ist die innere Freiheit des Menschen, rechtlich zu ordnen ist seine äußere Freiheit. Dies findet seinen Ausdruck in der Zwei-Satz-Struktur von Art. 1 Abs. 1 GG, der zwischen der Unantastbarkeit und dem Achtungs- und Schutzgebot unterscheidet. Die innere Freiheit umfasst als geistige Freiheit das Erleben, Empfinden und Erleiden sowie die Freiheit des Selbst. Diese Freiheit darf nicht durch körperlichen oder seelischen Überzeugungszwang, Indoktrination, Traumatisierung oder Verfälschung des Persönlichkeitsbildes angetastet werden, sie ist zu achten und zu schützen. Das setzt notwendigerweise einen Bestand an Rechten äußerer Freiheit voraus.

Durch die Verfassung wird darum nicht nur die organisationsrechtliche Grundlage staatlichen Wirkens geschaffen, sondern ebenso und vorrangig dieses Wirken durch die Garantie von Grund- und Menschenrechten limitiert. Der Staat ist der Freiheit der Menschen verpflichtet. Darum ist er zwar souverän, aber nicht totalitär. Er überlässt die Gestaltung der Lebensverhältnisse in hohem Maß der individuellen und gesellschaftlichen Gestaltungsmacht. Dies ist das Prinzip der Subsidiarität, für das sich Wurzeln nicht nur in der katholischen Soziallehre sondern auch in der reformierten Tradition ausmachen lassen.10 Es ist zwar nicht generell der Verfassung als ein Metaprinzip vorgegeben, findet aber in vielfältigen Einzelregelungen, insbesondere im Sozialrecht, seinen Ausdruck.11 Subsidiarität meint, »dass eine Aufgabe vom Einzelnen oder von der niedrigst möglichen Gemeinschaft verwirklicht werden soll, bevor eine höhere Ebene helfend (›subsidiär‹) eingreift.«12 Damit sind zugleich intermediäre Gesellschaftsformen begründet, die die Menschen aus ihrer Vereinzelung holen, ohne sie einer einzigen und dann übermächtigen Sozialeinheit auszusetzen.13 Als solche intermediäre Organisation kommt auch die Kirche in Betracht.


2. Kirche

Darüber, was die Kirche sei, lässt sich höchst unterschiedliches sagen. Das liegt an der dem Kirchenbegriff inhärenten Komplexität, die nur bewältigt werden kann, wenn verschiedene Aspekte wie die geistliche, die leibliche und die geschichtliche Dimension der Kirche unterschieden werden.14 Im Grundgesetz kommt der Begriff Kirche nicht vor. Stattdessen ist von Religionsgemeinschaften oder gleichbedeutend von Religionsgesellschaften die Rede. Dem Begriff der Religionsgesellschaft kommt dabei eine Schlüsselfunktion für das Religionsverfassungsrecht zu. In Anlehnung an die Staatsrechtslehre der Weimarer Republik wird darunter ein »Verband verstanden, der die Angehörigen ein und desselben Glaubensbekenntnisses – oder mehrerer verwandter Glaubensbekenntnisse zu allseitiger Erfüllung der durch das gemeinsame Bekenntnis gestellten Aufgaben zusammenfaßt«.15

Der Begriff der Religionsgesellschaft ist so zu interpretieren, dass die Freiheitsrechte der Individuen nicht durch eine wie auch immer geartete religiöse Organisation gegen deren Willen beeinträchtigt werden. So müssen die Individuen einer Religionsgesellschaft so zugeordnet sein, dass erkennbar ist, wer dieser Gemeinschaft angehören und durch sie vertreten sein will. Zudem braucht eine Religionsgesellschaft eine Organstruktur, durch die für Staat und Dritte verlässliche Ansprechpartner bestehen. Schließlich ist eine Religionsgesellschaft zur umfassenden Wahrnehmung religiöser Aufgaben da, wobei sich der Umfang religionsgesellschaftlicher Aufgaben nach dem religiösen Selbstverständnis der Gemeinschaft richtet. Die konkrete Organisation ist im Übrigen der Religionsgesellschaft überlassen. Eine »Verkirchlichung« mit einheitlichem Lehramt, strikter Ämterhierarchie und kirchenrechtlich durchgebildeter Rechtsstellung der Glaubensgenossen ist nicht erforderlich.16

Durch den formalen Begriff der Religionsgesellschaft wird die Kirche nicht abschließend beschrieben. Es handelt sich um einen säkularen Rahmenbegriff, der von den Religionsgemeinschaften nach ihrem Selbstverständnis ausgefüllt werden kann. Der Begriff dient nur dazu, diejenigen Aspekte zu erfassen, die für die staatlich verantwortete Rechtsordnung, d.h. für den Gebrauch der äußeren Freiheit relevant sind. Staatliche und kirchliche Beschreibung korrespondieren zwar miteinander, gehen aber nicht ineinander auf. Auch darin zeigt sich die grundlegende Unterschiedenheit dessen, worum es beim Staat und bei der Kirche jeweils geht.


3. Vom corpus christianum zur freien Kirche im freiheitlichen Staat

Überblickt man die europäische und näherhin die deutsche Entwicklung von 2000 Jahren, lässt sich eine fundamentale Umstellung des Verhältnisses von weltlicher und kirchlicher Macht konstatieren. Die ursprüngliche Symbiose in einem geschlossenen corpus christianum, in dem Papst und Kaiser als sakrale Ämter angesehen wurden, ist zunächst dadurch aufgebrochen worden, dass das Amt des Kaisers entsakralisiert wurde. Dabei blieb zunächst ein Primat der kirchlichen Macht erhalten. Erst mit der Reformation und im Konfessionellen Zeitalter kehrte sich dieses Verhältnis um. Nun waren es die Landesherren, die der Staatsräson gegenüber kirchlichen Ansprüchen Geltung verschafften. Die öffentliche Ordnung wurde zusehends säkularisiert, blieb aber gleichwohl bis ins 19. Jh. christlich fundiert. Erst mit der Aufklärung und der Unterscheidung von Staat und Gesellschaft begann die Emanzipation der Kirche von Staat. Mit der Abdankung der Monarchen am Ende des Ersten Weltkriegs waren nach einem langen Ablöseprozess17 das Landesherrliche Kirchenregiment und die spannungsreiche Symbiose von weltlicher und kirchlicher Gewalt weggefallen, wie sie für die europäische Entwicklung seit der Erhebung des Christentums zur Staatsreligion im Römischen Reich im Jahr 380 bestimmend gewesen war.18 Seither besteht in Deutschland eine Trennung zwischen Staat und Kirche.

Das mit der Weimarer Reichsverfassung erlassene Religionsverfassungsrecht stellt den ältesten Teil der deutschen Verfassungsordnung dar und gilt noch heute. Gleichwohl hat es einen Bedeutungswandel durchgemacht. Dabei wurden Entwicklungen der allgemeinen Verfassungsrechtsdogmatik auf spezifische Weise mitvollzogen.19 Nach dem Zweiten Weltkrieg setzte trotz der unveränderten Übernahme der Kirchenartikel aus der Weimarer Reichsverfassung eine Neubestimmung des Verhältnisses von Staat und Kirche ein.20 Dabei kam es zu einer Blüte der Koordinationslehre, die von einer Gleichordnung zwischen Staat und Kirche als zweier je souveräner Gewalten mit abgegrenzten Zuständigkeitsbereichen ausging.21 Diese Vorstellung ist im Zuge der 1960er Jahre überwunden worden. Die Kirche wurde dem Staat nicht mehr gleichgeordnet, sondern als freiheitsberechtigter Akteur innerhalb der Verfassungsordnung angesehen.22 Diesem Ansatz folgend wird das institutionelle Staatskirchenrecht zunehmend vom Grundrecht der Religionsfreiheit her interpretiert, ohne dass darum sein eigenständiger Gehalt aufzuheben wäre.23 Damit wird aber auch deutlich, dass die Kirchen ihre Freiheit gegenüber dem Staat und in der Gesellschaft nur im Hinblick auf einen Kernbereich durch Abgrenzung behaupten können. Die meisten Lebenssachverhalte haben Auswirkungen, die über einen Binnenbereich hinausgehen. Darum können die zu sichernden Freiheiten nur im Wege der Abwägung mit anderen Rechtspositionen geschützt werden. Mit diesem Paradigma steht das Religionsverfassungsrecht in schöner Entsprechung zur Zwei-Regimenten-Lehre, die die eine Welt nicht in zwei Bereiche aufteilt, sondern unter dem Gesichtspunkt der zwei Modi des »Regierens« Gottes erfasst.24

So setzt das Religionsverfassungsrecht auf der Grundlage der Trennung von Staat und Religion beide in ein freiheitsförderndes Verhältnis: Der Staat ist Herr der Rechtsordnung, der die Religionsgemeinschaften subordiniert sind. Diese Ordnung ist als säkulare Rahmenordnung freiheitsfunktional ausgebildet. Darum garantiert sie das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften und berücksichtigt ihr Selbstverständnis bei der Ausfüllung der staatlichen Normen. Die umfassenden Geltungsansprüche sowohl der staatlichen Rechtsordnung als auch unterschiedlicher religiöser Lebensorientierungen werden so miteinander in Ausgleich gebracht.


II. Grundzüge des Religionsverfassungsrechts

Das deutsche Religionsverfassungsrecht findet seine Grundlagen in der Garantie der Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) und im institutionellen Religionsverfassungsrecht nach Art. 140 GG. Durch diese Bestimmung werden diejenigen Artikel der Weimarer Reichsverfassung von 1919 zum Bestandteil des Grundgesetzes erklärt, die das Verhältnis von Staat und Kirche betreffen. Diese Regelungen wurden darauf angelegt, die Trennung von Staat und Kirche zu verwirklichen, den seinerzeit bestehenden Kirchen ihren Rechtsstatus zu erhalten und alle Religionsgemeinschaften als von »gleicher Ehre« anzusehen.25 Aus der historischen Situation heraus lassen sich diese Bestimmungen als Normen zur Umsetzung der Trennung von Staat und Kirche begreifen.26 Zugleich kann man in ihnen einen systematischen Entwurf für ein pluralismusfähiges Religionsverfassungsrecht erkennen, dessen Klugheit sich gerade in unserer Zeit erweisen wird.27 Die wesentlichen Elemente sind die Trennung von Staat und Kirche, das Grundrecht der Religionsfreiheit, das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften und der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts als besonderer Organisationsform.28


1. Trennung

Die seit 1918 bestehende Trennung von Staat und Kirche betrifft in ihrer formellen Dimension ihre Organisation. Staat und Kirche stehen sich als eigenständige Körperschaften gegenüber und haben ihren jeweils eigenen Organisationsaufbau. Die organisatorische Trennung schließt andererseits Kooperation zwischen Staat und Kirche nicht aus. Diese ist vielmehr geboten, wenn ein bestimmter Lebenszusammenhang sowohl staatliche als auch kirchliche Zuständigkeiten betrifft. So ist in staatlichen Einrichtungen immer dann eine Beteiligung von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften nötig, wenn es um religiös-weltanschauliche Fragen geht. Der Staat kann dann gar nicht alleine handeln.29 Denn die Trennung von Staat und Kirche hat eine inhaltliche Dimension. Dem Staat ist es verwehrt, sich mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung zu identifizieren oder eine Staatsreligion oder Staatsweltanschauung auszubilden. Die Beurteilung religiöser und weltanschaulicher Fragen steht nicht dem Staat, sondern den Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften und ihren Mitgliedern zu. Der Staat ist zu religiös-weltanschaulicher Neutralität verpflichtet. Die Maßstäbe, nach denen er das Verhalten – nicht die Lehre – von Religionsgemeinschaften beurteilt, können sich nur aus der Verfassungsordnung ergeben.30


2. Religionsfreiheit

Die Religionsfreiheit – das wohl vornehmste unter den Grundrechten31 – ist in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verankert.32 Danach sind die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses unverletzlich und die ungestörte Religionsausübung gewährleistet. Was dabei unter Religion zu verstehen sei, wird durch das Grundgesetz nicht normiert, sondern vorausgesetzt. Einhellig geht die Jurisprudenz davon aus, dass es um eine Gesamtsicht auf die Welt und die Stellung des Menschen, seine Herkunft und sein Ziel sowie auf Beziehungen zu Mächten außerhalb seiner Verfügung und seines innerweltlichen Erfahrungsraumes geht.33 Diese Beschreibung leistet jedoch nur eine erste Annäherung. Bei der näheren Bestimmung von Religion ist zur Kenntnis zu nehmen, dass den verschiedenen Religionen ein jeweils eigentümliches Religionsverständnis zugrunde liegt, das nicht auf einen einheitlichen Begriff gebracht werden kann. Jedes Religionsverständnis ist darum in hohem Maß selbstreferentiell. »Als Religion ist zu beobachten, was religiöse Kommunikation als religiöse Kommunikation (an)erkennt.«34 Dem Religionsrecht kommt dabei die Aufgabe zu, gerade die besondere Selbstdeutungsfunktion der Religion zu schützen. Darum muss das Selbstverständnis einer Religionsgemeinschaft bei der Bestimmung von Religion berücksichtigt werden.35

Während in den Anfangsjahren der Bundesrepublik unter Religionsausübung vorrangig gängige Betätigungen ritueller und kultischer Art wie Gottesdienst, Glockenläuten, Prozessionen, Wallfahrten und das Zeigen von Kirchenfahnen verstanden wurden, hat das Bundesverfassungsgericht den Schutzbereich dieses Grundrechts wesentlich weiter interpretiert. Anlass dazu bot eine Sammlung von gebrauchten Gegenständen für karitative Zwecke.36 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird jeder darin geschützt, sein gesamtes Verhalten an seiner Religion auszurichten.37 Damit können auch Handlungen geschützt sein, deren religiöser Charakter allein in der Motivation des Grundrechtsträgers besteht. Weil dadurch das Grundrecht der Religionsfreiheit uferlos zu werden droht, wird immer wieder vorgeschlagen, den Schutzbereich einzugrenzen,38 wobei wegen der geschilderten Abhängigkeit vom religiösen Selbstverständnis überzeugende Abgrenzungen noch nicht gelungen sind.39 Von denjenigen, die sich auf die Religionsfreiheit berufen, ist zu fordern, dass sie plausibilisieren, warum ein bestimmtes Verhalten in ihren Schutzbereich fällt.

Es ist offensichtlich, dass nicht jede Handlung, von der jemand behauptet, sie sei religiös motiviert, auch vollzogen werden darf. Die Freiheit der Religionsausübung findet – wie jede Freiheit – ihre Schranken an anderen durch die Verfassung geschützten Freiheiten und Gütern. Im Falle einer Kollision der Religionsfreiheit mit einem anderen Verfassungsgut ist durch Abwägung ein verträglicher Ausgleich zu finden.40 Der Gesetzgeber hat dabei die Aufgabe, die allgemeinen Vorgaben der Verfassung zu kon­kre­ti­sie­ren.41 Zuweilen wird vorgeschlagen, die Religionsfreiheit durch entsprechende Anwendung von Art. 136 Abs. 1 WRV mit einem einfachen Gesetzesvorbehalt zu versehen.42 Dann könnte der Gesetzgeber Beschränkungen normieren, die sich nicht auf ein Verfassungsgut beziehen, sondern schlicht einem legitimen Zweck dienen und verhältnismäßig sind. Gegen eine solche Einschränkung bestehen jedoch Bedenken. Denn damit würde die fundamentale Bedeutung der Religionsfreiheit verkannt. Zudem stellt Art. 136 Abs. 1 WRV ein Gleichheitsrecht dar, dessen Systematik nicht auf ein Freiheitsrecht übertragen werden kann. Und schließlich lassen sich alle problematischen Fallkonstellationen durch die Zuordnung und Abwägung von Verfassungsgütern zufriedenstellend bewältigen.43

Die Religionsfreiheit kann schließlich – wie die meisten anderen Grundrechte – nicht nur durch Individuen, sondern auch gemeinschaftlich ausgeübt werden. Der Gemeinschaftsbezug ist schon in dem skizzierten Religionsverständnis angelegt, das auf einen religiösen Kommunikationszusammenhang rekurriert. Im Unterschied zu anderer gemeinschaftlicher Freiheitsbetätigung sieht das Verfassungsrecht für Religionsgemeinschaften allerdings Spezialbestimmungen vor.


3. Selbstbestimmungsrecht

Art. 137 Abs. 3 WRV garantiert das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaften in den Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Jede Religionsgesellschaft kann ihre Angelegenheiten selbständig ordnen und verwalten. Dazu gehören insbesondere Lehre und Kultus, Verfassung und Organisation, Ausbildung der Geistlichen, Rechtsstellung der Mitglieder, Vermögensverwaltung und Diakonie.44 Dabei stehen den Religionsgemeinschaften alle Rechtsformen des bürgerlichen Rechts zur Verfügung.

Seine Schranke findet das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaften am »für alle geltenden Gesetz«. Was darunter zu verstehen sei, ist seit Bestehen der Norm unterschiedlich beantwortet worden.45 Leitender Gesichtspunkt ist der Gedanke der Allgemeinheit. Ein für alle geltendes Gesetz soll Religionsgemeinschaften nicht als Religionsgemeinschaften in besonderer Weise betreffen. So stellte die Heckelsche Formel auf die besondere Bedeutung des Rechtsgutes ab, das durch ein Gesetz geschützt wird. Die Koordinationslehre suchte einen Bereich abzugrenzen, in dem ausschließlich die kirchliche Selbstordnungskompetenz greift und staatliche Regulierung per se ausgeschlossen sei. Nach der heute überwiegend vertretenen Abwägungslehre ist einerseits festzustellen, welches Rechtsgut durch ein staatliches Gesetz geschützt werden soll, andererseits in welchem Maß eine Religionsgemeinschaft in ihrem Selbstverständnis durch die Regelung tangiert wird. Letztlich läuft es damit auf eine Verhältnismäßigkeitsprüfung hinaus. Eine Norm ist ein für »alle geltendes Gesetz«, wenn sie dem legitimen Schutz eines Rechtsgutes dient, ohne das Selbstverständnis der Religionsgemeinschaft unverhältnismäßig zu beeinträchtigen.46


4. Körperschaftsstatus

Um den besonderen Organisationserfordernissen der Religionsgemeinschaften Rechnung zu tragen, ist in Art. 137 Abs. 5 WRV der Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts vorgesehen.47 Die Garantie des Körperschaftsstatus ist zunächst darauf zurückzuführen, dass mit diesem Begriff der 1919 für die Kirchen (und jüdischen Gemeinden) bestehende Rechtszustand erfasst werden sollte; dieser sollte nicht geschmälert werden. Über die genaue Bedeutung des Körperschaftsstatus hat man sich seinerzeit keine Rechenschaft gegeben.48 Auch heute gibt es verschiedene Lesarten – wobei hier von der ihrerseits systemwidrigen Infragestellung als »verfassungswidrigem Verfassungsrecht«49 abgesehen werden soll:

– Eine institutionell-materielle Lesart betont, dass mit dem Körperschaftsstatus eine besondere, auf partnerschaftliche Kooperation angelegte Beziehung zum Staat begründet wird. Die Religionsgemeinschaften mit diesem Status wirken zusammen mit dem Staat zugunsten des Allgemeinwohls.50 Nach dieser Lesart erscheint es angemessen, die Bedeutung einer Religionsgemeinschaft im öffentlichen Leben bei der Verleihung der Körperschaftsrechte zu berücksichtigen.

– Die grundrechtlich-funktionale Lesart versteht den Körperschaftsstatus als ein Mittel für die effektivere Ausübung der Religionsfreiheit. Durch diesen Status werden die religiöse Vereinigungsfreiheit, Organisationsfreiheit und Betätigungsfreiheit der Religionsgemeinschaften, die schon in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG begründet sind, effektiviert. Gemeinwohldienliche Folgewirkungen werden damit nicht ausgeschlossen, aber auch nicht zur normativen Anforderung erhoben.51

Wie oben betont wurde, ist das Religionsverfassungsrecht als säkulares Rahmenrecht zu interpretieren. Bei Art. 137 Abs. 5 S. 2 WRV geht es darum nicht um die Verleihung eines »rätselhaften Ehrentitels«52, sondern um die Verleihung bestimmter mit dem Körperschaftsstatus verbundener Rechte. Diese ergeben sich aus der gefestigten Interpretation von Art. 137 Abs. 5 WRV und aus einfachgesetzlichen Normen, die auf diesen Status Bezug nehmen.53 Als wesentliche Elemente lassen sich die Organisationsgewalt, Dienstherrenfähigkeit, Rechtsetzungsgewalt, sowie Widmungs-, Parochial- und Besteuerungsrecht ausmachen. Der Status ermöglicht den Religionsgemeinschaften, ihre Organisation und ihr Handeln öffentlich-rechtlich zu gestalten.54 Damit haben sie in weit größerem Maß als in den Formen des Privatrechts die Möglichkeit, sich so zu organisieren, wie es ihrem religiösen Selbstverständnis entspricht. Der möglicherweise bestehende Hiatus zwischen privatrechtlichem Kleid und religionsrechtlicher Binnenordnung kann so überwunden werden.55

Bei einer solchen Interpretation des Körperschaftsstatus ist es möglich, dem nüchternen Gestus von Art. 137 Abs. 5 WRV folgend die Anforderungen an die Religionsgemeinschaften an den Funktionsbedingungen des Religionsverfassungsrechts zu orientieren. Der Verfassungstext nennt hierzu allein die Gewähr der Dauer, die durch die Zahl der Mitglieder und die Verfassung gegeben sein muss. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss hinzukommen, dass die Grundlagen des bestehenden Verfassungsrechts nicht beeinträchtigt werden. Eine besondere Anerkennungswürdigkeit oder Staatsloyalität ist darüber hinaus nicht zu fordern.56


III. Aktuelle Entwicklungen und Perspektiven

1. Entwicklungen

Die Beziehungen zwischen Kirche und Staat sind eingebettet in größere Entwicklungszusammenhänge, von denen hier besonders die Veränderungen im Feld der Religion, weniger die Wandlung des Staatsverständnisses interessieren.57

Die Veränderungen im Feld der Religion sind komplex und durch teilweise widerstrebende Tendenzen bestimmt.58 Dies betrifft sowohl das religiöse Feld selbst, als auch seine Wahrnehmung. Religion nimmt teil an den Ausdifferenzierungs- und Transformationsprozessen, die für die gesellschaftliche Entwicklung der Moderne insgesamt prägend sind. So können in den letzten Jahrzehnten verstärkt die Individualisierung und die Pluralisierung von Religion festgestellt werden. Die Entflechtung von Kirche und Staat tut ein Übriges, die öffentliche Bedeutung von Religion – insbesondere des Christentums – zu relativieren. Es hat sich jedoch gezeigt, dass diese Situation nicht durch ein einliniges Säkularisierungsmodell erfasst werden kann, das schlicht von einem fortschreitenden Bedeutungsverlust der Religion ausgeht.59 Gleichzeitig und gegenläufig ist eine »Rückkehr der Religion« – sei es in der Lebenspraxis oder ihrer Wahrnehmung – festzustellen.

Diese Entwicklungen führen dazu, dass früher vorhandene staatskirchenrechtliche Selbstverständlichkeiten nicht mehr vorausgesetzt werden können. Seit etwa zwei Jahrzehnten werden alle Institute des Staatskirchen- oder Religionsverfassungsrechts auf den Prüfstand gestellt, seien es nun der Körperschaftsstatus, die Kirchensteuer, Staatsleistungen oder Theologische Fakultäten.60 Dabei können manche Konventionen, die sich in einer religiös weitgehend homogenen Gesellschaft entwickelt haben, überwunden und die ursprüngliche freiheitliche und paritätische Ausrichtung des Religionsverfassungsrechts wieder freigelegt werden.


2. Herausforderungen

Die zentrale Herausforderung der Gegenwart liegt in der Bewältigung der religiös-weltanschaulichen Pluralität, die sich in immer stärkerer Weise zeigt. Diese ist zunächst als ein Faktum hinzunehmen, kann aber auch als Ausdruck von Freiheit prinzipiell begrüßt werden.61 Zwei einander entgegengesetzte, dann aber in eigentümlicher Weise wiederum sehr ähnlich Ansätze können als Hierarchisierung- und Distanzierungsmodell beschrieben werden.62 Vertreter der Hierarchisierung fragen danach, welchen Beitrag die Religionsgemeinschaften für die Geltungs- und Realisierungsbedingungen der freiheitlichen Verfassungsordnung erbringen. Der Verfassungsstaat wird dann gerne als säkulare Frucht christlichen Erbes verstanden, woraus sich ein entsprechender Vorrang der christlichen Kirchen ergeben soll. Vertreter der Laizisierung treten für die Zurückdrängung aller Religion aus der Öffentlichkeit ein und behaupten einen Vorrang des Neutralitätsprinzips.

Beide Ansätze verfehlen jedoch den Grundgedanken eines freiheitlichen Staatskirchenrechts und der staatlichen Neutralität, indem sie eine bestimmte religiöse bzw. areligiöse Haltung zum religiös-weltanschaulichen Leitparadigma erklären. Sie bewältigen die religiös-weltanschauliche Pluralität nicht, sondern suchen ihr durch die Vorherrschaft einer Position im öffentlichen Leben zu entkommen. Sie weisen beide eine freiheitliche Unterbilanz auf.63

Demgegenüber sind die Säkularität und Neutralität des Staates zu bewähren. Die religiös-weltanschauliche Pluralität nötigt zur Herstellung echter Parität zwischen den Religionsgemeinschaften, wie sie im Weimarer Verfassungskompromiss angelegt ist. Gegenüber dem Staat sollen die Religionsgemeinschaften alle »von gleicher Ehre« sein. Der Staat darf weder eine bestimmte religiöse, noch eine dezidiert areligiöse Haltung einnehmen. Säkularismus und Laizismus entpuppen sich damit als weltanschauliche Fehlinterpretation des Neu­tra­li­täts­prin­zips.64

Das Staatskirchenrecht ist als säkulares Rahmenrecht und funktional zu interpretieren. Der Staat schützt die Religion, aber er definiert sie nicht. Die Bestimmung dessen, was Religion, Glaube, Bekenntnis und Religionsausübung sind, überlässt er dem Selbstverständnis der Religionsgemeinschaften. Dem Staat ist aufgetragen, für ein friedliches Zusammenleben eine Rahmenordnung zu gewährleisten, die für alle Beteiligten anschluss- und zustimmungsfähig ist. Das geltende Religionsverfassungsrecht ist eine Frucht dieser Bemühungen, eine Ordnung zu schaffen, die zu ihrer Begründung von den widerstreitenden Wahrheitsansprüchen absieht, sich von diesen emanzipiert und ihre Legitimität daraus gewinnt, dass sie trotz widerstreitender Wahrheitsansprüche eine friedliches Zusammenleben ermöglicht.65


3. Stellung und Beitrag der Kirchen

Der evangelischen Kirche und ihrer Theologie sollte es leicht fallen, sich auf diese Entwicklungen einzustellen. Denn es haben nicht zuletzt Impulse der Reformation dazu beigetragen. Mit der Einsicht in die Ambivalenz allen menschlichen Lebens, mit der Zwei-Regimenten-Lehre, die an die Unterscheidung von äußerer und innerer Freiheit anschlussfähig ist, und mit ihrem komplexen Kirchenverständnis sind gute Voraussetzungen gegeben, den skizzierten Anforderungen zu entsprechen. Die Kirche kann sich auf die Situation einlassen.

Es besteht keine Notwendigkeit, sich von den Lebensverhältnissen abzuschotten. Dies theologisch zu legitimieren, dürfte schwer fallen. Darum muss die Kirche auch dafür offen sein, ihre Rechtspositionen mit denen anderer in einen Ausgleich zu bringen.66 Zu denken ist an eine Ausgestaltung des kirchlichen Arbeitsrechts, die der Koalitionsfreiheit Rechnung trägt und Mitarbeitervereinigungen und Gewerkschaften wirksame Instrumente an die Hand gibt – ohne den Gedanken der Dienstgemeinschaft dabei aufzugeben. Das Bundesarbeitsgericht hat mit seinen Entscheidungen vom 20.11.2012 zum Streikrecht in diakonischen Einrichtungen gezeigt, dass kirchliches Selbstbestimmungsrecht und Koalitionsfreiheit in praktische Konkordanz gebracht werden können, so den Gewerkschaften ausreichende Betätigungsfreiheit gewährt und zugleich der Streikausschluss, den die Kirchen für wesentlich halten, aufrechterhalten werden kann.67

Es besteht keine Notwendigkeit, sich vom gesellschaftlichen Diskurs oder von gesellschaftlichem Engagement auszunehmen. Die Kirchen sind zwar eigentümliche, aber prinzipiell gesellschaftliche Akteure wie andere auch. Darum können sie ohne weiteres an der politischen Auseinandersetzung und im pluralistischen Sozialstaat mitwirken. Das Prinzip der Trägerpluralität garantiert, dass unterschiedliche Organisationen unter Wahrung ihres religiös-weltanschaulichen Profils in die Erbringung sozialstaatlicher Leistungen einbezogen werden. Damit wird erreicht, dass den Leistungsberechtigten ein Spektrum von Angeboten zur Verfügung steht, aus dem sie eine ihren Überzeugungen entsprechende Auswahl treffen können.68

Es besteht keine Notwendigkeit, das, was der Kirche eigentümlich ist, zu verbergen. Gerade darin findet die Kirche als Kirche ihre Legitimation und ihren spezifischen Schutz. Durch Selbstsäkularisierung würde genau dieses ohne Not preisgegeben. In einer pluralistischen, freiheitlichen Gesellschaft können die unterschiedlichen Akteure ihre jeweilige Position vertreten – wohl wissend, dass diese nur eine unter vielen möglichen sein kann.

Es besteht keine Notwendigkeit, gut begründete Rechtspositionen preiszugeben. So ist beispielsweise die Kirchensteuer ein effektives, freiheitsschonendes Mittel der Kirchenfinanzierung, das niemanden in seinen Rechten beeinträchtigt und dem Staat auskömmlich vergütet wird. Praktisch handelt es sich um einen Mitgliedsbeitrag, der sich nur in der Art der Berechnung und der Beitreibung von anderen Organisationen unterscheidet.69

Es besteht aber auch keine Notwendigkeit, an überkommenen Rechtspositionen festzuhalten. Nicht jede Vergünstigung muss für alle Zeit beansprucht werden. Der Wandel der Verhältnisse kann zu einer Umgestaltung des Rechts führen. So erscheint es angebracht, den seit 1919 bestehenden Verfassungsauftrag umzusetzen, die Staatsleistungen abzulösen. Den Kirchen ist dabei ein Vermögen zu übertragen, das ihnen Erträge ermöglicht, die der Höhe der bisherigen Staatsleistungen entsprechen.70 Ebenso können bei zunehmenden Veränderungen in der Zusammensetzung der Bevölkerung Veränderungen bei der Auswahl und dem Schutz der gesetzlichen Feiertage in Betracht kommen.71

Schließlich bleibt festzuhalten: Die Stärke der Kirche ergibt sich nicht aus einer bestimmten Rechtsstellung; das ist nur ein Aspekt ihrer geschichtlichen Realität. Die Stärke der Kirche ergibt sich vielmehr aus dem, was ihr im Unterschied zum Staat und anderen gesellschaftlichen Akteuren eigen ist, nämlich ihr Auftrag, ihre Botschaft und die damit verbundene Verheißung, die zwar für diese Welt aber nicht von dieser Welt sind. Sie wird sich darum auch unter veränderten Umständen selbstbewusst und gelassen behaupten können. Die rechtlichen Rahmenbedingungen dafür sind vorhanden.


Anmerkungen:

1 Vortrag auf der Dekanekonferenz der Evang. ­Kirche in Hessen und Nassau, Arnoldshain, 1.10.2013.

2 Rudolf Smend, Staat und Kirche nach dem Bonner Grundgesetz, ZevKR 1 (1951), 1-14 (1).

3 Smend (Anm. 2), 8f; Martin Schuck, Art. Staat (Th), in: EvStL, Neuausgabe 2006, Sp. 2283-2295 (2291).

4 Ernst-Wolfgang Böckenförde, Die Entstehung des Staates als Vorgang der Säkularisation, in: ders., Recht, Staat, Freiheit, 1991, 92-114; Horst Dreier, Kanonistik und Konfessionalisierung – Marksteine auf dem Weg zum Staat, JZ 2002, 1-13; Martin Heckel, Vom Religionskonflikt zur Ausgleichsordnung, 2007.

5 Vgl. die Drei-Elementen-Lehre Georg Jellineks, die zur Bestimmung des Staates auf Staatsgewalt, -gebiet und -volk abstellt.

6 Christoph Möllers Art. Staat, in: EvStL, Neuausgabe 2006, Sp. 2273 (2273).

7 Möllers, Staat (Anm. 6), Sp. 2274.

8 Horst Dreier, Säkularisierung und Sakralität, 2013.

9 Christoph Goos, Innere Freiheit. Eine Rekonstruktion des grundgesetzlichen Würdebegriffs, 2011, 139ff. 159ff.

10 Christoph Goos, Gedanken zur Ideengeschichte des Subsidiaritätsprinzips aus protestantischer Sicht, in: Dimitirs-Tsatsos-Institut für europäische Verfassungswissenschaften (Hg.), Das Subsidiaritätsprinzip – Ein Element des europäischen Verfassungsrechts [im Erscheinen], 21-38; Karl Gabriel, Die Wurzeln des Subsidiaritätsprinzips in der katholischen Soziallehre, ebd., 11-20; Otfried Höffe, Vernunft und Recht, 1996, 220ff; Arnulf von Scheliha, Protestantische Ethik des Politische, 2013, 55ff; Christian Waldhoff, Art. Subsidiarität, in: Heinig/Munsonius (Hg.), 100 Begriffe aus dem Staatskirchenrecht, 2012, 261-265.

11 Michael Droege, Art. Subsidiarität, in: EvStL, Neuausgabe 2006, Sp. 2415-2422.

12 Waldhoff (Anm. 10), 262. Genauer besehen müsste man jedoch bei Kompetenzkonflikten zwischen verschiedenen Ebenen nicht stets die kleinere Form bevorzugen, sondern diejenige, die am meisten dem Individuum dient (Höffe [Amm. 10], 227).

13 Höffe (Anm. 10), 226.

14 Hendrik Munsonius, Die juristische Person des evangelischen Kirchenrechts, 2009, 18ff, m.w.N.

15 Nachweise bei Hans Michael Heinig, Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften, 2003, 65, Fn. 146.

16 Vgl. Heinig (Anm. 15), 68-73.

17 Martin Heckel, Das Auseinandertreten von Staat und Kirche in Deutschland seit der Mitte des 19. Jahrhunderts, ZevKR 45 (2000), 173-200; Dietrich Pirson, Die zeitlose Qualität der Weimarer Kirchenartikel, in: Geis/Lorenz (Hg.), Staat – Kirche – Verwaltung, FS H. Maurer, 2001, 409-423 (413).

18 Peter Unruh, Religionsverfassungsrecht, 2. Aufl., 2012, 29-38; Johannes Wallmann, Kirchengeschichte Deutschlands seit der Reformation, 5. Aufl., 2000, 256.

19 Hans Michael Heinig, Eigenwert des Religionsverfassungsrechts, in: Korioth/Vesting (Hg.), Der Eigenwert des Verfassungsrechts, 2011, 221-243 (222f); Christoph Link, Kirchliche Rechtsgeschichte, 2009, 225-230.

20 Smend (Anm. 2).

21 Michael Germann, Art. Koordinationslehre, in: RGG, 4. Aufl., 2001, Bd. 4, Sp. 1668.

22 Konrad Hesse, Freie Kirche im demokratischen Gemeinwesen, ZevKR 11 (1964/65), 337-362; Martin Heckel, Die Kirchen unter dem Grundgesetz, VVDStRL 26 (1968), 5-48; Alexander Hollerbach, Die Kirchen unter dem Grundgesetz, VVDStRL 26 (1968), 57-101; Peter Häberle, »Staatskirchenrecht« als Religionsrecht der verfaßten Gesellschaft, DÖV 1976, 73-80.

23 Hans Michael Heinig, Ordnung der Freiheit – das Staatskirchenrecht vor neuen Herausforderungen, ZevKR 53 (2008), 235-254 (250f).

24 Wilfried Härle, Art. Zweireichelehre II. Systematisch-theologisch, in: TRE, Bd. 36, 2004, 784ff, m.w.N.; Dietrich Korsch, Martin Luther. Eine Einführung, 2. Aufl., 2007, 118ff.

25 Zur Entstehungsgeschichte Heinig, Religionsgesellschaften (Anm.15), 92-116.

26 Pirson (Anm. 17).

27 Heinig (Anm. 23), 254; Hendrik Munsonius, Quo vadis »Staatskirchenrecht«?, DÖV 2013, 93-103.

28 Zum folgenden bereits Hendrik Munsonius, Beziehungen zwischen Kirche und Staat in Deutschland und in der Perspektive der Errichtung eines neuen Europa, GöPRR 3/2012, 3-9.

29 Vgl. Martin Heckel, Religionsfreiheit und Staatskirchenrecht in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, in: Badura/Dreier (Hg.), FS 50 Jahre Bundesverfassungsgericht, Bd. II, 2001, 379-420 (417f) = ders., Gesammelte Schriften, Bd. V, 2004, 303-346 (343f); Unruh (Anm. 18), 92-96.

30 Hermann Weber Religionsverfassungsrecht zwischen religiösem Fundamentalismus und staatlicher Neutralitätspflicht, Recht und Politik 46 (2010), 200-209 (206); Martin Heckel, Zur Zukunftsfähigkeit des deutschen »Staatskirchenrechts« oder »Religionsrechts«, AöR 134 (2009), 309-390 (362f); vgl. zum Neutralitätsprinzip Hans Michael Heinig, Verschärfung der oder Abschied von der Neutralitiät?, JZ 2009, 1136-1140 (mit Erwiderung von Stefan Huster, JZ 2010, 354-357 und Replik JZ 2010, 357-360); Christian Polke, Öffentliche Religion in der Demokratie, 2009, 67-89.

31 Vgl. Görg Haverkate, Verfassungslehre, 1992, 197-202.

32 Dazu Axel von Campenhausen, Religionsfreiheit, in: Isensee/Kirchhof (Hg.), Handbuch des Staatsrechts, 3. Aufl., Bd. VII, 2009, §157.

33 Vgl. von Campenhausen (Anm. 32), Rn. 58; Heinig, Religionsgesellschaften (Anm. 15), 55; Martin Morlok, in: Dreier (Hg.), Grundgesetz, Bd. 1, 2. Aufl., 2004, Art. 4 Rn. 67; BVerwGE 90, 112 (115).

34 Heinig, Religionsgesellschaften (Anm. 15), 58.

35 Heinig, Religionsgesellschaften (Anm. 15), 52-65.

36 BVerfGE 24, 236 (Rumpelkammer).

37 BVerfGE 32, 98 (106); 33, 23 (28).

38 Zuletzt Christian Waldhoff, Neue Religionskonflikte und staatliche Neutralität. Erfordern weltanschauliche und religiöse Entwicklungen Antworten des Staates?, in: Verhandlungen des 68. Deutschen Juristentages Berlin 2010, hgg. von der Ständigen Deputation des Deutschen Juristentages, Bd. 1. Gutachten, Teil D, 2010, D 73f; Nachweise bei Heinig, Ordnung (Anm. 23), 239 Fn. 15.

39 Heckel, Zukunftsfähigkeit (Anm. 30), 379f.

40 Morlok (Anm. 33), Art. 4 Rn. 115.

41 BVerfGE 108, 282.

42 Heckel, Religionsfreiheit (Anm. 29), 407f = 333f; weitere Nachweise bei Heinig, Ordnung (Anm. 23), 239 Fn. 16.

43 von Campenhausen (Anm. 32), Rn. 111; Heinig; Religionsgesellschaften (Anm. 15), 130-142.

44 Unruh (Anm. 18), 102-107.

45 Dazu von Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht, 4. Aufl., 2006, 107.114; Heinig, Religionsgesellschaften (Anm. 15), 156-161.

46 Zum Ganzen Heinig, Religionsgesellschaften (Anm. 15), 156-161, m.w.N.

47 Heinig, Religionsgesellschaften (Anm. 15), 256ff; Hermann Weber, Körperschaftsstatus für Religionsgemeinschaften. Gelöste und ungelöste Probleme, ZevKR 57 (2012), 347ff.

48 Heinig, Religionsgesellschaften (Anm. 15), 94ff.

49 Vgl. Markus Kleine, Institutionalisierte Verfassungswidrigkeiten im Verhältnis von Staat und Kirchen unter dem Grundgesetz, 1993, 103ff; Gerd Schmidt-Eichstaedt, Kirchen als Körperschaften des öffentlichen Rechts?, 1975, 54f.107ff.

50 Christian Hillgruber, Der Körperschaftsstatus von Religionsgemeinschaften, NVwZ 2001, 1347 (1350); ders., Der öffentlich-rechtliche Körperschaftsstatus nach Art. 137 Abs. 5 WRV, in: Heinig/Walter (Hg.), Staatskirchenrecht oder Religionsverfassungsrecht?, 2007, 213ff; Paul Kirchhof, Die Kirchen und Religionsgemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts, in: Listl/Pirson (Hg.), HdbStKirchR, Bd. 1, 2. Aufl., 1994, 651 (667ff); Stefan Muckel, Religionsgemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts, Staat 38 (1999), 569 (578ff); Reiner Tillmanns, Zur Verleihung des Körperschaftsstatus an Religionsgemeinschaften, DÖV 1999, 441 (448ff); Stefan Mückl, Grundlagen des Staatskirchenrechts, in: Isensee/Kirchhof (Hg.), Handbuch des Staatsrechts, Bd. 7, 3. Aufl., 2009, §159 Rn. 95ff.

51 BVerfGE 102, 370 (387); Heinig, Religionsgesellschaften (Anm. 15), 261ff; Stefan Magen, Zum Verhältnis von Körperschaftsstatus und Religionsfreiheit, NVwZ 2001, 888ff; ausführlich ders., Körperschaftsstatus und Religionsfreiheit, 2004; Klaus Meyer-Teschendorf, Der Körperschaftsstatus der Kirchen, AöR 103 (1978), 289 (329ff); Martin Morlok/Hans Michael Heinig, Parität im Leistungsstaat – Körperschaftsstatus nur bei Staatsloyalität?, NVwZ 1999, 697 (700f); Gerhard Robbers, Sinn und Zweck des Körperschaftsstatus im Staatskirchenrecht, in: Kästner/Nörr/Schlaich (Hg.), FS Martin Heckel, 1999, 411 (415ff); Christian Walter, Religionsverfassungsrecht in vergleichender und internationaler Perspektive, 2006, 551ff; Heinrich Wilms, Glaubensgemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts, NJW 2003, 1083 (1086f).

52 Smend (Anm. 2), 9.

53 BVerfGE 102, 370 (371f); Michael Brenner, Die Kirchen als Körperschaften des öffentlichen Rechts zwischen Grundgesetz und Gemeinschaftsrecht, in: von Campenhausen (Hg.), Deutsches Staatskirchenrecht zwischen Grundgesetz und EU-Gemeinschaftsrecht, 2003, 43 (47).

54 Unruh (Anm. 18), 181ff.

55 BVerfGE 83, 341 (Bahai); Heinig (Anm. 23), 247f; ausführlich: Stefan Magen, Körperschaftsstatus und Religionsfreiheit, 2004, 197ff.

56 BVerfGE 102, 370 (Zeugen Jehovas).

57 Heinig, Ordnung (Anm. 23), 237-241; Weber (Anm. 30), 200f.

58 Dazu exemplarisch Volker Krech, Religionssoziologie, 1999, 61-74; Reiner Preul, So wahr mir Gott helfe! Religion in der modernen Gesellschaft, 2003.

59 Ulrich Barth, Säkularisierung und Moderne, in: ders.: Religion in der Moderne, 2003, 127-165; Detlef Pollack, Säkularisierung – ein moderner Mythos?, 2003, 21-27.

60 Siehe dazu im Einzelnen die Beiträge in Hans Michael Heinig/Hendrik Munsonius (Hg.), 100 Begriffe aus dem Staatskirchenrecht, 2012, m.w.N.

61 Vgl. Eilert Herms, Vom halben zum ganzen Pluralismus, in: ders., Kirche für die Welt, 1995, 388ff.; Polke (Anm. 30), 118ff.

62 Heinig, Ordnung (Anm. 23), 232ff, m.w.N.; ders., Eigenwert (Anm. 19); vgl. Heckel, Zukunftsfähigkeit (Anm. 30), 318ff.341ff.

63 Vgl. Heckel, Zukunftsfähigkeit (Anm. 30), 325.342f; Hans Michael Heinig »Säkularismus« und »Laizismus« als Anfragen an das säkulare Religionsrecht in Deutschland, in: Häberle/Hattler (Hg.), Islam – Säkularismus – Religionsrecht. Aspekte und Gefährdungen der Religionsfreiheit, 2012, 79-93.

64 Heinig, »Säkularismus« (Anm. 63).

65 Heckel, Zukunftsfähigkeit (Anm. 30), 312.

66 Vgl. Munsonius, Quo vadis (Anm. 27), 96f.

67 Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 20.11.2012: 1 AZR 179/11 (Dritter Weg); 1 AZR 611/ 11 (Zweiter Weg).

68 Hans Michael Heinig/Hendrik Munsonius, Der Ausschluss religiös-weltanschaulicher Vereine von der Maßnahmenförderung nach § 74 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB VIII, SGb 2009, 508-512.

69 Michael Droege, Art. Kirchensteuer, in: Heinig/Munsonius (Hg.), 100 Begriffe aus dem Staatskirchenrecht, 2012, 125-127.

70 Munsonius, Quo vadis (Anm. 27), 101f; Peter Unruh, Art. Staatsleistungen, in: Heinig/Munsonius (Hg.), 100 Begriffe aus dem Staatskirchenrecht, 2012, 256-259.

71 Munsonius, Quo vadis (Anm. 27), 102; einen Anspruch auf den Schutz bestimmter Feiertage haben die Kirchen ohnehin allenfalls nur in eingeschränktem Maß.

 

Über die Autorin / den Autor:

OKR Dr. Hendrik Munsonius, Studium der Rechtswissenschaften in Göttingen und Marburg, 2001-2006 Referent für Gemeinde- und Verfassungsrecht in der Kirchenverwaltung der Evang. Kirche in Hessen und Nassau, seit 2006 Referent am Kirchenrechtlichen Institut der EKD in Göttingen.

Aus: Deutsches Pfarrerblatt - Heft 5/2014

Kommentieren Sie diesen Artikel
Pflichtfelder sind mit * markiert.
Ihre E-Mail Adresse wird nicht veröffentlicht.
Spamschutz: dieses Feld bitte nicht ausfüllen.